Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Unterbringungssache des A* wegen § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1. vom 21. November 2025, GZ B* 15, und 2. vom 1. Dezember 2025, GZ B* 21.2, sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den erstgenannten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen ;
2. den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* wird gemäß §§ 431 Abs 1, 173 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Frist nicht begrenzt (§§ 431 Abs 1, 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Gegen den am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* war bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall ua StGB anhängig. Am 1. Dezember 2025 brachte die Staatsanwaltschaft gemäß § 434 Abs 1 StPO, § 21 Abs 1 StGB einen Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum ein (nunmehr AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ON 20). Dieser Antrag ist noch nicht rechtswirksam.
Zuvor war A* am 8. Oktober 2025 von der Kriminalpolizei aus Eigenen festgenommen worden (ON 2.17, 4). Über den am selben Tag in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingelieferten (ON 6) A* wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 die Untersuchungshaft wegen Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b verhängt (ON 8 f) und jeweils nach Durchführung von Haftverhandlungen mit Beschlüssen vom 21. Oktober und 21. November 2025 jeweils aus den gleichen Haftgründen fortgesetzt (ON 13 und 14). In weiterer Folge wurde nach Einlangen eines psychiatrischen Gutachtens (ON 18) und Durchführung einer weiteren Haftverhandlung (ON 21.1) mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 die Untersuchungshaft in eine vorläufige Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum umgewandelt und diese wegen Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt (ON 21.2).
Gegen den Beschluss vom 21. November 2025 richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 14, 2) Beschwerde des A*, die in der Folge mit Eingabe vom 25. November 2025 - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schriftlich näher ausgeführt wurde (ON 17). Gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2025 richtet sich die ebenso in der Haftverhandlung erhobene (ON 21.1) und zu ON 22 schriftlich näher ausgeführte Beschwerde des Genannten.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 176 Abs 5 StPO ist eine Beschwerde gegen einen in einer Haftverhandlung gefassten Beschluss binnen drei Tagen nach dessen Verkündung einzubringen. Dem Beschwerdeführer ist unter der Voraussetzung, dass er fristgerecht Beschwerde erhoben hat, gestattet, auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist bis zur Entscheidung darüber Ergänzendes vorzubringen ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK StPO § 176 Rz 11). Das in ON 17 erstattete ergänzende Vorbringen war daher zu berücksichtigen. Eine (nochmalige) Beschwerdeerhebung ist hingegen prozessual gar nicht vorgesehen. Mangels Versäumung einer Frist war der gemäß § 364 StPO gestellte Antrag daher unzulässig und zurückzuweisen.
In der Sache selbst ist auszuführen, dass der Betroffene gemäß § 431 Abs 1 StPO vorläufig in einem forensisch therapeutischen Zentrum unterzubringen ist, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben sind sowie einer der im § 173 Abs 2 [und Abs 6] StPO angeführten Haftgründe (wobei § 173 Abs 6 StPO mit Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde, BGBl I 2023/1) vorliegt.
Sowohl die Untersuchungshaft als auch die vorläufige Unterbringung setzen einen dringenden Tatverdacht gemäß § 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als einfacher und gewöhnlicher Verdacht ist ( Kirchbacher/Rami aaO § 173 Rz 3; RIS Justiz RS0107304 und RS0040284) und der in Bezug auf alle Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen muss.
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung von einem dringenden Verdacht aus, A* habe am 8. Oktober 2025 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schizophrenen Psychose, wobei er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig war und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen wie schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen begehen werde,
I./ Beamte, nämlich Insp. C*, Asp. D* und Insp. E*, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und der Sachverhaltsaufklärung, zu hindern versucht, indem er in mindestens zwei Angriffen gezielt mit den Fäusten auf die genannten Polizeibeamten einschlug;
II./ Beamte durch die unter I./ angeführten Handlungen während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper
Keine Ergebnisse gefunden
A./ verletzt, nämlich Asp. D*, wodurch der Genannte eine Schürfwunde im Bereich der Nase, eine Kratzspur hinter dem linken Ohr und leichte Abschürfungen an beiden Händen erlitt;
B./ zu verletzen versucht, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil sie den Faustschlägen ausweichen konnten bzw dadurch nicht verletzt wurden, und zwar Insp. C* und Insp. E* (,wobei das Verfahren hinsichtlich der ursprünglich ebenso verfolgten mutmaßlichen Tat zum Nachteil der F* zwischenzeitig von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, ON 1.23).
