Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter MMag. Klaus im Konkurs über das Vermögen der A* , geboren am **, **, vertreten durch Dax Wutzlhofer Partner Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, Masseverwalter Mag. B*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21.10.2025, ** 1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ Der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.8.2025 zu ** des Landesgerichts Eisenstadt, über das Vermögen der A* das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wird abgewiesen. “
Die mit dieser Entscheidung verbundenen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses vorzunehmenden Anordnungen (§ 71b Abs 3 IO) bleiben dem Erstgericht vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Am 12.8.2025 beantragte die Österreichische Gesundheitskasse (Antragstellerin, ÖGK) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A* ( Antragsgegnerin, Schuldnerin ), die ihr laut Rückstandsausweis vom 12.8.2025 EUR 2.992,22 zuzüglich Verzugszinsen, resultierend aus Beitragsrückständen im Zeitraum Jänner 2021 bis September 2022 schulde. Die Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 Abs 1 und 2 IO sei mit diesem Zeitraum glaubhaft gemacht. Trotz mehrmaliger Mahnung und Exekutionsmaßnahmen sei die Beitragsschuld weiterhin zur Gänze ausständig. Der Unternehmensgegenstand des von der Antragsgegnerin betriebenen Unternehmens sei Hausmeisterdienste; es seien keine Dienstnehmer laufend gemeldet.
Das Erstgericht erhob, dass die Antragsgegnerin seit 19.10.2022 geschäftsführende Alleingesellschafterin der im Firmenbuch zu FN ** eingetragenen C* GmbH (welche laut Einbringungsvertrag das nicht protokollierte Einzelunternehmen D*, Inh. A* übernahm, Anm.) und Eigentümerin der mit Höchstbetragspfandrechten von EUR 675.000,-- belasteten Liegenschaft EZ ** GB ** ist.
Eine Abfrage des GISA Gewerbeinformationssystem Austria ergab, dass sie über eine Gewerbeberechtigung für Denkmal , Fassaden und Gebäudereinigung verfügt.
Laut Aktenvermerk bestand zu ** des Bezirksgerichts Eisenstadt ein aktuelles Exekutionsverfahren (wobei laut Registerabfrage dieses vom Land Burgenland betriebene Verfahren bereits am 28.4.2025 eingestellt worden war, Anm.).
Bei der SVS hatte die Antragsgegnerin laut Auskunft vom 14.8.2025 einen Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 7.682,26, es würden drei Exekutionsverfahren geführt, eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.
Das Finanzamt teilte am 14.8.2025 mit, dass auf dem Abgabenkonto der Antragsgegnerin derzeit ein fälliger Rückstand von EUR 2.296,30, hiervon EUR 404,24 vollstreckbar, mit Fälligkeiten ab 03/2025, aushafte; es bestehe eine aufrechte Ratenvereinbarung.
Die Anfrage bei der BUAK verlief negativ.
Mit Beschluss vom 13.8.2025 gab das Erstgericht bekannt, das Insolvenzeröffnungsverfahren werde gemäß § 70 Abs 2 IO schriftlich abgeführt. Es erteilte der Antragsgegnerin den Auftrag, binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu konkreten Fragen zu nehmen und insbesondere ein Vermögensverzeichnis zu übermitteln. Dieser Beschluss wurde am 19.8.2025 an der Zustelladresse der Antragsgegnerin hinterlegt, jedoch in der Folge nicht behoben (ON 3).
Eine Äußerung der Antragsgegnerin langte nicht ein.
Sodann trug das Erstgericht am 22.9.2025 der Antragstellerin und der Antragsgegnerin den Erlag eines Kostenvorschusses binnen 14 Tagen auf. Die für die Antragsgegnerin hinterlegte Sendung wurde wiederum als nicht behoben retourniert (ON 9).
Nach Ablauf der gesetzten Frist fasste das Erstgericht den angefochtenen Beschluss , mit dem es den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete und Mag. B* zum Masseverwalter bestellte. Die Insolvenzforderungen der ÖGK, der SVS und des Finanzamtes seien hinreichend bescheinigt worden. Bei Vorhandensein erheblicher Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, die als Betriebsführungskosten sehr rasch zu Eintreibungsmaßnahmen führen würden, sei das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bescheinigt. Die Beiträge der ÖGK würden bereits seit Jänner 2021, jene der SVS seit Oktober 2024 und die Rückstände beim Finanzamt seit März 2025 aushaften. Dadurch und durch die wiederholten Fahrnispfändungen und die Ablehnung des Vollzugs mangels pfändbarer Gegenstände sei die Zahlungsunfähigkeit indiziert.
Die Schuldnerin habe weder ein Vermögensverzeichnis nach § 183 IO noch einen Zahlungsplan vorgelegt und auch keine Bescheinigung erbracht, dass ihre Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken würden; sie habe keinen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens gestellt.
Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich daraus, dass die Schuldnerin ihre unternehmerische Tätigkeit in **, also im Sprengel des Erstgerichts, entfalte.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu ihn in eine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern, weil Zahlungsfähigkeit gegeben sei.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet. Die Antragstellerin teilte am 4.11.2025 mit, dass eine Vollzahlung und somit Abdeckung des gesamten Rückstandes erfolgt sei (ON 11).
Der Masseverwalter äußerte sich zum Rekurs nicht. In seinem ersten Bericht vom 30.10.2025 zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Er habe sich, weil die Schuldnerin den ersten Besprechungstermin abgesagt habe, keinen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin verschaffen können. Die Konkursmasse verfüge über keine Geldmittel. Auf die Anfrage des Masseverwalters bei der Schuldnerin, einen Fortführungserlag von EUR 2.000,-- auf das Konkurs Anderkonto einzuzahlen, um Masseforderungen bezahlen zu können, sei bislang keine Einzahlung erfolgt (ON 7).
Der Rekurs ist im Sinne des Abänderungsantrags berechtigt .
1. Die Rekurswerberin macht zunächst geltend, dass sie als natürliche Person kein Unternehmen betreibe. Sie habe ihr Einzelunternehmen 2022 in eine GmbH eingebracht und sei seit 2023 nicht unternehmerisch tätig. Sie habe vergessen, das auf sie lautende Gewerbe stillzulegen. Dazu wird die Nichtbetriebsmeldung der Gewerbeberechtigung vom 24.10.2025 (Beilage ./1) vorgelegt.
Zu dem damit erkennbar erhobenen Einwand der sachlichen Unzuständigkeit ist auszuführen:
1.1. Gemäß § 63 IO, der iVm § 182 IO auch die sachliche Zuständigkeit für Insolvenzverfahren regelt, ist für das Insolvenzverfahren der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person und betreibt er kein Unternehmen, ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht für die Insolvenzeröffnung sachlich zuständig (§§ 181 f IO); für den Schuldner ist in diesem Fall das Schuldenregulierungsverfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehen.
Das alleinige Abgrenzungskriterium zwischen Bezirks und Landesgericht liegt demnach im Betreiben eines Unternehmens ( Blatt in Konecny/Trenker , InsG § 63 IO Rz 20). Nicht relevant ist hingegen die Art der Schulden, weshalb es für die sachliche Zuständigkeit ohne Bedeutung ist, ob die Schulden aus dem Betrieb eines Unternehmens stammen oder nicht ( Blatt , aaO Rz 34; Mohr , IO 11 § 182 E 31 mwN).
1.2. Maßgeblich für die sachliche Zuständigkeit nach § 63 IO ist der Zeitpunkt der Antragstellung ( Mohr , IO 11 § 63 E 2 mwN). Das Gericht, das bei der Einbringung des Insolvenzantrages für diesen zuständig war, bleibt ungeachtet einer späteren Sachverhaltsänderung gemäß § 29 JN (hier iVm § 252 IO) für das weitere Verfahren zuständig (perpetuatio fori; Mohr , aaO E 3, 4; Schumacher in KLS 2 § 63 IO Rz 55).
1.3. Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 252 IO, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, nicht anfechtbar. Die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nach Streitanhängigkeit kann im Anwendungsbereich des § 45 JN grundsätzlich nie angefochten werden (RS0046318 [T5]; 8 Ob 73/22a ua).
1.4. Den für die Anfechtungsbeschränkung maßgeblichen Zeitpunkt der Streitanhängigkeit stellt im Insolvenzverfahren spätestens, nämlich im Fall eines Eigenantrags des Schuldners, der Eröffnungsbeschluss dar (8 Ob 20/02b). Aufgrund des Insolvenzantrags eines Gläubigers wird das Eröffnungsverfahren schon mit diesem Schriftsatz eingeleitet. In weiterer Folge bewirkt die – einer Klagszustellung vergleichbare – Zustellung des Antrags an den Schuldner die Streitanhängigkeit iSd § 45 JN (8 Ob 73/22a; vgl auch OLG Wien 28 R 2/11m = ZIK 2012/42 mwN).
1.5. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist § 45 JN im Insolvenzverfahren anzuwenden und eine im Eröffnungsbeschluss getroffene bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 45 JN nicht weiter bekämpfbar (RS0117032; 8 Ob 73/22a, 8 Ob 20/02b; vgl auch OLG Wien 6 R 283/18h = ZIK 2019, 145; Schumacher in KLS² § 63 IO Rz 56; Kodek , Privatkonkurs³, Rz 4.54; ggt Blatt in Konecny/Trenker , InsG § 63 IO Rz 108).
Die sinngemäße Anwendung (§ 252 IO) des § 45 JN auf das Insolvenzverfahren führt daher im vorliegenden Fall dazu, dass auch eine allfällige sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden kann (8 Ob 73/22a, 8 Ob 20/02b ua).
2. Im Rekurs wird weiters behauptet, die Rekurswerberin habe sich am Konkurseröffnungsverfahren nicht beteiligt, weil ihr dieses nicht bekannt gewesen sei. Soweit ein „gelber Zettel“ in ihrem Briefkasten deponiert worden sei, habe sie einen solchen nicht wahrgenommen; dessen Schicksal sei für sie nicht mehr eruierbar. Sie hätte bei Kenntniserlangung von der Verfahrenseinleitung selbstverständlich ihre Zahlungsfähigkeit nachgewiesen.
2.1. Gemäß § 292 Abs 1 ZPO macht der Zustellschein aufgrund seines Charakters als öffentliche Urkunde vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Nach den im Akt erliegenden Rückscheinen über die Zustellung an die Schuldnerin kann daher unterstellt werden, dass diese Zustellvorgänge ordnungsgemäß erfolgten, das heißt die Verständigungen über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt und die Schriftstücke mit angegebenem Beginn der Abholfrist bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt wurden.
2.2. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen (RS0040471, RS0040473). Wer den Gegenbeweis führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie auch beweisen (RS0040507).
Dazu bedarf es konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Bescheinigungsanbots. Die Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (6 Ob 93/09h).
Dass die Zustellanschrift unrichtig oder die Schuldnerin im Zeitpunkt der Hinterlegungen ortsabwesend gewesen wäre, behauptet sie nicht. Mit dem Rekursvorbringen, sie habe die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten, wird kein Zustellmangel zur Darstellung gebracht, weil deren unverschuldetes Übersehen oder selbst ein bewusstes Entfernen der Hinterlegungsanzeigen durch einen Dritten die Zustellungen durch Hinterlegung nicht unwirksam macht ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 § 17 ZustG Rz 5 mwN).
Überdies enthält das Rekursvorbringen keine Glaubhaftmachung, ein Bescheinigungsmittel wird weder vorgelegt noch angeboten, sodass von gesetzmäßigen Zustellvorgängen auszugehen ist.
2.3. Letztlich kann die Frage, ob der Schuldnerin insbesondere der Auftrag vom 13.8.2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde, auf sich beruhen. Zwar begründet es grundsätzlich gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (hier iVm § 252 IO) eine Nichtigkeit, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde; dies gilt jedoch nicht für das Insolvenzverfahren, weil dieses eine Neuerungserlaubnis vorsieht (§ 260 Abs 2 IO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichts (vgl in der Lehre dazu Kodek , Gehörprobleme im Konkurs, Insolvenz Forum 2003, 19, 39f, unter Hinweis darauf, dass dies der rechtspolitische Grund für die Einführung der Neuerungserlaubnis in § 176 KO [der Vorgängerbestimmung des § 260 IO] gewesen sei) begründet daher auch eine unwirksame Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags im Insolvenzverfahren keine Nichtigkeit, weil im Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis das im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des Zustellmangels nicht mögliche Vorbringen nachgeholt werden kann. Der Zustellmangel könnte allenfalls als Verfahrensmangel berücksichtigt werden, wobei sich bereits aus dem Rekurs die Relevanz für die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag ergeben muss (OLG Wien 28 R 137/10p; 6 R 169/20x; 6 R 216/20h; 6 R 326/23i uva). Da der Rekurswerberin aber ohnedies die Neuerungserlaubnis im Rekurs uneingeschränkt zusteht (s dazu 3.4.), sind die im Rekurs vorgebrachten Zustellprobleme jedenfalls nicht entscheidungswesentlich.
3. Im Rekurs wird das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit der Rekurswerberin bestritten. Es seien alle gegen sie betriebenen exekutionsrechtlichen Forderungen beglichen worden, auch sonst würden keine offenen Forderungen bestehen bzw sei [gemeint:] kein Indiz für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit gegeben.
Die Forderung der ÖGK resultiere aus einer GPLA Prüfung des Zeitraums des Einzelunternehmens, letztlich ebenso die Forderung der SVS, die auf zu hohen Vorschreibungen basiere, weshalb für das Jahr 2024 mit einer Gutschrift von EUR 4.424,04 zu rechnen sei. Die Hausbank bestätige, dass die Rekurswerberin zahlungsfähig sei.
Sie sei in den letzten Monaten durch eine Krankheit ihrer Mutter in ** äußerst abgelenkt gewesen und habe einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum für die Mutter aufgewendet. Mittlerweile habe in der Familie eine Lösung gefunden werden können, sodass sich die Gesamtsituation der Rekurswerberin erleichtert habe und sie sich wieder voll auf ihre eigenen Themenbereiche konzentrieren könne.
Es seien auch die Rückstände der C* bei der ÖGK bedient worden und eine Ratenvereinbarung mit der Finanz getroffen worden (Beilagen ./5 und ./6). Dies lege dar, dass die Rekurswerberin die in den letzten Monaten bestehenden widrigen Umstände in den Griff bekommen habe. Auch eine übersehene Verbindlichkeit bei der E* Bank sei beglichen worden.
Mit dem Rekurs wurden folgende Urkunden vorgelegt:
- Zahlungsbeleg über die Zahlung an die ÖGK in Höhe von EUR 3.050,-- am 31.10.2025 (Beilage ./2),
- Zahlungsbeleg über die Zahlung an die SVS in Höhe von EUR 8.397,-- am 31.10.2025 (Beilage ./3),
- Steuerberechnungsblatt für 2024, welches bezüglich der GSVG Berechnung eine Gutschrift in Höhe von EUR 4.424,04 ausweist (Beilage ./4),
- Datenauszug des Steuerkontos der Schuldnerin vom 22.10.2025, wonach an diesem Tag ein Guthaben (Tagessaldo) von 2.656,58, am 29.9.2025 von EUR 3.037,97 und am 15.9.2025 von EUR 3.377,70 bestand (Beilage ./6),
- Schreiben der F*, worin bestätigt wird, dass die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin geregelt seien und sie im Rahmen der regelmäßig anfallenden Auslagen – zumindest bis 21.10.2025 – zahlungsfähig gewesen sei; bestätigt wurde, dass das Bankinstitut die offenen Verbindlichkeiten bei der SVS und der ÖGK abgedeckt habe (Beilage ./7),
- Zahlungsbeleg über eine Zahlung der C* GmbH betreffend „**“ in Höhe von EUR 448,74 (Beilage ./8).
3.1. Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528; RS0052198).
3.2. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen – wie hier jene der Antragstellerin - ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr , IO 11 § 70 E 70, E 74).
Die Antragstellerin hat daher durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch - auf Grund der Dauer des Rückstandes (Zurückreichen bis Jänner 2021) - die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausreichend bescheinigt.
3.3. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO).
Wird somit vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist.
Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, aaO § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Dies setzt voraus, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen oder zu regeln und die Nachweise dazu dem Gericht vorzulegen.
3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 21.10.2025 – und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua). Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943). Die Einschränkung der Neuerungserlaubnis, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Erstattung eine Tagsatzung vorgesehen war, von den trotz Ladung dort nicht Erschienenen nicht mehr vorgebracht werden können (§ 259 Abs 2 IO; RS0115313; RS0110967 [T6]), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Erstgericht das Verfahren schriftlich und ohne Abhaltung einer Tagsatzung durchführte. Dies bedeutet, dass der Schuldnerin im Rekurs die Neuerungserlaubnis uneingeschränkt offenstand.
3.5. Wenn daher auch im erstinstanzlichen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses kein Anhaltspunkt aktenkundig war, der (amtswegig wahrzunehmende) Zweifel an der indizierten Zahlungsunfähigkeit erwecken musste, so ergeben sich nunmehr im Rekursverfahren, insbesondere aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftstücke sowie der vom Rekursgericht – zulässigerweise von Amts wegen (vgl RS0064997, RS0065221) – vorgenommenen Erhebungen, Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen.
3.6. Durch die Beilage ./2 und die Mitteilung der Antragstellerin ON 11 ist belegt, dass die Schuldnerin die bei der Antragstellerin bestehenden Verbindlichkeiten am 31.10.2025 beglichen hat.
Laut telefonischer Auskunft der SVS (s AV vom 3.12.2025) hat die (mit Beilage ./3 belegte) Zahlung vom 31.10.2025 den gesamten Rückstand bei der SVS abgedeckt, bei dieser Gläubigerin besteht derzeit ein Guthaben von EUR 543,39.
Beim Finanzamt besteht laut – unbedenklicher – Beilage ./6 infolge der Steuerfestsetzung für 2024 bereits seit 15.9.2025 ein Guthaben.
Weitere Verbindlichkeiten sind im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht hervorgekommen.
Eine vom Rekursgericht vorgenommene Exekutionsregisterabfrage ergab, dass zwei von der SVS geführte Exekutionsverfahren am 5.11.2025 – somit offenbar nach Eingang der obgenannten Zahlung an die SVS – eingestellt wurden.
Weiter ist - neben einem von der Antragstellerin eingeleiteten Exekutionsverfahren, welches offenkundig (s ON 11) aktuell nicht betrieben wird - ein offenes, zu ** des Bezirksgerichts Oberwart anhängiges Verfahren ausgewiesen, wobei diese von der G* GmbH betriebene Exekution eine Forderung von EUR 127,42 betrifft; ein am 18.8.2025 vorgenommener Vollzugsversuch blieb wegen eines versperrten Vollzugsorts ergebnislos. Eine solch geringfügige Forderung, deren weitere Aushaftung unbekannt ist, vermag über das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit nichts Stichhaltiges auszusagen.
Die Bankbestätigung ./8 belegt weiters, dass die Hausbank der Rekurswerberin von einer Kreditwürdigkeit ausgeht, hat sie doch die Überweisungen an die ÖGK und SVS vorgenommen.
Laut Registereinsicht sind bislang keine Forderungsanmeldungen erfolgt.
3.7. Indem die Rekurswerberin somit binnen weniger Tage nach der Konkurseröffnung ihre finanziellen Angelegenheiten geregelt und all ihre Verbindlichkeiten abgedeckt hat, sodass bereits per 31.10.2025 keine fälligen Verbindlichkeiten mehr aushafteten (die geringfügige exekutiv betriebene Forderung kann außer Betracht bleiben), hat sie hinreichend nachgewiesen, dass sie auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Konkurseröffnung am 21.10.2025 zahlungsfähig war.
Angesichts der als nicht behoben retournierten Gerichtssendungen ist davon auszugehen, dass die Rekurswerberin vom Eröffnungsverfahren tatsächlich keine Kenntnis hatte und dies der Grund dafür war, dass sie sich nicht bereits vor der Beschlussfassung um die Begleichung ihrer offenen Verbindlichkeiten, zu der sie nach Kenntniserlangung ohne weiters imstande war, gekümmert hatte.
3.8. Zusammengefasst ergibt sich aus der im Rekursverfahren bestehenden Bescheinigungslage, dass die Schuldnerin bereits im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses über ausreichende Mittel verfügte, um sämtliche fälligen Forderungen zu begleichen, sodass die Konkurseröffnungsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben war.
Der angefochtene Beschluss war daher im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags abzuändern.
3.9. Ergänzt sei, dass die vom Masseverwalter angezeigte Masseunzulänglichkeit iSd § 124a IO dieser Abänderung nicht entgegensteht. Einerseits ist nach der nunmehr hervorgekommenen Vermögenslage (Guthaben beim Finanzamt und der SVS, geregelte finanzielle Verhältnisse laut Bankbestätigung, weiters das bestehende Liegenschaftsvermögen) durchaus vom Vorhandensein kostendeckenden Vermögens auszugehen. Andererseits bestehen die Massekosten – soweit ersichtlich – lediglich aus dem Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 82 Abs 1 IO, welcher auch im hier vorliegenden Fall einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 79 Abs 1 IO besteht ( Reisch in KLS 2 § 82 IO Rz 10; Mohr , IO 11 § 82 E 3; OLG Wien, 6 R 140/24p mwN). Für die Entlohnung haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, jedoch beschränkt mit dem Wert der Insolvenzmasse, die bei Insolvenzaufhebung noch vorhanden war (3 Ob 169/21f mwN; OLG Wien 6 R 79/25v mwN).
4. Die durch diese Rekursentscheidung notwendigen Anordnungen, insbesondere die Löschung der Eintragung in der Insolvenzdatei gemäß § 71b Abs 3 IO, waren dem Erstgericht zu übertragen (§ 252 IO iVm § 527 Abs 1 ZPO).
5. Der Wertausspruch gründet sich auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung waren nicht zu lösen.
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