Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, ** , vertreten durch Mag. Georg Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle B*, ** , vertreten durch Mag. C*, BA, ebendort, wegen Heeresentschädigung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2.7.2025, GZ **, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 10.1.2025 sprach die Beklagte aus, dass die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsschädigung im Bereich des rechten Kniegelenks vom Juli 2024 nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werde, es bestehe kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung für Heeresschädigungen.
Dagegen richtet sich die Klage mit den Begehren auf Feststellung, dass die am 27.7.2024 erlittene Knieverletzung des Klägers eine Dienstbeschädigung sei, und auf Zuerkennung einer Versorgungsleistung für Heeresschädigungen im gesetzlichen Ausmaß.
Im Rahmen des Grundwehrdienstes habe sich der Kläger am 27.07.2024 bei einer Laufeinheit einen Riss des vorderen Kreuzbandes zugezogen. Das verletzungsursächliche Lauftraining sei vom diensthabenden Übungsleiter ohne Aufwärmen gestartet worden, und zwar nur kurze Zeit nach einem sogenannten S-Waffen-Lauf (Lauf mit Maschinengewehr und Panzerabwehrrohr) durch ganz B*, den der Kläger bereits spürbar „in den Beinen“ gehabt habe. Die Überbelastung des Klägers habe sich während des Laufes durch ein plötzlich auftretendes, starkes Stechen im Knie gezeigt, das den Kläger zum Abbruch des Laufes gezwungen habe. Bei der Verletzung habe es sich um eine Dienstbeschädigung bzw ein Unfallereignis iSd § 1 Abs 1 HEG iVm § 175 ff ASVG gehandelt.
Die Beklagte wandte ein, dass das vorliegende Geschehen weder die rechtlichen noch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfülle.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der am ** geborene Kläger war vom 6.5.2024 bis 6.11.2024 beim österreichischen Bundesheer als Grundwehrdiener beschäftigt (Beil./1). Am 24.7.2024 verspürte der Kläger bei einem Lauftraining in der D*, **, zunehmende Schmerzen im rechten Kniegelenk.
Eine MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenkes am 28.7.2024 führte zur Diagnose eines Risses des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes und eines Knochenmarködems des äußeren Schienbeinkopfes. Beim Kläger liegt eine muskulär gut kompensierte Instabilität des rechten Kniegelenkes vor. Eine unfallkausale Verletzung des rechten Kniegelenkes hat nicht stattgefunden. Beim Kläger lag ein Vorschaden im Bereich des rechtes Kniegelenkes vor.“
Rechtlich stützte das Erstgericht seine Entscheidung darauf, dass kein Unfallmechanismus iSd § 175 ASVG vorgelegen sei, da kein Ereignis von außen schädigend auf den Körper eingewirkt habe und auch keine außergewöhnliche Belastung erfolgt sei (RS0084348), sondern die Verletzung bei einer gewöhnlichen Laufübung ohne erkennbare Überbelastung entstanden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Unter den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft der Kläger die Feststellung, wonach eine unfallkausale Verletzung des rechten Kniegelenks nicht stattgefunden habe. Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass die Ursache der Verletzung des rechten Kniegelenks dessen Überbelastung beim Lauftraining gewesen sei.
In der Beweiswürdigung seien keine Ausführungen zur Verletzungsursache enthalten, vielmehr beschränke sich die Beweiswürdigung auf die Verletzungsfolgen. Die bekämpfte Feststellung sei außerdem lediglich die Wiedergabe einer falschen Annahme des Sachverständigen, die unkritisch und ohne – dafür sogar nochmals ausdrücklich beantragte – Parteieneinvernahme vom Erstgericht übernommen worden sei. Die vom Erstgericht nicht überprüfte Behauptung des Sachverständigen, der Kläger habe das Vorliegen eines Unfalls dezidiert verneint, sei weder richtig noch relevant. Abgesehen davon, dass der Kläger sehr wohl davon ausgehe, dass seine erlittene Sportverletzung einen „Unfall“ im Rechtssinn darstelle, wäre auch eine gegenteilige Äußerung vollkommen unbeachtlich, weil die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts die Aufgabe des Gerichts sei. Hätte das Erstgericht den Kläger vernommen, so wäre es zum Schluss gekommen, dass die Verletzung durch einen Unfall entstanden sei. Der Kläger habe sich beim Trainingslauf aufgrund einer Überbelastung durch eine schädliche Bewegung schlichtweg das Kreuzband gerissen, wie es bereits zahlreichen Grundwehrdienern bzw Läufern vor ihm passiert sei. Das Erstgericht hätte den Kläger zum Unfallshergang jedenfalls einvernehmen müssen, da es sich hierbei um keine medizinische Frage, sondern eine reine Tatsachenfrage handle. Die vom Erstgericht bemühte Rechtsprechung zum Unterbleiben der Parteieneinvernahme gelte nur für medizinische Fragen, somit den Ist-Zustand des verletzten Knies betreffend. Der Sachverständige habe dem Kläger einen unrichtigen Sachverhalt in den Mund gelegt und sodann erklärt, weshalb ein Kreuzbandriss bei diesem unrichtigen Sachverhalt nicht passieren könne. Wäre der Kläger vernommen worden, hätte er dargelegt, dass die im Sachverständigengutachten getroffene Grundannahme, es hätte gar keinen „Unfall“ gegeben, falsch sei. Der Sachverständige habe – außer der von ihm behaupteten Aussagen des Klägers – überhaupt keinen Grund dafür angegeben, weshalb aus medizinischer Sicht das Vorliegen eines erlittenen Traumas beim Lauftraining auszuschließen sei. Das Gutachten sei daher keine taugliche Grundlage dafür, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen.
