Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Eva Neudörfler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch **, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.5.2025, **-94, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung :
Mit Bescheid vom 28.1.2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.7.2019 auf Kinderbetreuungs- geld für das am ** geborene Kind B* für den Zeitraum von ** bis 4.9.2021 ab.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem erkennbaren Begehren auf Gewährung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes im gesetzlichen Ausmaß. Die Klägerin habe stets mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie und der Vater des Kindes hätten ihren Wohnsitz (Lakóhely) in C* und ihren Aufenthaltsort (Tartózkodási hely) in D* gehabt. Dem österreichischen Begriff des Hauptwohnsitzes entspreche in Ungarn am ehesten der gemeldete Aufenthaltsort (Tartózkodási hely), der von der ungarischen Verwaltung und Rechtsprechung als „tatsächlicher Wohnsitz“ verstanden werde.
Das am ** geborene Kind B* sei zunächst – wie vom ungarischen Meldegesetz vorgesehen – von der Behörde automatisch am Wohnsitz der Eltern in C* angemeldet worden. Erst nach Zusendung des Ausweises des Kindes am 21.6.2019 sei die Anmeldung B*s am Aufenthaltsort in D* möglich gewesen und auch erfolgt.
Der Wohnsitz in D* sei aufrecht erhalten worden, weil eine Rückkehr an diese Adresse in Frage gekommen sei. Darüber hinaus habe der Vermieter der Wohnung in D* der Familie eine Anmeldung als Wohnsitz untersagt. Nach dem ungarischen Recht sei eine Wohnsitzanmeldung ohne Zustimmung des Vermieters nur mit einem Mietvertrag möglich, der als „Privaturkunde mit voller Beweiskraft“ abgeschlossen worden sei. Die beiden vorliegenden Mietverträge seien nur als einfache Privaturkunden und nicht als Privaturkunden mit voller Beweiskraft errichtet worden. Dafür müssten sie nämlich notariell beglaubigt, von zwei Zeugen zusätzlich unterfertigt oder durch einen Anwalt gegengezeichnet sein. Da dies nicht der Fall sei, sei der Klägerin eine Wohnsitzmeldung ohne Zustimmung des Vermieters unmöglich gewesen.
Die Beklagte wendet ein, bei der Klägerin und ihrem Kind sei kein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG vorgelegen. Dem österreichischen Hauptwohnsitz entspreche in Ungarn der Wohnsitz (Lakóhely). Die Familie habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in D* gehabt, sei aber hauptwohnsitzlich in C* gemeldet gewesen. Die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 6 KBGG sei daher nicht erfüllt.
Die Klägerin wäre angesichts ihrer Lebensumstände dazu verpflichtet gewesen, ihren Wohnsitz (Lakóhely) in D* anzumelden. Sie habe nie die Absicht gehabt, an ihren Wohnsitz (Lakóhely) in C* zurückzukehren. Daher sei die Meldung eines Aufenthaltsortes (Tartózkodási hely) in D* von Anfang an gesetzwidrig gewesen.
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Daraus wird hervorgehoben:
„Die Klägerin sowie ihr Lebensgefährte sind ungarische Staatsbürger und stammen aus C* in Ungarn. Der Sohn der Klägerin und ihres Lebensgefährten, B*, wurde am ** geboren. Mit Antrag vom 8.7.2019 begehrte die Klägerin auch in Österreich Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage (= längste Variante) ab der Geburt ihres Sohnes im Zeitraum vom 08.05.2019 bis 04.09.2021.
Der Lebensgefährte der Klägerin arbeitet in Österreich und zog erst er und schließlich, als sie das gemeinsame Kind erwartete, auch die Klägerin nach D*. Seitdem und auch im Zeitraum von 08.05.2019 bis 04.09.2021 hatten die Klägerin, ihr Lebensgefährte und ihr Kind den Lebensmittelpunkt in D* (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, also wo sie zum Beispiel die notwendigen Tätigkeiten ausübt, mit ihrer Familie lebt, die öffentliche Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt).
