Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 22. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 3. April 2025, GZ ** 18.4, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M, sowie in Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers Mag. Alexander Datzinger und seiner gesetzlichen Vertreterin B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit (zutreffend gesondert ausgefertigtem [§ 86 Abs 3 StPO, RIS-Justiz RS0101841, RS0126528], in der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss ordnete das Erstgericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Angeklagten die Weisung, sich einem Deradikalisierungsprogramm beim Verein C* zu unterziehen (ON 20).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sich A* vom 29. Juni bis September 2024 in ** als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der seit Juni 2014 als „Islamischer Staat“ bezeichneten radikalislamistischen Terrormiliz beteiligt, wobei er mit dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelte, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er jeweils mit der Intention, die genannte Gruppierung zu propagieren, auf der Social-Media-Plattform „**“ propagandistische Inhalte, insbesondere Bild- und Videodateien, die mit Kampfliedern des Islamischen Staats („Nasheeds“) unterlegt waren, und die er teilweise selbst erstellt hatte, in Form sogenannter „Stories“ verbreitete sowie vier abgesondert verfolgten Personen audiovisuelles Propagandamaterial des Islamischen Staats vorspielte und im Wege der Social-Media-/Chat-Plattform „**“ an sie übermittelte, sohin
(A) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), die als auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung terroristische Straftaten (§ 278c StGB), insbesondere Morde, Körperverletzungen und erpresserische Entführungen zum Nachteil von Personen, die nicht dieser Vereinigung angehören, begangen werden, und die das Ziel verfolgt, einen weite Gebiete des Nahen und Mittleren Ostens umfassenden radikal-islamischen „Gottesstaat“ auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia zu errichten;
(B) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, und zwar an einer nach militärischem Vorbild gegliederten Gruppierung mit weiterhin zumindest mehreren hunderten Mitgliedern, die in mehreren Staaten des Nahen und Mittleren Ostens, darunter Syrien, Irak und Afghanistan, aktiv ist, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang durch Erzielung von Einnahmen sowie durch Ausstattung mit Waffen und Kampfmitteln anstrebt, und die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und sonstige ideologische Gegner, zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungs- maßnahmen abzuschirmen sucht.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2025, GZ 12 Os 64/25s 4, und ausdrücklicher Erklärung durch den Verteidiger des Angeklagten im Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht Wien, keine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO erheben zu wollen, ist über die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Strafe anstrebt, zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Behandlung der Strafberufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er nicht herbeige- führt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet und je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht wer- den können (§ 32 Abs 3 StGB).
Zunächst sind die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgründe um die Erschwerungsgründe des § 33 Abs 1 Z 5 und Z 5a StGB zu ergänzen. Zwar sind die begangenen Tathandlungen nicht gegen einen bestimmten Personenkreis bzw ein Mitglied einer solchen Gruppe oder wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, sondern gegen alle Menschen, selbst Muslime, die sich nicht der djihadistisch-salafistischen Ausrichtung der Mitglieder des IS zugehörig fühlen, gerichtet, zumal all diese als „Ungläubige“ bezeichnet werden und daher durch die konkrete Tathandlung keine bestimmte Rasse oder Volkszugehörigkeit im Speziellen herabgewürdigt wird. Bei den konkret im Rahmen des Tatbestands der terroristischen Vereinigung des IS bzw deren krimineller Organisation begangenen Tathandlungen kann allerdings tatsächlich von einer besonders verwerflichen Tatmotivation gesprochen werden, weil diese nach dem Empfinden eines rechtstreuen Menschen als abscheulich wahrgenommen werden, insbesondere weil Gräuel- und Gewalttaten an anderen Menschen im Rahmen des IS verherrlicht und gutgeheißen werden. Zudem sind sie von einer religiös motivierten extremistischen Gesinnung getragen, sodass (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, siehe RIS-Justiz RS0130193) die Erschwerungsgründe des § 33 Abs 1 Z 5 und Z 5a StGB hinzuzutreten haben.
