Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, **, Masseverwalterin Mag. B*, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgericht St. Pölten vom 27.8.2025, ** 8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
A* ( Schuldner ) hatte seit 3.7.2024 das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe angemeldet.
Mit Beschluss vom 21.7.2025 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren und bestellte Mag. B* zur Masseverwalterin (ON 2).
Die Masseverwalterin teilte in ihrem Erstbericht vom 18.8.2025 mit (ON 3), dass der Schuldner als Geschäftsführer der C* GmbH, FN **, gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei. Über das Vermögen der C* GmbH sei am 17.5.2024 das Konkursverfahren beim Handelsgericht Wien zu ** eröffnet worden, das Unternehmen sei geschlossen worden. Der Schuldner habe gemeinsam mit einer anderen Person eine Erfindung beim europäischen Patentamt für ein „Indoor Bike Zubehör“ eingebracht, es gebe hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Patents diverse Interessenten aus dem Ausland. Eine Verwertung und Entwicklung des Patents solle laut dem Schuldner im Herbst 2025 stattfinden. Der Schuldner beabsichtige, das Unternehmen fortzuführen, eine Fortführungsprognose liege nicht vor. Trotz Zusagen des Schuldners sei keine Fortführungskaution erlegt worden. Es sei kein werthaltiges Vermögen vorhanden. Die Masseverwalterin beantragte die sofortige Unternehmensschließung und teilte mit, der Schuldner habe dazu keine Zustimmung erklärt; weiters wurde die Masseunzulänglichkeit bekannt gegeben.
Der vom Erstgericht zur Äußerung zum Schließungsantrag aufgeforderte Schuldner teilte mit Email vom 25.8.2025 mit (ON 5), aufgrund der laufenden Investitionsgespräche im EU-Raum sowie der Möglichkeit, das Produkt auch international vermarkten zu können, spreche er sich gegen die Schließung aus. Der Schuldner übermittelte finanzielle Planungsübersichten beginnend mit September 2025 sowie eine Produktpräsentation der Erfindung „D*“. Der Planungsrechnung ist für Oktober, November, Dezember 2025 und für Jänner 2026 ein negatives Betriebsergebnis von insgesamt mehr als EUR 100.000 zu entnehmen, erst ab Februar 2026 ist das dargestellte Betriebsergebnis positiv. Belege für die in der Berechnung enthaltenen Ein- und Ausnahmen legte der Schuldner nicht vor.
Die Masseverwalterin hielt in ihrer Äußerung (ON 6) zu dieser Stellungnahme den Antrag auf sofortige Unternehmensschließung aufrecht. Sie führte dazu aus, der derzeitige Massekontostand betrage EUR 10,50; vier Gläubiger hätten Forderungen von insgesamt circa EUR 50.000 angemeldet, das Unternehmen habe seit der Insolvenzeröffnung am 21.7.2025 keine Einnahmen erzielt. Die laufenden Masseforderungen könnten nicht bedient werden, weder die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens noch die laufenden Kosten (z.B. Beiträge zur Sozialversicherung von EUR 319,68) könnten bezahlt werden. Es gebe kein verwertbares Vermögen, keine offenen Forderungen und kein Anfechtungspotential. Auch aus der vorgelegten Planungsrechnung des Schuldners ergebe sich, dass sich in den nächsten Monaten ein negatives Betriebsergebnis abzeichnen werde und die Fortführung des Unternehmens nicht positiv sein werde. Voraussichtlich erwirtschaftete Gewinne für die Jahre 2026 und 2027 könnten nicht herangezogen werden, da diese von unbekannten Investoren, die nicht vom Schuldner namhaft gemacht worden seien, abhängig seien. Es lägen keine schriftlichen Bestätigungen über Investitionen in das Projekt vor, die Website „**“ habe nicht aufgerufen werden können. Der Schuldner habe Anfang August 2025 angekündigt, die Fortführungskaution zu erlegen, sie jedoch nicht gezahlt. Der Schuldner habe sich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger durch die Fortführung des Unternehmens erleiden würden, sei evident.