Laut Meldekarte scheint an den Adressen in D* die Meldung der Familienmitglieder mit „Tartózkodási hely“ gemäß § 5 Abs 3 Nytv, sohin Aufenthaltsort auf und in C* die Meldung „Lakóhely“ gemäß § 5 Abs 2 Nytv, sohin Wohnsitz auf.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte waren in C* in der Eigentumswohnung der Eltern des Lebensgefährten, die die Eltern ihnen zur Nutzung überlassen haben, mit einem Wohnsitz „Lakóhely“ gemeldet. Die Mutter des Lebensgefährten hat als Eigentümerin der Wohnung zugestimmt, dass eine Wohnsitzmeldung mit „Lakóhely“ erfolgt.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte beließen ihren Wohnsitz (Lakóhely) auch deshalb in C*, da sie nicht wussten, ob der Lebensgefährte der Klägerin dauerhaft in Österreich wird arbeiten können und zum anderen, ob man aus familiären Gründen zurückkehren müsste, zum Beispiel um die Großeltern der Klägerin zu pflegen. Außerdem wollten die Vermieter der Mietwohnungen in D* nicht, dass die Ehegatten hier einen Wohnsitz „Lakóhely“ anmelden, wobei sich die Klägerin mit der Meldung nicht näher auseinandersetzte und ihr auch keine Relevanz beimaß. Sie kehrten im relevanten Zeitraum auch mindestens einmal im Jahr nach C* zurück in ihre Wohnung, beispielsweise zu Weihnachten, um Verwandtenbesuche zu machen.
Aufgrund ihrer familiären Beziehungen, sowohl ihre Mutter als auch ihre Großeltern leben bzw. lebten in C*, konnte sich die Klägerin auch nach der Geburt ihres Sohnes vorstellen, wieder in die dortige Wohnung zu ziehen, falls vielleicht die Großeltern pflegebedürftig werden. Erst seit dem Tod ihrer Großeltern geht die Klägerin davon aus, nicht mehr nach C* zurückzukehren; dies betrifft aber nicht den Zeitraum, in dem Anspruch auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld bestand.
Noch bevor die Familie endgültig nach Österreich umgesiedelt ist (seit 24.9.2021) zog sie in D* um (Iv utka 8.II.5. beziehungsweise Löver körüt 99, EG/3), wobei in D* immer der Aufenthaltsort gemeldet wurde.
Der gemeinsame Sohn der Klägerin und ihres Lebensgefährten, B*, wurde entsprechend dem ungarischen Melderecht am Wohnsitz (Lakóhely) der Eltern in C* von den Behörden angemeldet. Sobald die Behörde die Meldekarte geschickt hatte, meldete die Klägerin für B* auch einen Aufenthaltsort (Tartózkodási hely) pA D* per 21.6.2019 an.
[...]
Aufgrund der Anfrage betreffend den gegenständlichen Fall hat das ungarischen Justizministeriums im Hinblick auf das ungarische Melderecht (Nytv) folgende Auskunft erteilt (beglaubigte Übersetzung):
[...]
ad Frage 1:
Das Meldegesetz definiert die Begriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthaltsort“, wonach der Wohnsitz eines Bürgers die Adresse jener Wohnung ist, in der der Bürger lebt. Für die Zwecke der Meldung des Wohnsitzes ist eine Wohnung ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, das aus einer oder mehreren Wohnungen besteht, die der Bürger als seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt nutzt, und, mit Ausnahme von ungarischen und nicht ungarischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben, ein Raum, in dem eine Person lebt oder, wenn sie keine andere Wohnung hat, aus Gründen der Notwendigkeit untergebracht ist. Und der Aufenthaltsort des Bürgers ist die Adresse jener Wohnung, in der er sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aufhält, ohne die Absicht, seinen Wohnsitz dauerhaft zu verlassen.
Für den Bürger dient jene Wohnstätte als Wohnsitz, von wo aus er sein Leben organisiert (z.B. wo er regelmäßig zur Arbeit oder zu einer Bildungseinrichtung geht, oder nach Hause zurückkehrt), wo er die notwendigen Tätigkeiten ausübt, wo er mit seiner Familie lebt, wo er öffentliche Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt oder wo er die erste Kontaktadresse für Behörden oder Versorgungsbetriebe ist.
Der Aufenthaltsort hat ergänzenden Charakter zum Wohnsitz und kann als solcher betrachtet werden, wenn sich der Bürger neben seinem Wohnsitz (d. h. dem Ort, an dem er seinen Lebensmittelpunkt hat) an einer anderen Adresse für einen längeren Zeitraum (d. h. mehr als drei Monate) lediglich vorübergehend aufhält. Der Wohnsitz (richtig: Aufenthalt) ist eine Ergänzung zum Wohnsitz und liegt vor, wenn sich der Bürger zusätzlich zu seinem Wohnsitz (d. h. dem Ort, an dem er wohnt) an einer anderen Adresse aufhält, allerdings für einen längeren Zeitraum (d. h. mehr als drei Monate) und nur vorübergehend. Es ist wichtig zu betonen, dass man vom Aufenthalt nur dann sprechen kann, wenn der Bürger einen gemeldeten Wohnsitz hat, an den er in Zukunft zurückzukehren beabsichtigt, wie die Formulierung „ohne die Absicht, seinen Wohnsitz dauerhaft zu verlassen“ zeigt. Daraus ergibt sich der ergänzende und vorübergehende Charakter des Wohnsitzes (richtig: Aufenthalts), der automatisch nach fünf Jahren erlischt, wenn er nicht verlängert wird. Die Begründung und Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsortes setzt also voraus, dass der Bürger auch über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt, sodass nur bei Vorhandensein eines Wohnsitzes von einem Aufenthaltsort gesprochen werden kann.
ad Frage 4:
Im Personendaten- und Adressregister können gleichzeitig ein Wohnsitz und ein Aufenthaltsort eingetragen werden, aber es ist Sache des Bürgers zu entscheiden, welche Immobilie er als seinen Wohnsitz bzw. als seinen Aufenthaltsort betrachtet.
ad Fragen 7-8:
§ 26 Abs. 4 des Meldegesetzes sieht vor, dass für die Meldung der Anschrift die Zustimmung des Wohnungsgebers erforderlich ist, abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen. Gemäß § 5 Abs. 5a Meldegesetz ist Vermieter, wer berechtigt ist, einer natürlichen Person eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zu überlassen (z.B. Eigentümer, Nießbrauchberechtigter).
Gemäß § 27/A Absatz 3 des Meldegesetzes ist die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich, wenn der Antragsteller über eine gültige private oder öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft verfügt, die ihn zur Nutzung der Wohnräume berechtigt. Eine typische Urkunde, die den Mieter zur Nutzung der Wohnung berechtigt, ist ein Mietvertrag.
Ein Schutzelement der Wohnsitzmeldung ist, dass für die Beantragung eines Wohnsitzes - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - die Zustimmung des Unterkunftgebers (Vermieters) erforderlich ist, was dem Schutz der am Verfahren beteiligten Parteien dient. Die Parteien können auch vereinbaren, ob die Immobilie als Wohnsitz oder Aufenthaltsort gemeldet werden kann.
ad Frage 9:
Gemäß § 30 Absatz 2 der Durchführungsverordnung meldet der Standesbeamte auf der Grundlage einer Erklärung der Eltern den Wohnsitz der Mutter oder des Vaters oder, in Ermangelung dessen, den Aufenthaltsort der Mutter oder des Vaters - zusammen mit der Tatsache der Geburt des Neugeborenen - als ersten Wohnsitz des Neugeborenen an. Innerhalb weniger Tage nach der Anmeldung des Kindes können die Eltern den Personalausweis und die Meldekarte des Neugeborenen beim Standesbeamten oder beim Kreisamt abholen.“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht unter Bezugnahme auf §§ 2 Abs 1 Z 2, Abs 6 KBGG, § 1 Abs 7 MeldeG, § 5 Abs 2, 3 Nytv sowie die höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere, 10 ObS 11/22y, 10 ObS 77/24g und 10 ObS 89/24x, dass die Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen in D* und nicht in C* gehabt habe. Die Meldung mit einem Aufenthaltsort iSd § 5 Abs 3 Nytv in D* sei keine hauptwohnsitzliche Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG. Daran ändere auch nichts, dass die Vermieter grundsätzlich eine Wohnsitzmeldung (offenbar aus mietrechtlichen Überlegungen) nicht wünschen, zumal die Klägerin dem nichts entgegengesetzt habe, weil es für sie damals nicht relevant gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu , das Urteil aufzuheben. Der Beklagten möge der Ersatz der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz auferlegt werden.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1.1. In ihrer Mängelrüge behauptet die Klägerin Fehler in der Übersetzung des Rechtsauskunft des ungarischen Justizministeriums (ON 85), insbesondere „dauerhaft“ statt „endgültig“, „Wohnimmobilie“ statt „Wohnstätte“, „tatsächlicher Wohnsitz“ statt „Wohnsitz“, „Unterkunftgeber“ statt „Vermieter“, „Meldungserstatter“ statt „Antragsteller“ und „eines der Garantieelemente der Wohnadressensachbearbeitung ist, dass zur Wohnadressenanmeldung“ statt „ein Schutzelement der Wohnsitzmeldung ist, dass für die Beantragung eines Wohnsitzes“.
Weiters macht sie als Verfahrensmangel geltend, das Erstgericht habe es verabsäumt zu prüfen, ob eine Anmeldung als Wohnsitz unter den gegebenen Umständen überhaupt möglich gewesen wäre oder nicht. Aus der Auskunft des ungarischen Justizministeriums, dem Auszug aus der ungarischen ZPO (./H) und den vorgelegten Mietverträgen (./E und ./F) ergebe sich, dass letztere nur zwei Unterschriften hätten und nur als einfache Privaturkunden, nicht aber als Privaturkunden mit voller Beweiskraft gelten. Das Erstgericht habe offenbar angenommen, dass auch diese einfache Privaturkunde eine Eintragung eines Wohnsitzes ohne Zustimmung der Vermieter ermöglicht hätte. Die dieser Annahme entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 325 ungZPO, habe das Erstgericht nicht festgestellt.
1.2. Auch im Rahmen der Beweisrüge macht die Klägerin Fehler bei der Übersetzung der Auskunft des ungarischen Justizministeriums geltend. Sie wendet sich zudem gegen die vom Obersten Gerichtshof in 10 ObS 77/24g getätigten Ausführungen zum ungarischen Recht.
Weiters macht sie sekundäre Feststellungsmängel zur Unmöglichkeit der Wohnsitzanmeldung in D* geltend: Der Unterkunftgeber habe nicht zugestimmt; die Mietverträge seien bloß einfache Privaturkunden.
1.3. In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, dem Klagebegehren sei stattzugeben, weil einerseits eine Anmeldung als Aufenthaltsort dem Hauptwohnsitz im Sinne des österreichischen MeldeG entspreche, und andererseits eine Anmeldung als Wohnsitz im konkreten Fall nicht möglich gewesen wäre, weil die Mietverträge weder als Privaturkunde mit voller Beweiskraft noch als öffentliche Urkunde iSd §§ 325 ff ungZPO gelten.
2. Der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe ist voranzustellen, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425). Das Rechtsmittel muss als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die in dem Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]).
Zweckmäßigerweise wird zunächst die Rechtsrüge einschließlich der dieser zugehörigen sekundären Feststellungsmängel behandelt.
3.1. Wie das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 27.3.2024 zu 9 Rs 33/24z (ON 50.1) ausführte, kommt es für die Anwendung der Anspruchsvoraussetzung der „hauptwohnsitzlichen Meldung“ iSd § 2 Abs 6 KBGG darauf an, ob im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein dem österreichischen Melderecht vergleichbares System existiert, nach dem einer Person die Meldung oder Registrierung des Hauptwohnsitzes möglich ist. Existiert ein derartiges System, ist die Vornahme einer hauptwohnsitzlichen Meldung entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (RS0132841).
3.2. Durch die in der Zwischenzeit ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 77/24g und 10 ObS 89/24x wurde im Anschluss an die bereits im Beschluss des Berufungsgerichts vom 27.3.2024 zusammengefasste Entscheidung 10 ObS 11/22y zum ungarischen Melderecht klargestellt, dass von einem Aufenthaltsort iSd § 5 Abs 3 Nytv nur gesprochen werden kann, wenn sich der Bürger neben seinem Wohnsitz auch an einer anderen Adresse dauerhaft (also über drei Monate hinaus), jedoch lediglich provisorisch aufhält, dh zu einem späteren Zeitpunkt zum Wohnsitz zurückkehren will. Dies trifft etwa dann nicht zu, wenn die Meldung als Wohnsitz nur für den Fall beibehalten wird, dass die Ehe scheitern sollte und sodann eine Unterkunft benötigt würde (10 ObS 77/24g) oder die Antragstellerin bloß die Absicht hatte, „eventuell“ (vielleicht, unter bestimmten Bedingungen) zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren (10 ObS 89/24x). In beiden Fällen war mangels aktuell bestehender, konkreter Rückkehrabsicht an die Wohnsitzadresse irrelevant, ob die Klägerin bei Eintritt irgendwelcher Umstände einen Willen bilden würde oder wird, an dieser Adresse wieder zu wohnen.
Da in beiden Fällen eine Meldung mit einem Aufenthaltsort im Sinn des § 5 Abs 3 Nytv nicht dem ungarischen Recht entsprach, konnte die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Meldung nicht als hauptwohnsitzliche Meldung im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG qualifiziert werden. Mangels Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung bestand kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
3.3. Nichts anderes gilt grundsätzlich auch im vorliegenden Fall, in dem unbekämpft feststeht, dass die Familie im relevanten Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt in D* hatte und dort jedoch mit einem Aufenthaltsort iSd § 5 Abs 3 Nytv und nicht mit einem Wohnsitz iSd § 5 Abs 2 Nytv gemeldet war, sowie, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte nicht wussten, ob der Lebensgefährte dauerhaft in Österreich arbeiten werde können, und ob sie aus familiären Gründen zurückkehren würden, um zum Beispiel die Großeltern der Klägerin zu pflegen (Seite 4 der Urteilsausfertigung).
3.4. Zusammengefasst wäre daher auch bei der Klägerin nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen zu ihren konkreten Lebensverhältnissen eine Anmeldung des Wohnsitzes iSd § 5 Abs 2 Nytv anstelle der tatsächlich vorgenommenen Anmeldung eines Aufenthaltsortes iSd § 5 Abs 3 Nytv in D* geboten gewesen.
4.1. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch dahingehend von den in 10 ObS 77/24g und 10 ObS 89/24x zu beurteilenden Sachverhalten, als die Klägerin ausdrücklich vorbrachte, dass ihr eine Anmeldung als Wohnsitz in D* rechtlich gar nicht möglich gewesen wäre, weil der Vermieter bzw Wohnungsgeber nicht zugestimmt habe und der Mietvertrag keine Urkunde im Sinne des § 27/A Abs 3 des Meldegesetzes sei.
4.2. Die Voraussetzung der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen Meldung“ nach § 2 Abs 6 KBGG hat nicht nur dann unangewendet zu bleiben hat, wenn im jeweiligen Mitgliedstaat kein vergleichbares Meldesystem existiert, sondern auch, wenn es ein solches zwar gibt, dieses aber keine mit dem österreichischen Melderecht vergleichbare „hauptwohnsitzliche Meldung“ ermöglicht. Der Umstand, dass eine der Hauptwohnsitzmeldung in Österreich entsprechende Meldung grundsätzlich möglich ist, ist für sich allein nicht entscheidend. Maßgeblich ist auch, ob die Familie eine solche Meldung am gemeinsamen Wohnsitz überhaupt erreichen hätte können oder ob sie aus rechtlichen Gründen unmöglich war (siehe 10 ObS 5/22s zu Polen; 10 ObS 45/19v und 10 ObS 88/21w zu Tschechien).
Dementsprechend führte das Berufungsgericht im Beschluss vom 27.3.2024 auch aus, dass für den Fall, dass die Klägerin zu einer Anmeldung als Wohnsitz in D* verpflichtet gewesen wäre, zu klären ist, ob der Vermieter die Zustimmung zu einer Anmeldung als Wohnsitz nach dem ungarischen Recht (aus bestimmten Gründen oder nach freier Entscheidung) verweigern und dadurch eine solche Anmeldung verunmöglichen kann (ON 50.1, Seite 17).
Trifft nämlich das Vorbringen der Klägerin zu, wonach ihr eine Anmeldung als Wohnsitz in D* mangels Zustimmung des Vermieters nicht möglich gewesen wäre, wäre es ihr nach ungarischem Recht nicht möglich gewesen, am Ort ihres Hauptwohnsitzes (iSd § 1 Abs 7 MeldeG) eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ gemäß § 2 Abs 6 KBGG zu erlangen. Es wäre ihr demnach aufgrund der Ausgestaltung des ungarischen Melderechts insofern unmöglich gewesen, die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 6 KBGG zu erfüllen. Wäre dies der Fall, hätte die Anspruchsvoraussetzung, wonach der Elternteil und das Kind an der Adresse ihre dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch „hauptwohnsitzlich gemeldet“ sein müssen, unangewendet zu bleiben (vgl 10 ObS 45/19v).
Wenn hingegen der Umstand, dass die Klägerin von der ihr offen stehenden Möglichkeit einer Meldung ihres Wohnsitzes in D* abgesehen hat, ausschließlich auf ihrem eigenen Entschluss beruhte, stünde dies der Gewährung von Kinderbetreuungsgeld entgegen (vgl 10 ObS 88/21w).
4.3. Auch nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob das Vorbringen der Klägerin zur Unmöglichkeit der Wohnsitzanmeldung zutrifft.
Es wurde nur festgestellt, dass „die Vermieter der Mietwohnungen in D* nicht wollten“, dass die Ehegatten hier einen Wohnsitz anmelden, und die Klägerin sich „mit der Meldung nicht näher auseinandersetzte“. Ob die beiden konkreten Vermieter einer von der Klägerin konkret begehrten Wohnsitzanmeldung nicht zustimmten, wurde nicht festgestellt.
Nach der festgestellten Regelung des § 27/A Absatz 3 des ung. Meldegesetzes ist die Zustimmung des Vermieters dann nicht erforderlich, wenn der Antragsteller über „eine gültige private oder öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft“ verfügt, die ihn zur Nutzung der Wohnräume berechtigt, wie etwa einen Mietvertrag.
Das Erstgericht hat keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die Klägerin über eine solche Urkunde verfügte. Bejahendenfalls wäre ihr eine Wohnsitzanmeldung auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich gewesen, verneinendenfalls nicht.
Dies macht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung unumgänglich.
4.4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den der Familie im Zeitraum ** bis 4.9.2021 vorliegenden Mietverträgen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob diese den Anforderungen des § 27/A Absatz 3 des Meldegesetzes entsprechen.
Dazu wird insbesondere eine Verfahrensergänzung durch Ermittlung der während des relevanten Zeitraums geltenden ungarischen Vorschriften betreffend die Voraussetzungen zum Vorliegen einer Urkunde iSd § 27/A Absatz 3 des Meldegesetzes erforderlich sein. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung des ungarischen Rechts samt dortiger Anwendungspraxis gemäß § 271 ZPO iVm §§ 3, 4 IPRG grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen hat und als mögliche Hilfsmittel bei der Erhebung des fremden Rechts die Mitwirkung der Parteien, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und die Einholung eines Gutachtens in Betracht (siehe bereits ON 50.1, Seiten 17 f).
Weiters werden Feststellungen zu treffen sein, ob beide Vermieter einem Begehren der Klägerin auf Wohnsitzanmeldung „nicht zustimmten“. Hierbei werden allenfalls ergänzende Erhebungen zum ungarischen Recht erforderlich sein, insbesondere zu den Voraussetzungen einer „Zustimmung“ iSd § 26 Abs 4 des ung. Meldegesetzes und einer allenfalls bestehenden Möglichkeit einer „Ersatzvornahme“.
5. Da aufgrund des aufgezeigten sekundären Feststellungsmangels ohnehin eine Aufhebung des Urteils erforderlich ist, war auf die Mängel- und Beweisrüge nicht näher einzugehen.
Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.
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