Zu den vom Erstgericht herangezogenen Milderungsgründen ist anzumerken, dass der Angeklagte mit dem Tag des Erreichens der Strafmündigkeit mit der Begehung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten begann, weshalb dem Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels keine große Bedeutung beigemessen werden kann (RIS-Justiz RS0091502).
Der Forderung des Berufungswerbers nach zusätzlicher mildernder Berücksichtigung des Umstands, dass er die Tat unter Einwirkung des gesondert verfolgten D* begangen habe (§ 34 Abs 1 Z 4 StGB), kann nicht beigetreten werden, zumal die bloße Initiative eines anderen zur Tatbegehung diesen Milderungsgrund nicht begründet. Er setzt vielmehr eine weitreichende psychische Beeinflussung im Sinne eines gravierenden Abhängigkeitsverhältnisses voraus ( Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 34 StGB Rz 50), die im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist (siehe dazu auch die Feststellungen auf US 7; vgl auch Riffel , WK 2 § 34 Rz 11).
Soweit der Berufungswerber in seinen Taten einen nur mäßigen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert erblickt, zumal die Taten spontan gewesen, keine Menschen in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet hätten und er nur Trittbrettfahrer gewesen sei, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er rund drei Monate nicht nur von anderen erhaltenes propagandistisches Material weiterverbreitete, sondern auch selbst propagandistische Videos und Bilder erstellte (US 8), weshalb von einem bloß spontanen Handeln keine Rede sein kann.
Die zur Verurteilung gelangten Verbrechen sind als schlichte Tätigkeitsdelikte bereits mit der Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet, ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ebenso irrelevant (RIS-Justiz RS0132439), wie das Fehlen von vom Angeklagten selbst gesetzten gewalttätigen oder terroristischen Akten oder gar der Gefährdung bzw Verletzung von Menschen. Weshalb das bloße Fehlen solcher Umstände mildernd zu werten sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Weiters sind die Tatbestände der gegenständlichen Delikte bereits mit einer einzelnen Tathandlung, somit mit dem Verbreiten eines einzelnen propoagandistischen Videos oder einer Bilddatei erfüllt. Da der Angeklagte (im Urteilsspruch nicht genau beziffert) mehrfach propagandistische Inhalte verbreitete, fallen ihm innerhalb dieser - jeweils tatbestandliche Handlungseinheiten darstellenden - Verbrechen jeweils mehrere Tatangriffe zur Last, was sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsunwert im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen erhöht.
Abschließend ist anzumerken, dass generalpräventive Sanktionserfordernisse im Jugendstrafrecht zwar auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt sind, in denen eine Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention aus besonderen Gründen unerlässlich erscheint (vgl Schroll/Oshidari , WK 2 JGG § 5 Rz 9). Vor dem Hintergrund einer in jüngerer Vergangenheit gerade unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu beobachtenden Tendenz, das terroristische, menschenverachtende und zu Gewalttaten aufreizende Gedankengut des Islamischen Staates unkritisch zu übernehmen und dessen verbrecherische Ziele aktiv zu unterstützen, kommt dem Strafzweck der Generalprävention sowohl unter dem Aspekt der Stärkung der Motivationskraft der Rechtsordnung als auch unter dem Gesichtspunkt negativer Beispielsfolgen für mit den Zielsetzungen des IS sympathisierenden potentiellen Rechtsbrechern eine wesentliche Bedeutung zu.
Diese generalpräventiven Aspekte und der zwei Monate umfassende Tatzeitraum stehen auch dem vom Berufungswerber geforderten Vorgehen mittels Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 Abs 1 JGG) bzw unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 Abs 1 JGG) entgegen (§ 14 JGG).
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter objektiver Abwägung der dargelegten Strafzumessungslage erweist sich eine - den Strafrahmen mit einem Fünfzehntel ausschöpfende - Freiheitsstrafe von vier Monaten ohnehin als milde und einer Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
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