Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzender, den Richter MMag. Popelka und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, Kfm Angestellte, **, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei B* AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11.8.2025, GZ **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zum Zweck des Ankaufs einer Eigentumswohnung wandte sich die Klägerin an einen Kreditvermittler. Sie wollte von sich aus unbedingt einen Fremdwährungskredit aufnehmen. Nach erfolgter Vermittlung und Beratung (auch) durch einen Mitarbeiter der beklagten Bank schloss die Klägerin mit ihr am 16.6.2005 einen Kreditvertrag ab.
Der Vertrag enthält folgende Passagen:
„[…] Wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführten Gespräche und erklären uns gerne bereit, Ihnen einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zum Gegenwert von EUR 126.000,00 (in Worten: Euro einhundertsechsundzwanzigtausend) in folgender Währung: Schweizer Franken auf Ihrem Konto Nr. ** samt allfälligen Konten in den jeweils erforderlichen Währungen zu nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. […]
Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung. […]“
Die Klägerin erhielt laufend von der Beklagten Kontoauszüge, in welchen auch der Kurs Schweizer Franken zum Euro angeführt wurde.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Kreditvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen, eventualiter nichtig sei, hilfsweise dass der Geldwechselvertrag vom 16.6.2005 nicht rechtswirksam zustande gekommen, eventualiter nichtig sei.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte den eingangs sinngemäß zusammengefassten Sachverhalt fest und traf weitere Feststellungen, die sich aus den Seiten 3 bis 5 des Urteils und aus den dem Urteil beigeschlossenen Urkunden ergeben und auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es aus, dass der Kreditvertrag auch hinsichtlich der Hauptleistung, nämlich der konkret zu leistenden Zinsen für die Zurverfügungstellung des Kreditbetrags, klar und transparent sei. Die Vereinbarung sei als echter endfälliger Fremdwährungskredit in Schweizer Franken zu qualifizieren. Nach ständiger Rsp liege bei einer Vereinbarung, wie sie hier getroffen wurde, ein Angebot der Bank vor, zusätzlich zum Kreditvertrag einen [Geld]wechselvertrag abzuschließen („Trennungsmodell“). Die Rsp habe solche (auch schon wortidente) Kreditverträge als zulässig beurteilt. Nach der Textierung des Kreditvertrags könne keinerlei Zweifel bestehen, dass die Schuldtilgung letztendlich in Schweizer Franken zu erfolgen habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zusammengefasst wendet die Klägerin gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ein:
Der Kreditvertrag sei mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen, weil sich aus dem Vertrag nicht ergebe, wie hoch die geschuldete Kreditvaluta sei. Auch ein nachträglicher Konsens liege diesbezüglich nicht vor. Eventualiter sei der Kreditvertrag nichtig, weil der Klägerin die Folgen von Währungskursschwankungen nicht ausreichend dargelegt worden seien. Wie die Beklagte die Wechselkurse festlege, sei im Vertrag nicht beschrieben. Die Wechselkursklausel des Vertrags widerspreche den Transparenzerfordernissen des EuGH sowie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, eine Lückenfüllung durch dispositives Recht sei unzulässig. Der Vertrag könne daher ohne die Wechselkursklausel nicht weiter bestehen. Mangels Vereinbarung eines Wechselkurses bzw wegen Intransparenz sei auch der Geldwechselvertrag, mit dem der Kreditbetrag von CHF in EUR umgewechselt wurde, nicht wirksam zustande gekommen bzw nichtig. Ihr Begehren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
2. Zur Trennung des (echten) Fremdwährungskreditvertrags von zusätzlich abgeschlossenen Geldwechselverträgen sowie den damit zusammenhängenden Rechtsfragen liegt umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur vor (vgl RS0134062; RS0061067), so auch zu wortgleich wie hier formulierten Kreditverträgen (vgl 1 Ob 173/21d; 9 Ob 66/21b; 7 Ob 58/22p ua).
Zu 5 Ob 210/24d hat der OGH erst jüngst in einem gleichgelagerten Fall – bei dem auch dieselben Rechtsvertreter wie hier einschritten – zu den auch hier von der Klägerin relevierten Rechtsfragen (neuerlich) Stellung genommen. Insbesondere in enger Anlehnung an diese Entscheidung ist den Berufungsausführungen zu entgegnen:
3. Zur Beurteilung der Frage, ob eine echte Fremdwährungsschuld vorliegt, ist nach stRsp nicht maßgebend, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet (1 Ob 164/23h Rz 7 mwN; 1 Ob 29/24g). Wird dem Kreditnehmer in einem solchen Fall (überdies) die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs-)Kredit in Euro auszahlen zu lassen, liegt zudem ein Angebot der Bank vor, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu, was auch einer typischen, nicht juristisch geschulten Person erkennbar ist (4 Ob 15/22t; 1 Ob 164/23h; 1 Ob 29/24g).