2. Die bekämpfte Feststellung ist bei isolierter Betrachtung mehrdeutig. Zu ihrer Auslegung sind daher die weiteren Ausführungen des Erstgerichts heranzuziehen.
Das Erstgericht folgt in seiner Beweiswürdigung den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, der ausschloss, „dass ein Kreuzbandriss durch Überlastung erfolgt sei“. Der Sachverständige habe nachvollziehbar Beispiele für einen traumatischen Kreuzbandriss geschildert, die beim Kläger – der bei einem Lauftraining vermehrte Schmerzen im Knie verspürt habe – nicht vorgelegen seien (Urteil Seite 3). Damit bezieht sich das Erstgericht auf die Darlegung des Sachverständigen, wonach „bei einem traumatischen Kreuzbandriss eine erhebliche Gewalteinwirkung“ entstehen müsse, „beispielsweise durch eine Fremdeinwirkung wie beim Fußballspielen oder beispielsweise durch ein Drehmoment wie beim Skifahren“, wogegen beim Kläger „der Unfall während des Laufens“ passiert sei (siehe ON 12, Seite 2).
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung knüpft das Erstgericht daran an, dass „die Verletzung bei einer gewöhnlichen Laufübung ohne erkennbare Überbelastung entstand“ (Urteil Seite 5).
Das Erstgericht ging somit auf Tatsachenebene davon aus, dass das Kreuzband (zu ergänzen: ohne Vorschaden) nicht durch bloße Überbelastung beim Laufen reißen konnte, sowie dass die Verletzung (also der diagnostizierte Kreuzbandriss) zwar beim Lauftraining auftrat, dabei aber keine „Überbelastung“ vorlag.
3. Die Berufung setzt diesen Tatsachenannahmen des Erstgerichts entgegen, dass sich der Kläger „durch eine Überbelastung durch eine schädigende Bewegung beim Laufen verletzt“ habe, und begehrt hierzu die Vernehmung des Klägers.
Der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger brachte vor, dass die Verletzung durch Überbelastung im Zuge eines ohne Aufwärmen nach einem Waffenlauf gestarteten Lauftrainings entstanden sei. Die Überbelastung des Klägers habe sich während des Laufes gezeigt „durch ein plötzlich auftretendes, starkes Stechen im Knie, welches den Kläger zum Abbruch des Laufes zwang“ (ON 10, Seite 2).
Dass die Verletzung durch eine „schädigende Bewegung“ entstanden sei, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zur Verletzungsentstehung gerade nicht. Dass die Schmerzen (als Symptom des Verletzungseintritts) beim Laufen auftraten, nahm das Erstgericht – insoweit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers – ohnedies an.
Der Sachverständige setzte sich mit dem von Klagsseite in der Verhandlung konkret dargelegten Geschehensablauf („Wenn mir jetzt geschildert wird…“, ON 12, Seite 2) auseinander. Dabei bezweifelte der Sachverständige die ihm vorgetragene Schilderung nicht, sondern legte dar, dass und weshalb es sich aus medizinischer Sicht nicht um einen traumatischen Kreuzbandriss handeln konnte. Danach beantragte der Klagevertreter (neuerlich) die Vernehmung des Klägers zum Unfallhergang, gab aber hierzu nicht an, welche vom Sachverständigen nicht ohnedies dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen sich daraus ergeben könnten.
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn der Richter vom Vorhandensein der Tatsachen, die erwiesen werden sollen, schon überzeugt ist (vgl Fasching, Lehrbuch 2 Rz 908). Dass durch die Vernehmung des Klägers bisher noch nicht vorgebrachte oder andere als die vom Sachverständigen bereits zugrunde gelegten Tatsachen bewiesen werden sollten, ließ sich dem Beweisantrag nicht entnehmen.
Auch im Rahmen Amtswegigkeitsgrundsatzes des § 87 Abs 1 ASGG war das Erstgericht nicht verpflichtet, Beweise zum Ereignisablauf in Richtung eines über die bloße Belastung des Knies durch das Laufen hinausgehenden Vorgangs aufzunehmen, zumal die Beweisaufnahme von der Rsp bei qualifizierter Vertretung auf die durch das Parteivorbringen gesteckten Grenzen eingeengt wird (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4 § 87 ASGG Rz 3 mwN).