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens gemäß §§ 114a, 115 IO. Nach dem Bericht der Masseverwalterin sei bei einer Unternehmensfortführung mit einer Erhöhung des Ausfalls der Gläubiger zu rechnen, da es bislang keinerlei Einnahmen gegeben habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die Masseverwalterin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Schuldner macht darin geltend, es sei bei der geplanten Neuausrichtung des Projektes D* und bei den monatlichen Einnahmen zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Ausschlaggebend sei insbesondere die Schließung der C* GmbH gewesen, die in die Projektstruktur eingebunden gewesen sei. Dies habe eine umfassende Anpassung der strategischen Ausrichtung sowie die Suche nach neuen Kooperations- und Finanzierungsmöglichkeiten erfordert. Es sei entschieden worden, die Finanzierung nicht mehr ausschließlich auf nationaler Ebene, sondern verstärkt international zu verankern. Diese Erweiterung eröffne zwar neue Chancen und Potenziale für die Weiterentwicklung des Projekts, bringe jedoch gleichzeitig einen erhöhten zeitlichen und organisatorischen Aufwand. Aufgrund dieser Entwicklungen hätten bislang keine Einnahmen erzielt werden können, es sei jedoch zu erwarten, dass mit dem Abschluss der laufenden Investorengespräche und erfolgreichen Testphasen eine belastbare Grundlage geschaffen werde, die eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts ermögliche und langfristig Umsätze generieren werde. Es sei dem Schuldner zudem gelungen, zwei zusätzliche potenzielle Einnahmequellen zu erschließen, um die Abhängigkeit von einer einzigen Einnahmequelle zu verringern (Tätigkeit im Bereich Telekommunikationsberatung inklusive Verkauf entsprechender Produkte und Vertrieb/Verkauf einer CRM-Software). Diese zusätzlichen Einnahmen könnten über das Einzelunternehmen des Schuldners eingebracht werden, wodurch eine stabile und breiter diversifizierte Grundlage geschaffen werde. Ohne das Einzelunternehmen könnten diese Einnahmequellen nicht realisiert werden und ein Wegfall sämtlicher Einnahmen wäre sicher.
2.1 Der grundsätzlich zur Unternehmensfortführung verpflichtete Masseverwalter hat bei Vorliegen der Schließungsvoraussetzungen einen Schließungsantrag an das Insolvenzgericht zu richten ( Riel in Konecny/Schubert , InsG § 115 KO Rz 2). § 115 Abs 1 Satz 1 IO definiert die Grenzen der Zulässigkeit der Unternehmensfortführung im Konkurs und ordnet an, dass das Insolvenzgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen darf, wenn aufgrund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist.
2.2 Die Bestimmungen, die die Fortführung, Schließung und Wiedereröffnung eines Insolvenzbetriebes regeln, stellen auf den Ausfall der Insolvenzgläubiger ab, die durch die Fortführung des Unternehmens nicht schlechter gestellt werden dürfen. Für das Insolvenzgericht besteht solange kein Anlass für die Anordnung der Unternehmensschließung, als eine Tilgung der Masseforderungen durch die aufgrund einer Unternehmensfortführung zu erzielenden Erlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt (RS0106331; 1 Ob 2050/96v = SZ 69/170;
2.3 In der Regel ist die Wahrscheinlichkeit eines positiven Betriebsfortführungsergebnisses in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu ermitteln: Zunächst ist der Ausfall zu berechnen, den die Insolvenzgläubiger mit der Insolvenzeröffnung bereits erlitten haben („Konkursbi-lanz“). Dann ist zu prüfen, ob sich dieser durch die Fortführung erhöhen würde bzw wie wahrscheinlich eine solche Ausfallserhöhung ist.
2.4 Die Erstellung einer detaillierten Fortführungserfolgsrechnung ist aber dann nicht erforderlich und das Unternehmen jedenfalls zu schließen, wenn nicht prognostizierbar ist, ob aus den Einkünften des Unternehmens überhaupt die laufenden Massekosten abgedeckt werden können, weil der Schuldner über keine geordnete Buchhaltung verfügt, die vom Insolvenzverwalter verlangten Abrechnungen und Belege nicht vorlegt und auch sonst keine (hinreichenden) Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen die monatlichen Fixkosten der Fortführung verlässlich kalkuliert werden können. Die Voraussetzungen für die Schließung des Unternehmens liegen dann vor ( Mohr , IO 11 § 115 IO E 28, E 29; OLG Wien 6 R 211/24d).
