Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI A*, geboren am **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 20.8.2025, GZ ** 28, in nicht öffentlicher Sitzung den
B eschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Urteil vom 5.1.2025 wies das Erstgericht die auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klage ab, weil der Kläger die Wartezeit nicht erfülle.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte der Kläger – ohne Vorlage eines Vermögensbekenntnisses – die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Urteil (ON 13).
Mit Beschluss vom 11.3.2025 (ON 14) trug das Erstgericht dem Kläger auf, den Verfahrenshilfeantrag zu verbessern durch Erstattung eines Vermögensbekenntnisses samt Belegen sowie durch Angabe, welche Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit im Urteil nicht berücksichtigt worden seien.
Innerhalb der Verbesserungsfrist erstattete der Kläger schriftlich Vorbringen zur Frage der Erfolgsaussicht einer Berufung (ON 15), legte aber kein Vermögensbekenntnis vor und machte auch sonst keine Angaben zu seinen Vermögens und Einkommensverhältnissen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag (im zweiten Rechtsgang) ab. Der Kläger habe nicht bescheinigt, dass er außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Überdies sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos, da der Kläger in der Sache nicht einmal behaupte, die Wartezeit als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach §§ 235, 236 ASVG zu erfüllen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag (soweit hier relevant), die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren, der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 63 Abs 1 ZPO).
2. Im Verfahren erster Instanz ersuchte der Kläger krankheitshalber um Erstreckung der für den 15.1.2025 anberaumten Tagsatzung. Seine über gerichtliche Aufforderung zur Bescheinigung, dass er nicht in der Lage sei, zu Gericht zu kommen, übermittelten Urkunden beurteilte das Erstgericht als ungenügend, weshalb es in der Tagsatzung vom 15.1.2025 die Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchführte und daraufhin unter inhaltlicher Anspruchsprüfung das abweisende Urteil erließ.
Der Rekurs befasst sich großteils mit der Frage, ob dieses Vorgehen des Erstgerichts zulässig war. Die Argumente des Klägers zielen zusammengefasst darauf ab, dass das Erstgericht mit der Verhandlung hätte zuwarten müssen, bis er von der von ihm vorgebrachten Erkrankung genesen sei.
Sinngemäß führt der Kläger aus, dass eine positive Erfolgsaussicht (gemeint wohl: der beabsichtigten Berufung) nicht nur „nach der Erfüllung der Wartezeit“ bestehe, sondern auch, wenn es Nichtigkeitsgründe und Verfahrensmängel gebe, wie sie nach seiner Ansicht hier vorlägen. Die Nichterfüllung der Wartezeit sei auch kein ausreichender Grund den Pensionsantrag abzulehnen, zumal der Kläger die Beklagte ausdrücklich um den Nachkauf der fehlenden Monate gebeten und dies auch beantragt habe. Die Wartezeit könne auch noch durch das Angebot des Nachkaufs der fehlenden Monate erfüllt werden.
2. Der Rekurs bezieht sich somit im Wesentlichen auf die Frage, ob die angestrebte Berufung aussichtslos ist. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird jedoch schon von der Begründung des Erstgerichts getragen, wonach in keiner Weise bescheinigt ist, dass der Kläger außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, da er nicht einmal das ihm übermittelte Vermögensbekenntnis ausgefüllt, unterschrieben und übermittelt habe (siehe Beschluss Seite 4).
Auf die Frage der Unterhaltsbeeinträchtigung bezieht sich der Rekurs (soweit erkennbar) bloß mit dem Argument, es sei „deutlich gemäß § 269 ZPO offenkundig“, dass der Kläger „als Einkommen das Krankengeld“ habe, was das Erstgericht „über das digitale Portal eindeutig prüfen und einsehen“ hätte können.
3. Damit zeigt der Kläger keine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses auf, weder im Sinn eines Verfahrens oder Beweiswürdigungsmangels noch einer rechtlichen Fehlbeurteilung.
Mit dem Verfahrenshilfeantrag sind gemäß § 66 Abs 1 ZPO zugleich ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über ihre Vermögens , Einkommens und Familienverhältnisse (unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist ein Verbesserungsauftrag nach §§ 84 und 85 ZPO unter Fristsetzung und Übermittlung des Formblatts zu erteilen. Über den Antrag ist gemäß § 66 Abs 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Liegt zum Entscheidungszeitpunkt kein Vermögensbekenntnis vor, dann ist nach § 381 ZPO vorzugehen (vgl 9 Ob 46/20k), dh das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss die mangelnde Mitwirkung der Partei auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat.
Die Bescheinigungslast für die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe trifft somit den Antragsteller (vgl auch OLG Wien 11 R 27/25h; OLG Wien 16 R 48/24g mwN ua).
4. Der Kläger hat auch nach gesetzmäßig erteiltem Verbesserungsauftrag kein Vermögensbekenntnis erstattet. Aktenkundig sind lediglich unsubstantiierte, überdies nicht aktuelle Angaben zu einem Arbeitslosengeldbezug im Verwaltungsverfahren (./2).
Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die tatsächlichen Voraussetzung einer Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts durch die Verfahrenskosten zu bescheinigen.
5. Das Erstgericht war weder verpflichtet, die Vermögens , Einkommens und Familienverhältnisse des Klägers ohne Parteienbehauptungen zu erforschen, noch handelt es sich beim Krankengeldbezug einer Partei um eine iSd § 269 ZPO gerichtskundige, also dem erkennenden Gericht aus seiner amtlichen Wahrnehmung bekannte (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 269 ZPO Rz 7) Tatsache. Vielmehr verstößt das Vorbringen des Klägers zu einem Krankengeldbezug gegen das auch im Rekursverfahren (vgl RS0042091) in Verfahrenshilfeangelegenheiten (vgl RI0100109 = OLG Innsbruck 3 R 21/23x mwN) geltende Neuerungsverbot. Im Übrigen reicht das Vorbringen auch inhaltlich nicht aus, um eine Unterhaltsbeeinträchtigung iSd § 63 Abs 1 ZPO darzutun.
Dem Rekurs ist somit nicht Folge zu geben, ohne dass auf die Frage der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Berufung einzugehen wäre.
6. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil keine Kosten verzeichnet wurden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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