4. Nach den Feststellungen besteht kein Zweifel, dass der Klägerin, die auf eigene Initiative nach einem Fremdwährungskredit nachfragte, klar war, einen Fremdwährungskredit in CHF aufzunehmen, den sie auch in dieser Währung zurückzuzahlen hat (siehe auch Merkblatt /.2, Seite 4); die Zinszahlungen erfolgten vereinbarungsgemäß – von der Klägerin unbeanstandet – auf ein CHF-Konto. Steht – wie hier – fest, dass ein Kreditnehmer den Kredit in CHF aufgenommen hat, folgt schon aus der Definition des Fremdwährungskredits, dass er die Rückzahlung in dieser Währung zu leisten hat (vgl 8 Ob 81/22b Rz 24).
Somit liegen iSd stRsp ein echter Fremdwährungskredit und darüber hinaus mit der Beklagten abgeschlossene Geldwechselverträge vor.
5. Die Klägerin erhielt nach Zuzählung der Kreditsumme den (vom Berufungsgericht iSd RS0121557 [T3] als inhaltlich unstrittig zu verwertenden) Kontoauszug ./10 des schon im Kreditvertrag bezeichneten CHF-Kontos, woraus der Betrag von CHF 129.043,40, der korrespondierende Betrag von EUR 126.000 und der konkrete Wechselkurs ersichtlich sind.
Dem Argument der Klägerin, der Kreditvertrag sei nicht ausreichend bestimmt, weil dem Vertrag selbst die genaue Kreditsumme in CHF nicht zu entnehmen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Kredit in CHF im Wege des für sie eröffneten CHF-Konto ausgezahlt wurde, sie aufgrund des darüber ausgestellten Kontoauszugs über den von der Beklagten konkret herangezogenen Wechselkurs informiert war und daher wusste, dass und in welcher Höhe ihr Kreditkonto belastet wurde. Sie erhielt zeitnah Kredithöhe und Umrechnungskurs übermittelt und verfügte zur Gänze über die Kreditvaluta. Dass in einem solchen Fall der Kreditvertrag ausreichend bestimmt ist, sprach der OGH bereits mehrfach aus (1 Ob 9/22p Rz 11; 4 Ob 15/22t; 1 Ob 164/23h ua).
Dem Argument, eine Kontomitteilung sei keine Willenserklärung der Bank und Schweigen habe keinen Erklärungswert, ist zu entgegnen, dass eine Mitteilung der Beklagten über die Auszahlung der Kreditvaluta unter Heranziehung eines darin konkret ausgewiesenen Umrechnungskurses angesichts des der Klägerin hier eingeräumten Wahlrechts auf Auszahlung in Euro oder Fremdwährung als Anbot eines Geldwechsels betreffend den Kreditbetrag unter Heranziehung der konkret genannten Konditionen zu verstehen ist, das die Klägerin dadurch annahm, dass sie über den ihr zur Verfügung gestellten Kreditbetrag in Fremdwährung zur Gänze verfügte, ohne Einwände gegen den Umrechnungskurs zu erheben.
Die Frage einer Erklärungsfiktion iSd § 6 Abs 1 Z 2 KSchG stellt sich somit entgegen dem Berufungsvorbringen nicht.
6. Die Klägerin argumentiert mit einer Intransparenz bzw Missbräuchlichkeit der „Wechselkursklausel“ und deren Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der hier zu beurteilende Kreditvertrag keine Wechselkursklausel enthält. Der konkrete Kurs wurde der Klägerin im Rahmen des Abschlusses des Geldwechselvertrag unmittelbar anlässlich der Auszahlung des Kreditbetrags in CHF mitgeteilt.
7. Dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdwährungskreditvertrags zu überblicken, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Über das Wechselkursrisiko wurde sie aufgeklärt (Kreditvertrag ./3, Seite 6; Merkblatt ./2, Seite 4; Aufklärung durch den Mitarbeiter der Beklagten, siehe Urteil Seite 5). Dass es erforderlich wäre, bei Vertragsabschluss die Folgen von (schon grundsätzlich ihrem Ausmaß nach nicht prognostizierbaren) Wechselkursschwankungen anhand von Haushaltsrechnungen darzulegen, lässt sich der Rsp nicht entnehmen. Soweit die Klägerin sich auch in diesem Zusammenhang darauf stützt, dass die Festlegung der Wechselkurse nicht durch den Kreditvertrag determiniert ist, ist sie auf die Trennung des Kreditvertrags von den jeweils abgeschlossenen Geldwechselverträgen zu verweisen.