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Tatverdacht, der Genannte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten, die Polizeibeamten mit Gewalt an seiner Anhaltung und der Sachverhaltsaufklärung zu hindern und diese während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen und dies jeweils auch wollen.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion G*, Polizeiinspektion H*, vom 9. Oktober 2025 (ON 2), insbesondere den Amtsvermerk vom 8. Oktober 2025 (ON 2.17), die objektivierten Verletzungen des Opfers H* (ON 2.16) sowie (zum allgemeinen Verhalten des Betroffenen zum Tatzeitpunkt) die Angaben der Zeugin F* (ON 2.11, 4). Der dringende Verdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich jeweils zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Es liegen auch hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB vor. Aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Doz. Dr. I* folgt der dringende Verdacht auf eine mit großer Wahrscheinlichkeit vorliegende schizophrene Psychose sowie ein Zustand nach schädlichem Cannabisgebrauch (ON 18, 27). Es handelt sich um eine tat und handlungsbestimmende überdauernde Geisteskrankheit. Die Intensität und die Anzahl der Tathandlungen sprechen für einen kulminierenden Grad der Krankheitsentwicklung ins Negative. Man kann von einer längerdauernden, schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung ausgehen, die maßgeblichen Einfluss auf die Tathandlungen hatte. Vom Untersuchten geht die große Gefahr aus, er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen. Dabei ist mit schweren und absichtlich schweren Körperverletzungsdelikten zu rechnen, da A* psychotisch, impulsgestört und aggressiv Drangentäußerungen zeigt (ON 18, 31 f).
All diesen Annahmen kann die Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. November 2025 nur die Behauptung entgegenstellen, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkrankung; dem steht aber das nunmehr eingeholte ausführliche und gut begründete Gutachten entgegen.
Auch die vom Erstgericht angenommenen Haftgründe liegen derzeit vor.
Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist schon im Hinblick auf den offensichtlichen Mangel jeglicher sozialer Integration und einer Wohnmöglichkeit gegeben: So gab A* selbst an, er sei derzeit bei einer Einrichtung der J* gemeldet, wo er aber keinen Schlafplatz habe (ON 2.10, 3). Es besteht - auch im Hinblick auf seine mutmaßliche fehlende Zurechnungsfähigkeit - die Gefahr, er könnte auf freiem Fuß belassen für die Behörden nicht greifbar sein. Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, da dem Betroffenen Tathandlungen gegen mehrere Polizeibeamte (vgl 13 Os 169/03), zudem in zwei Angriffen, zur Last liegen, und in Zusammenhang mit der bislang völlig unbehandelten Krankheit des Betroffenen (ON 18, 32) massiv zu befürchten ist, der Betroffene werde auf freiem Fuß belassen neuerlich gleich gelagerte strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene selbst stets darauf verwies, eine psychiatrische Behandlung nicht zu benötigen (ON 8, 3; ON 18, 32). Dem hält die Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. November 2025 bloß entgegen, dass der Betroffene seit Jahren in Österreich lebe und nicht von einer Flucht in sein Heimatland auszugehen sei. Doch wird damit übergangen, dass auch ein bloßes Untertauchen im Bundesgebiet den Haftgrund der Fluchtgefahr begründen kann. Weshalb realistischerweise nicht davon auszugehen sein soll, dass A* abermals in eine ähnliche Situation geraten könne, ist entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich.
Die in der Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2025 angeregte Erteilung von Weisungen als Substitution der vorläufigen Unterbringung erscheint derzeit aufgrund des desintegrierten Lebensstils des Betroffenen, der fehlenden Behandlung seiner Erkrankung sowie seiner unkritischen Haltung (ON 18, 32) keineswegs ausreichend. Am Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Unterbringung (§§ 431 Abs 1, 173 Abs 1 StPO) bestehen im Hinblick auf die bisherige Dauer des Freiheitsentzuges (rund zwei Monate) und die Schwere des Tatvorwurfes derzeit keine Bedenken.
Daher war sowohl der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. November 2025 (wobei damals die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft zutreffend angenommen wurden) als auch jener gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2025 keine Folge zu geben und die vorläufige Unterbringung spruchgemäß fortzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.