Soweit sich der Kläger nun erstmals auf eine schädliche Bewegung bezieht, verstößt er gegen das auch im Sozialrechtsverfahren geltende (vgl RS0042049) Neuerungsverbot.
4. Soweit der Kläger im Gegensatz zum Erstgericht eine „Überbelastung“ des Kniegelenks annimmt, ist zu unterscheiden:
In welchem Ausmaß das Kniegelenk konkret belastet wurde, ist keine rein medizinische Frage. Käme es auf das Ausmaß der Belastung an (Dauer und Intensität des Trainings, Tragebelastung, Frage des Aufwärmens), dann wäre der Kläger dazu zu vernehmen gewesen.
Eine rein medizinische Fachfrage ist demgegenüber die Frage, ob eine bestimmte Art der Belastung überhaupt geeignet ist, ein (nicht vorgeschädigtes) Kreuzband zum Reißen zu bringen. Medizinische Fachfragen sind im Sozialrechtsverfahren grds – so auch hier – nicht durch Parteienvernehmung zu klären (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4 § 75 ASGG Rz 8).
Wenn der Sachverständige – und auf Grundlage seines Gutachtens das Erstgericht – davon ausging, dass kein traumatischer Kreuzbandriss aufgrund einer Überbelastung beim Laufen erfolgt sein konnte, dann ist damit gesagt, dass eine Belastung durch bloßes Laufen (also ohne Gewalteinwirkung wie in den vom Sachverständigen genannten Beispielen) unabhängig von ihrem Ausmaß jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, das Kreuzband zum Reißen zu bringen, wenn nicht bereits ein Vorschaden bestanden hätte.
Soweit das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine „erkennbare Überbelastung“ verneinte, greift es offensichtlich auf diesen vom Sachverständigen geklärten Umstand zurück, ohne damit eine (weitere) Feststellung zum Ablauf des Lauftrainings zu treffen.
5. Eine Rechtsrüge führt der Kläger nicht aus. Nur der Vollständigkeit halber sei daher an dieser Stelle angemerkt, dass Feststellungen zum konkret vorliegenden Ausmaß der Belastung auch nicht erforderlich waren:
Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalls eine rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (RS0084247; RS0084345). Die Unfallursache ist dann wesentlich, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt (RS0084308 [T4]).
Auf diese „Theorie der wesentlichen Bedingung“ bezog sich bereits das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung.
Zu 10 ObS 36/22z beurteilte der OGH einen Fall, bei dem ein Sprung aus einem Wagen kausal für einen Kreuzbandriss war. Der Unfallmechanismus war jedoch ungeeignet, ein festes oder auch ein altersmäßig verändertes Kreuzband zum Reißen zu bringen, sodass zum Zeitpunkt des Unfalls bereits eine Vorschädigung vorgelegen sein musste.
Wie der OGH ausführte, brachten diese Feststellungen zum Ausdruck, dass beim Versicherten eine so leicht ansprechbare Veranlagung vorlag, dass der Riss des Kreuzbandes auch durch jedes andere alltägliche Ereignis ausgelöst hätte werden können, die Einwirkung also bloß Gelegenheitsursache war (RS0084318). Der Riss des Kreuzbandes fiel demnach nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auch hier gilt, dass das Lauftraining zwar insoweit kausal für den Kreuzbandriss war, als die Verletzung bei der Laufübung „entstand“. Weil aber nach der vom Erstgericht übernommenen Beurteilung des Sachverständigen ein bloßes Lauftraining ohne zusätzliche Gewalteinwirkung medizinisch nicht geeignet ist, ein Kreuzband (ohne Vorschaden) zum Reißen zu bringen, liegt bei wertender Gegenüberstellung der körpereigenen Ursachen mit den durch die versicherte Tätigkeit bedingten (vgl 10 ObS 171/09h) jedenfalls bloß eine Gelegenheitsursache vor, auch wenn es sich um ein sehr intensives Lauftraining gehandelt haben sollte.
6. Eine Vernehmung des Klägers war somit nicht erforderlich. Damit liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor.
Davon ausgehend ist auch die Tatsachenrüge nicht erfolgreich. Da das Gericht auf das Fachwissen der gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106). Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig begründet. Insbesondere hat er die möglichen (und auszuschließenden) Entstehungsursachen eines traumatischen Kreuzbandrisses unter konkreter Bezugnahme auf den vom Kläger vorgebrachten Ereignisablauf anschaulich dargelegt (vgl ON 12, Seite 2). Sowohl der Sachverständige als auch das Erstgericht haben sich nicht nur mit den Verletzungsfolgen, sondern auch mit den (möglichen) Verletzungsursachen befasst.
Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.
7. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Insbesondere begründet die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden