Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ **-93, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Dr. Franz Nestl sowie des Privatbeteiligtenvertreters DDDr. Dieter Kindel durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (Abs 5 Z 3 und 4) iVm § 161 Abs 1 StGB (II/A) und nach § 159 Abs 2 (Abs 5 Z 3 und 4), Abs 4 Z 2 iVm § 161 Abs 1 StGB (II/B) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 156 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Weiters wurde der gemäß §§ 369 Abs 1, 366 Abs 2 StPO schuldig erkannt, den folgenden Privatbeteiligten die folgenden Beträge binnen vierzehn Tagen zu zahlen, und zwar Dr. B* als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C* GmbH 252.145,96 Euro und Ing. D* 32.205 Euro.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der E* GmbH, somit als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB)
I/ Bestandteile des Vermögens der E* GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen, nämlich unter anderem der Österreichischen Gesundheitskasse, der C* GmbH und des Finanzamts F* vereitelt oder geschmälert, indem er
A/ 2018 und 2019 zuvor vom Bankkonto der Gesellschaft behobene 38.441,35 Euro ohne betriebliche Veranlassung an sich nahm, für sich behielt und sich solcherart persönlich zueignete;
B/ 2017 und 2018 insgesamt 134.276,49 Euro ohne betriebliche Verwendung dem Gesellschaftsvermögen entnahm;
C/ 2018 und 2019 insgesamt 33.483,31 Euro ohne betriebliche Verwendung dem Gesellschaftsvermögen entnahm und Dr. G* auszahlte oder es unterließ, Beträge von diesem zurückzufordern;
II/ dadurch, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (zusätzlich zu den zu Punkt I/ genannten Handlungen) übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der E* GmbH, die seit ihrer Gründung durchgehend negative Jahresergebnisse erzielte, in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er generell die getätigten Aufwendungen (etwa für Mieten) nicht den Erträgen der Gesellschaft anpasste und Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte oder führen ließ, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieser Gesellschaft erheblich erschwert wurde und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick hätten verschaffen können, unterließ, indem er die laufenden Geschäftsfälle und Transaktionen der Gesellschaft nicht erfasste und nicht in den Geschäftsbüchern abbildete, mithin kridaträchtig handelte, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB)
A/ vom 30. September bis zum 31. Dezember 2018 die Zahlungsunfähigkeit der E* GmbH herbeigeführt;
B/ vom 1. Jänner 2019 bis zum 14. September 2020 zumindest in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der E* GmbH die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger, nämlich unter anderem der Österreichischen Gesundheitskasse, der C* GmbH und des Finanzamts F* vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 1.000.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkte.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die hohe Schadenssumme, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2025, GZ 14 Os 43/25t-4, liegt nunmehr die rechtzeitig wegen Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 92) und zu ON 94 nur im Punkt Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten zur Entscheidung vor, die eine Reduktion der verhängten Sanktion „unter Bezugnahme auf §§ 43, 43a StGB“ begehrt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass zu Punkt I die Tatwiederholung als erschwerend zu werten ist, zu Punkt II darüber hinaus der (über eineinhalb Jahre andauernde und sohin) lange Tatzeitraum. Dabei ist die aggravierende Wertung der Tatwiederholung bzw eines langen Deliktszeitraums neben dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zwanglos zulässig, weil § 33 Abs 1 Z 1 StGB mehrere Erschwerungsumstände aufzählt, die verschiedene Kriterien gesteigerter Strafbemessungsschuld aufzeigen (vgl 12 Os 128/90).
Weiters hat der vom Schöffengericht als erschwerend angenommene Umstand der „hohen Schadenssumme“ zu entfallen. Denn ein besonders hoher Schaden ist nur dann als erschwerend zu berücksichtigen, wenn das Schadensausmaß die strafsatzändernde Wertgrenze um ein Mehrfaches ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 32 Rz 77) bzw ein Vielfaches (RIS Justiz RS0091097) übersteigt (siehe auch Mayerhofer , StGB 6 § 32 E 25 und RIS Justiz RS0091130, wonach eine Überschreitung der Wertgrenze um das Doppelte überwiegend nicht als besonders erschwerend berücksichtigt wurde [T5, T24; aM T6]; ebensowenig bei einem Übersteigen um das etwa Dreifache [T23 und T33]). Im konkreten Fall wurde die Qualifikationsgrenze hinsichtlich des Urteilsfaktums II/B lediglich um etwas mehr als das Zweifache überschritten (siehe ON 50 Tz 359).
Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt.
Zur vorgebrachten Schadensgutmachung ist zunächst auszuführen, dass weder das bloße Anerkenntnis von Forderungen in einem Insolvenzverfahren noch ein allfälliger Vergleichsabschluss den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB zu begründen vermögen. Vielmehr ist die tatsächliche Leistungserbringung maßgeblich (vgl zum Anerkenntnis eines Anschlusses im Adhäsionsverfahren: RIS-Justiz RS0091325 [T3]). Zwar kann es im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte die durch seine Handlungen Geschädigten in ihrer Rolle als Gesellschaftsgläubiger oder unter dem Titel persönlich gegen ihn bestehender Verbindlichkeiten befriedigt, solange die tatkausalen Schäden getilgt werden. Überlegungen zu Konnexität zwischen den angemeldeten Forderungen und den tatkausalen Schäden können aber insofern dahingestellt bleiben, als weder dem vorliegenden Rechtsmittel, noch dem sonstigen Akteninhalt objektivierte Nachweise über seitens des Angeklagten erbrachte Zahlungen zu entnehmen sind. Die mehrfachen Äußerungen des Verteidigers, wonach es im privaten Sanierungsverfahren des Angeklagten zu einer 20-prozentigen (tatsächlichen) Befriedigung der Gläubiger gekommen sei (ON 74 S 53; ON 91 S 5, 7, 15, 18, 26), reichen dafür jedenfalls noch nicht hin. Der Angeklagte selbst beteuerte, nichts darüber zu wissen, ob bzw welche Beträge seinen Privatgläubigern zugeflossen wären (ON 74 S 62; ON 91 S 5).
Weitere mildernde Umstände vermag der Angeklagte auch nicht ins Treffen zu führen.
Die Berufungsbehauptung des Vorliegens einer unzulässigen „Mehrfachbestrafung“ auf Grund des „gleiche[n] Sachverhalt[es]“ in „mehreren Firmen“ ist im Hinblick auf die hier gegebene echte Konkurrenz mehrerer strafbarer Handlungen unverständlich.
Im Rahmen der Gewichtung der besonderen Strafzumessungsgründe ist dem Angeklagten allerdings zugute zu halten, dass der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums beim Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen an Bedeutung verliert, ist eine länger andauernde Delinquenz doch geradezu deliktsimmanent (vgl 11 Os 1/06s).
In Anbetracht der solcherart zum Nach- und Vorteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage bedarf die vom Erstgericht bei einem gegebenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion im Ergebnis keiner Korrektur.
Der Privatbeteiligtenzuspruch erfolgte aufgrund der getroffenen Feststellungen mängelfrei und es wurde auch weder in der Ausführung der Berufung noch in der mündlichen Berufungsverhandlung ein erwiderungsfähiges Vorbringen dazu erstattet.
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