Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Mag. a Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zivilteilung (Streitwert: EUR 103.994,82), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.7.2025, ** 41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert auf:
„Der Antrag der beklagten Partei auf Verlängerung der Frist für den schriftlichen Antrag auf Gutachtenserörterung unter Angabe der an den Sachverständigen zu richtenden Fragen um weitere vier Wochen, somit bis 28.8.2025, wird zurückgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,04 (darin EUR 391,84 USt) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Mit Beschluss vom 26.6.2025 (ON 39) verlängerte das Erstgericht über Antrag der Beklagten (erstmals) die den Parteien mit Beschluss vom 4.6.2025 (ON 35) gesetzte vierwöchige Frist für einen allfälligen Antrag auf Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen DI C* bis 31.7.2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss verlängerte das Erstgericht die bereits verlängerte Frist über erneuten Antrag der Beklagten ohne Anhörung des Klägers bis 28.8.2025.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zurückweisung des Fristverlängerungsantrags der Beklagten.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist zulässig (§ 141 ZPO) und berechtigt.
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1.1. Der Kläger rügt zusammengefasst, das Erstgericht habe mit dem angefochtenen Beschluss die Frist (wiederholt) verlängert, obwohl die Beklagte in ihrem dahingehenden Antrag keinen gesetzlichen Verlängerungsgrund gemäß § 128 Abs 2 ZPO und keinen andernfalls drohenden unwiederbringlichen Schaden dargetan habe.
1.2. Nach § 128 ZPO können gesetzliche Fristen mit Ausnahme der Notfristen sowie richterliche Fristen, hinsichtlich welcher das Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Gericht verlängert werden, wenn die Partei, der die Frist zugute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist bei Gericht eingebracht werden. Es kann bei der ersten derartigen Verlängerung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zur Rechtsfertigung des Antrags angeführten Umstände sind dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen.
Erachtet das Gericht die Verlängerungsgründe als nicht genügend bescheinigt oder die vorgebrachten Gründe weder als unabwendbar noch als erheblich iSd § 128 Abs 2 ZPO, hat es den Verlängerungsantrag zu „verwerfen“ (dh zurückzuweisen [2 Ob 161/11g]).
Die Begründung des hier zu beurteilenden Fristverlängerungsantrags, eine zwecks Stellungnahme zu vom Sachverständigen festgestellten hohen Umbaukosten angeforderte Angebotserstellung verzögere sich urlaubs und krankheitsbedingt [weiterhin und über die ursprüngliche und die bereits verlängerte Frist hinaus, Anm] und werde voraussichtlich noch mehrere Wochen in Anspruch nehmen – ohne zu erläutern, welche der (in welcher Weise?) involvierten Personen wegen (wie langen?) Urlaubs und/oder Krankheit verhindert ist/sind und bei seiner/ihrer Tätigkeit nicht vertreten werden könnte/könnten – ist eine unsubstantiierte Floskel und entspricht damit von vornherein nicht den dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen.
Auf dieser Grundlage hat das Erstgericht die beantragte Fristverlängerung zu Unrecht bewilligt und war der angefochtene Beschluss im Sinn der Zurückweisung des Antrags abzuändern.
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
2.1. Im Hinblick auf die rekursantragsgemäße Abänderung des Beschlusses aufgrund der erfolgreichen Rechtsrüge erübrigt es sich, auf den – zu Recht – ebenfalls gerügten Verfahrensmangel durch Verstoß gegen § 128 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO, indem das Erstgericht dem Kläger vor der wiederholten Verlängerung der Frist keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe, weiter einzugehen.
Die Beklagte hat dem Kläger die im durch dessen Rechtsmittel ausgelösten sukzessiven Zwischenstreit (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.316 mwN) über den Fristerstreckungsantrag entstandenen Kosten des Rekurses zu ersetzen.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf dem vom Kläger angegebenen, aus § 60 Abs 2 JN resultierenden Streitwert.
Die Rekursentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab. Der ordentliche Revisionsrekurs war daher nicht zuzulassen.
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