8. Dass es der Bank aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei steht, zu welchem Kurs sie die Umwechslung des kreditierten Fremdwährungsbetrags anbietet, hat der OGH ebenso bereits ausgesprochen (8 Ob 37/20d), wie dass es dem durchschnittlich informierten Verbraucher bewusst sein muss, dass Banken beim Geldwechselvorgang einen Gewinn anstreben (9 Ob 31/24k).
9. Die Frage der ausreichenden Transparenz einer Wechselkursklausel stellt sich auch anlässlich der Zinszahlungen der Klägerin nicht. Die Beklagte unterbreitete ihr hinsichtlich jeder Zinszahlung ein Angebot, zum von ihr ermittelten Kurs zu kontrahieren, das die Klägerin annehmen konnte oder auch nicht. Zu einer nachträglichen Information über die Leistungsbedingungen kommt es in einem solchen Fall nicht, vielmehr kommt es durch die Annahme des Wechselkurses bei Auszahlung der Kreditvaluta und bei Vornahme der Zinszahlungen jeweils zum Abschluss eines neuen Geldwechselvertrags im Sinn des vom OGH in stRsp vertretenen „Trennungsmodells“.
10. Dass die Entscheidungspraxis im Sinn dieses „Trennungsmodells“ bei Fremdwährungskrediten nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (5 Ob 54/22k; 4 Ob 4/23a; 5 Ob 143/23z; 1 Ob 29/24g). Dass insb das Erkenntnis des EuGH zu C-212/20 daran nichts ändern kann, wurde in der Entscheidung 5 Ob 54/22k ausführlich begründet. Von einer Europarechtswidrigkeit der Möglichkeit der konkludenten oder stillen Annahme eines vorgeschlagenen Wechselkurses kann daher keine Rede sein. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung C-92/11 (Rn 44) geht nicht hervor, dass der Unternehmer den Verbraucher über sämtliche in der Zukunft möglicherweise abzuschließenden einzelnen Geldwechselverträge informieren müsste.
11. Die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung, um eine allenfalls nichtige Vertragsklausel durch Anwendung des dispositiven Rechts zu ersetzen (hier § 907b Abs 1 ABGB), stellt sich hier nicht (vgl 1 Ob 164/23h mwN), sodass diesbezüglich unionsrechtliche Überlegungen der Klägerin dahinstehen können. Im Übrigen wäre es auch nicht von Relevanz, ob die hier im Vertrag vorgesehene Konvertierungsklausel unionsrechtlich bestehen kann, weil selbst ihr Wegfall nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen würde (1 Ob 164/23h; 1 Ob 29/24g).
12. Auch die Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf die Intransparenz einer Wechselkursklausel stellt sich nicht, eben weil keine im Kreditvertrag enthaltene Wechselkursklausel zu beurteilen ist. Eine Erörterung der Ausführungen zur Europarechtswidrigkeit eines angeblich angenommenen Rechtsmissbrauchs erübrigt sich daher.
13. Eventualiter begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit (hilfsweise der Nichtigkeit) des Geldwechselvertrags anlässlich der Einwechselung der Kreditvaluta. Die Klägerin argumentiert, ein Geldwechselvertrag könne mangels Vereinbarung eines Wechselkurses nicht rechtswirksam zustandekommen, weshalb er intransparent und nichtig sei.
Dass die Mitteilung der beklagten Bank, einen bestimmten Fremdwährungsbetrag unter Heranziehung eines konkret genannten Umrechnungskurses auszuzahlen, als Anbot zum Abschluss eines Geldwechselvertrags mit diesem Inhalt zu werten ist, wurde bereits ausgeführt. Worin die behauptete Intransparenz liegen sollte, lässt sich den Berufungsausführungen nicht entnehmen.
14. Wie dargelegt sieht der OGH bei Beurteilung von Fremdwährungskrediten in der auch hier vorliegenden Fallkonstellation keine klärungsbedürftigen unionsrechtlichen Fragen. Der Anregung der Klägerin auf Vorlage an den EuGH zur Auslegung verschiedener Bestimmungen der Klausel-RL 93/13/EWG war daher nicht näherzutreten. Insbesondere hat der OGH einen behaupteten Widerspruch des „Trennungsmodells“ gegenüber der Judikatur des EuGH wiederholt geprüft und verneint (vgl 4 Ob 4/23a Rz 16 mwN).
Die Berufung ist daher nicht erfolgreich.
15. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
16. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der Bewertung der Klägerin.
17. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden