Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 22. Dezember 2025 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 229 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2025, GZ **-23.3, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A* B*, seiner gesetzlichen Vertreterin C* B* und seiner Verteidigerin Mag. Nina Binder durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 5 Z 4 JGG nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschlüssen wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2024, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, hingegen gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO StPO iVm § 53 Abs 1 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. November 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B* am 4. Februar 2025 in **
I./ echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich eines Alters von über 18 Jahren, gebraucht werden, indem er mit seinem Mobiltelefon ein Bild des Originals seines österreichisches Reisepass herstellte, in einem Computerprogramm dort das Geburtsdatum von ** auf 9. November 2003 veränderte und das Bild sodann abspeicherte, wobei er in der Folge einen Screenshot dieses Bildes beim Kauf eines Autos dem Verkäufer D* vorlegte;
II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) eine Urkunde, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, nämlich die behördlichen Kennzeichen ** von E*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er diese vom Fahrzeug des E* abmontierte und an seinem Fahrzeug ** anbrachte.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen (vgl zum gleichen Zweck bzw verwerflichen Beweggrund der Taten Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 71 Rz 8 und Flora , aaO § 39 Rz 26), die Tatbegehung während zweier offenerer Probezeiten (vgl hiezu RIS-Justiz RS0090954) und den raschen Rückfall und mildernd das Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 25) und – unter gleichzeitiger Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld - zu ON 26.1 ausgeführte Berufung wegen Strafe sowie die gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss auf Widerruf erhobene Beschwerde, die auf eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, deren (teil-)bedingte Nachsicht sowie das Absehen vom Widerruf abzielen.
Weder der Berufung noch der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe vollständig und richtig erfasst und angemessen gewichtet.
Der in der Berufung aufgezeigten psychischen Belastung des Angeklagten durch die Unterstützung seiner Mutter bei der Pflege des schwerkranken Vaters kann fallkonkret schon insofern keine Bedeutung zukommen, als die Operation des Vaters und Rückkehr in den familiären Haushalt nach dessen Krankenhausaufenthalt erst deutlich nach der gegenständlichen Tat erfolgte (vgl Jugenderhebungen ON 21, 4: Operation etwa Anfang Mai 2025, Entlassung aus der stationären Behandlung etwa Ende Juni). Mit Blick auf das kalkulierte Vorgehen – obwohl der Angeklagte wegen unter anderem exakt derselben Taten bereits einmal verurteilt wurde, sogar in Haft war und nach wie vor keinen Führerschein besitzt, beschloss er nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen neuerlich, sich ein Auto zu kaufen und dieses abermals mit fremden Kennzeichentafeln auszustatten (US 4) – kann auch die angespannte psychische Situation des Angeklagten (Jugenderhebungen ON 21, 5 f) in concreto keinen Ausschlag geben. Anhaltspunkte für eine herabgesetzte Schuldfähigkeit lassen sich weder dem Akt noch dem Berufungsvorbringen entnehmen.
Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht somit zutreffend dargestellten Strafzumessungslage und dem sorgfältig geplanten Vorgehen des Angeklagten erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe daher als nicht korrekturbedürftig, sondern dem Unrechtsgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit entsprechend. Völlig zutreffend verweist das Erstgericht auch auf die Erfolglosigkeit bisher gewährter bedingter Strafnachsichten, sodass der Vollzug der Freiheitsstrafe unbedingt notwendig ist, den Angeklagten von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen dieser oder anderer Art abzuhalten.
Die begehrte teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB kommt schon aufgrund der (geringen) Strafhöhe nicht in Betracht.
Angesichts der völligen Ignoranz nicht nur des bereits verspürten Haftübels (vgl Punkt 2 der Strafregisterauskunft), sondern auch der gänzlichen Erfolglosigkeit bisher gewährter Rechtswohltaten ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht ungeachtet des jungen Alters des Angeklagten zusätzlich auch der Widerruf der diesem mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht unumgänglich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dem Angeklagten wurden bislang umfassende Unterstützungsmaßnahmen geboten. Nicht nur wurde ihm anlässlich beider Vorverurteilungen ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt (ON 17, 1), sondern neben einer Ausbildungsweisung auch eine Weisung zur Psychotherapie erteilt, die er aber nur kurzfristig einhielt (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 17.1 und Meldung Forensis ON 45 im verketteten Beiakt ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Völlig unbeeindruckt verharrte er in seinem strafbaren Verhalten um abermals und im raschen Rückfall – die gegenständlichen Taten erfolgten keine vier Monate nach seiner Entlassung aus der Haft – teils völlig idente Tathandlungen zu setzen (vgl Punkte II./A./ und II./B./ in ON 17.1, aaO; siehe auch Hv-Protokoll ON 23.2, 3).
Entgegen der Berufungsausführung scheinen neuerliche oder zusätzliche Weisungen schon mit Blick auf die geringe Veränderungsmotivation des Angeklagten (Bericht ON 22.1, 3) und die augenscheinlich fehlende Kooperationsbereitschaft nicht zielführend (vgl insoweit schon das Protokoll über seine förmliche Mahnung im Verfahren AZ ** LGS Wien [ON 18.3], wonach der Bewährungshelfer ihm geraten habe, mit der Therapiefortsetzung bis zum Ende dessen Urlaubs zuzuwarten und die dazu gegenteilige Äußerung des Bewährungshelfers im Hv-Protokoll ON 23.2, 4; vgl auch die Jugenderhebungen ON 15, 4 zum – trotz ausdrücklichem Hinweis - versäumten Termin der Jugendgerichtshilfe und ein einfaches Telefonat ausgereicht hätte, um die Therapie fortzusetzen).
Den Rechtsmitteln des Angeklagten war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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