Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.4.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung eines höheren Pflegegelds als der Stufe 3 ab 1.9.2024 gerichtete Klagebegehren ab.
Auf die auf den Urteilsseiten 2 und 3 ersichtlichen Feststellungen wird verwiesen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, gemäß § 4 Abs 2 BPGG bestehe Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, für Personen deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betrage. Unter Zugrundelegung der EinstV ergebe sich folgender monatlicher Pflegebedarf: 30 Stunden für Zubereiten von Mahlzeiten, 3 Stunden für Einnahme von Medikamenten, 30 Stunden für Motivationsgespräche. Hinzu kämen je 10 Stunden für Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn und Pflege der Leib- und Bettwäsche. Die Voraussetzungen zur Gewährung des Erschwerniszuschlags bei psychischer Erkrankung lägen vor, wodurch ein Pflegebedarf von 45 Stunden dazu zu rechnen sei. Insgesamt ergäben sich daraus 148 Stunden monatlich, sohin ein Pflegebedarf von unter 160 Stunden monatlich, sodass kein höheres Pflegegeld als der Stufe 3 zustehe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Als Verfahrensmangel moniert die Berufung zusammengefasst die unterlassene Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens, es wäre ein „weiteres Gutachten“ einzuholen gewesen, da Inkontinenz (Stuhl- oder Harninkontinenz oder beides) von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie oder interne Medizin hätte befundet werden müssen. Bei Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich interne Medizin (hinsichtlich der vorgebrachten Stuhlinkontinenz) als auch aus dem Fachgebiet Urologie (hinsichtlich der vorgebrachten Harninkontinenz), hätte sich der Pflegeaufwand entsprechend erhöht und zu einem anderen, für den Berufungswerber günstigeren Ergebnis geführt.
Damit gelingt es der Berufung nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Dies hätte erfordert, dass die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen konkret angeführt werden, die bei Berücksichtigung des jeweiligen Beweismittels zu treffen gewesen wären (RS0043039). Welche konkreten Beweisergebnisse hinsichtlich eines erforderlichen konkreten Betreuungs- oder Hilfsbedarfs die Einholung eines der vermissten Gutachten erbracht hätte, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Die bloße Behauptung eines zu erzielenden günstigeren Ergebnisses stellt keine entsprechende Tatsachenbehauptung dar.
Im Übrigen sei erwähnt, dass im Pflegegeldverfahren grundsätzlich entscheidend ist, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt idR das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.123). Hier hat das Erstgericht ohnehin ein neurologisch-psychiatrisches und allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, dem der Sachverständige nicht nur die vorliegenden Befunden, samt darin angeführter Harn- und Stuhlinkontinenz (S 8 in ON 7 und ON 12), sondern auch die Untersuchung des Klägers selbst zugrunde gelegt hat.
Der vom Erstgericht im Verfahren beigezogene Sachverständige hat die behauptete Harn- und Stuhlinkontinenz seinem Gutachten sohin ohnehin zu Grunde gelegt und gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Reinigung bei Inkontinenz selbständig möglich ist (S 11 in ON 7) und dieser Einlagen selbst wechseln kann (S 2 in ON 12).
Wie auch die Berufung zugesteht, wurden die vorgelegten Urkunden (Befund von Dr. B* vom 1.4.2025, ./C; und Kurzbefund des Psychosozialer Dienst ** vom 12.12.2024, ./D) in der mündlichen Verhandlung mit dem Sachverständigen erörtert. Von diesem wurde eine Harninkontinenz bestätigt, die im Kurzbefund des psychosozialen Dienst, ./D, angeführte Stuhlinkontinenz jedoch nicht.
Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist dem Erstgericht nicht vorzuwerfen. Eines solche würde darin bestehen, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308).
Dies ist dem Erstgericht nicht vorzuwerfen. Es ist nämlich eine medizinische Frage, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Das Gericht kann daher davon ausgehen, dass keine notwendige oder zweckdienliche weitere Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens regte der Sachverständige aber nicht an, sondern hielt die Einholung des beantragten Gutachtens aus dem urologischen Fachgebiet ausdrücklich für nicht erforderlich (S 2 in ON 12). Wenn daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen vom Erstgericht keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SVSlg 39.532; 41.698; sh RS0040592).
Im Übrigen zitiert auch die Berufung aus den angeführten Urkunden, dass die Inkontinenz bereits seit dem 8. Lebensjahr bestehen solle (Inkontinenzproblematik laut urologischem Befund vom 1.4.2025, ./C; auch eine Stuhlinkontinenz laut Kurzbefund des psychosozialen Dienst, vom 12.12.2024, ./D), woraus folgt, dass eine solche bereits im Zeitpunkt der bisherigen rechtskräftigen Gewährung von Pflegegeld vorgelegen wäre (sh § 9 Abs 4 BPGG).
In der Rechtsrüge vermisst die Berufung als sekundären Verfahrensmangel Feststellungen zur vorgelegten Bestätigung des psychosozialen Dienstes ** vom 12.12.2024 (./D), wonach der Kläger auch an einer Stuhlinkontinenz leide. Bei Feststellung auch einer Stuhlinkontinenz hätte das Erstgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass sich der Pflegeaufwand erhöhe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Berufungswerber in der Lage sei, Einlagen selbst zu wechseln, wäre festzustellen, dass hiebei eine bei Inkontinenz typische Körperreinigung zusätzlich durchgeführt werden müsse. Es würden Feststellungen fehlen, ob eine Reinigung des Berufungswerbers notwendig sei; dies insbesonders im Hinblick darauf, dass der Sachverständige festgestellt habe, dass der Berufungswerber zu ausreichender Körperpflege motiviert werden müsse. Hätte das Erstgericht entsprechende Feststellungen getroffen, wäre es zu einem anderen, für den Berufungswerber günstigeren Ergebnis gelangt.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht.
Vielmehr ist auf die – auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens getroffenen - Feststellungen zu verweisen, wonach zum Einen beim Kläger ua (nur) eine Harninkontinenz vorliegt, der Kläger aber zum Anderen ohnehin auch in der Lage ist, sich an- und auszukleiden, die tägliche Körperpflege durchzuführen sowie auch selbständig die Notdurft zu verrichten und verwendete Vorlagen zu wechseln.
Es ist aber ohnehin nicht auf die Diagnose „Inkontinenz“ abzustellen, sondern auf die damit verbundene Reinigung. Es ist also kein Betreuungsbedarf anzunehmen, wenn der Betroffene – wie hier - selbst in der Lage ist, sich zu reinigen bzw das Inkontinenzmaterial zu wechseln ( Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 5.100).
Auf Basis der getroffenen Feststellungen ist daher rechtlich davon auszugehen, dass sich eine im Pflegebedarf tatsächlich niederschlagende Inkontinenz nicht ergeben hat.
Für die erforderlichen Motivationsgespräche wurde ohnehin – neben dem erforderlichen Erschwerniszuschlag und die durchaus anzuerkennende schwierige Pflegesituation - eine weit über den monatlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden (§ 4 EinstV) hinausgehende Stundenanzahl von 30 berücksichtigt.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch kam schon deswegen nicht in Betracht, weil die Berufung erfolglos blieb und Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG weder vorgebracht wurden noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der Entscheidung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zugrunde liegt.
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