Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am ** , **, Ungarn, vertreten durch Mag. Andreas Michael Koo, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Krankengeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.10.2025, GZ **-7, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 5.6.2024 ist der Kläger mit der Diagnose „Polyneuropathie“ (ICD-10: G629) arbeitsunfähig erkrankt. Er hat in der Zeit von 5.6.2024 bis zum 15.7.2024 volles Entgelt seines Dienstgebers, der C* GmbH, bezogen. Das Dienstverhältnis endete mit 15.7.2024. Im Zeitraum von 16.7.2024 bis 13.1.2025 hat der Kläger Krankengeld in voller Höhe bezogen.
Im Zeitraum von 5.6.2023 bis 4.6.2024 liegen beim Kläger 151 Tage in der Krankenversicherung vor.
Mit Bescheid vom 17.7.2025 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Krankengeld im gesetzlichen Ausmaß für den über den 13.1.2025 hinausgehenden Zeitraum ab.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung des Krankengeldes über den 13.1.2025 hinaus. Sämtliche Versicherungszeiten seien zu berücksichtigen, insbesondere aufgrund des Arbeitsverhältnisses bei der C* GmbH bis zum 15.7.2024. Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig.
Die Beklagte wandte ein, dass der Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs 1 ASVG für die Dauer von 26 Wochen bestehe und daher am 13.1.2025 geendet habe. Die Höchstdauer von 52 Monaten gemäß § 139 Abs 1 Satz 2 ASVG komme nicht zum Tragen, weil beim Kläger innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles keine 6 Monate der Krankenversicherung vorlägen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und die weiteren auf Seite 3 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich ging es vom Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 120 ASVG am 5.6.2024 aus und gelangte zur Beurteilung, dass bei demgemäß 151 Tagen der Krankenversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch auf Krankengeld für 26 Wochen bestanden habe, somit nicht über den 13.1.2025 hinaus.
Dagegen richtet sich die die Berufung der Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Krankengeldanspruch besteht gemäß § 139 Abs 1 ASVG für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs 2 Z 2 und 3 ASVG Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
Gemäß § 120 ASVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (Z 1), und im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit (Z 2).
2. Aus dieser bereits vom Erstgericht wiedergegebenen Rechtslage folgt, dass der Versicherungsfall am 5.6.2024 eintrat, daher innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls weniger als 6 Monate der Krankenversicherung vorlagen und somit der Krankengeldanspruch nur für die Dauer von 26 Wochen bestand.
3. Die Berufung wendet dagegen ein, dass der Versicherungsfall erst mit 16.7.2024 eingetreten sei, weil der Kläger bis 15.7.2024 volles Entgelt bezogen habe und das Dienstverhältnis per 17.7.2024 gekündigt worden sei.
Die rechtlich nicht weiter begründete Annahme, der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit trete erst mit dem Ende des Fortzahlungszeitraums für volles Entgelt ein, ist aber mit dem klaren Wortlaut des § 120 Z 2 ASVG nicht vereinbar. Arbeitsunfähigkeit im Sinn dieser Bestimmung besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem der unselbständig beschäftigte Versicherte nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen (vgl RS0103522).
Gemäß § 143 Abs 1 Z 3 erster Halbsatz ASVG ruht der Krankengeldanspruch im Fall der vollen Fortzahlung von Arbeitsentgelt. Dadurch kommt es nicht zu einer Kürzung der Dauer des sozialversicherungsrechtlich eingeräumten Krankengeldanspruchs (§ 140 ASVG im Umkehrschluss), sondern zu einem zeitlichen Hinausschieben des Leistungsanfalls (vgl RS0083944, SVSlg. 55.508).
Auf den Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 120 ASVG hat die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers jedoch keinen Einfluss.
Die Anspruchsdauer endete daher am 13.1.2025.
Damit ist der Berufung nicht Folge zu geben.
4. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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