2.5 Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Schließungsvoraussetzungen vorliegen, die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (vgl Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 114a KO Rz 85 mwN). Liegt ein begründeter Schließungsantrag des Insolvenzverwalters vor und ist aufgrund dieses Berichtes eine Unternehmenssanierung wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten, so hat das Insolvenzgericht unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen (vgl Mohr, IO 11 § 115 E 1, E 3, E 5, E 19, E 20; OLG Wien 6 R 216/19g).
Legt der Bericht des Insolvenzverwalters begründet und ausreichend dar, dass die Voraussetzungen für eine Schließung gegeben sind und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die den Bericht des Insolvenzverwalters unrichtig oder zweifelhaft erscheinen lassen, so muss das Insolvenzgericht den Sachverhalt nicht weiter ermitteln (stRsp des Rekursgerichtes, vgl Mohr , aaO § 114a IO E 5).
2.6 Die Masseverwalterin hat im vorliegenden Verfahren ausreichend deutlich dargelegt, dass bei einem Fortbetrieb die laufenden Masseverbindlichkeiten nicht gedeckt werden könnten und mit einer Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger durch die Fortführung erleiden werden, zu rechnen sei.
In der Rekursbeantwortung hielt die Masseverwalterin an dieser Einschätzung fest und wiederholte das Vorbringen aus der Stellungnahme ON 7. Der Schuldner habe trotz der gegenteiligen Ankündigung bis 25.9.2025 keine Fortführungskaution erlegt, das Unternehmen übe keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und erziele keine Einnahmen. Der Schuldner sei zur Berichts- und allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht erschienen.
3.1 Die Rekursausführungen des Schuldners sind demgegenüber nicht geeignet, Bedenken an der Einschätzung der Masseverwalterin zu erwecken, dass der Fortbetrieb des schuldnerischen Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger führen werde.
Ist zu befürchten, dass eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu Verlusten und damit zu einem höheren Ausfall der Insolvenzgläubiger führen wird, könnte der Schuldner die Schließung nur abwenden, wenn geeignete Fortführungsgarantien vorhanden wären. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Rekurs und der weiteren Aktenlage nicht, die behaupteten Einnahmen und Finanzierungen bleiben rein hypothetisch:
3.2 Der Schuldner legte mit dem Rekurs keine ausreichenden Grundlagen für die Beurteilung eines allfälligen Fortführungserfolges vor. Auch gesteht er selbst zu, dass bisher keine Einnahmen erzielt werden konnten und das Betriebsergebnis der nächsten Monate negativ sein werde. Er verweist darauf, dass langfristig Umsätze generiert und das Projekt erfolgreich umgesetzt werden könnte, wenn die laufenden Investorengespräche und Testphasen erfolgreich abgeschlossen würden. Das bloße Inaussichtstellen zukünftiger Finanzierungen reicht jedoch nicht dazu aus, die Einschätzung der Masseverwalterin in Zweifel zu ziehen. Dies trifft auch auf die vom Schuldner angeführten weiteren Einnahmequellen zu, die schon nach seinem Vorbringen lediglich potenziell vorliegen und weder gesichert noch belegt sind. Das Rekursvorbringen ist nicht geeignet, die Liquiditäts- und Kostenstruktur oder eine positive Prognoserechnung tatsächlich zu belegen, handelt es sich doch bei den Ausführungen zu den Finanzierungen und weiteren Einnahmen bislang um unbelegte zukünftige und hypothetische Möglichkeiten, die bislang alle nicht realisiert sind. Das Fehlen liquider Mittel kann somit auch mit dem Rekurs nicht entkräftet werden.
3.3 Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die vom Schuldner erstellte und nicht näher belegte Aufstellung von Kosten und prognostizierten Umsätzen (ON 5), die von der Masseverwalterin nachvollziehbar begründet nicht berücksichtigt werden konnten. Aus der Planungsrechnung ist abzuleiten, dass eine positive Fortführung des Unternehmens nicht möglich sein würde, da in den ersten Monaten ein negatives Betriebsergebnis vorliegen würde.
4. Die Schließung des schuldnerischen Unternehmens erfolgte daher zu Recht, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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