Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an Tschechien über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Oktober 2025, GZ **-51, nach der am 2. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Mag. Diwok durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) des Landesgerichts Budweis (České Budĕjovice) vom 15. Juli 2025, AZ **, ist gegen den am ** geborenen tschechischen Staatsangehörigen A* ein Übergabeverfahren zur Strafvollstreckung an die Tschechische Republik anhängig.
Nach dem Inhalt des EHB wurde der Betroffene mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Budweis vom 7. Dezember 2012, AZ **, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon noch 962 Tage zu verbüßen sind. Dem liegt zugrunde, dass dieser mit einem Mittäter am 3. Oktober 2007 einen bewaffneten Raub auf einen Geldtransporter durchgeführt hatte. Zu den Details wird auf den EHB verwiesen (ON 9.6.1.1 [Übersetzung]).
Diese Tat wurde im EHB als besonders schweres Verbrechen des Raubes nach § 173 Abs 1 und Abs 3 des Tschechischen Strafgesetzbuchs qualifiziert und dem Listendelikt „Diebstahl in organisierter Form oder schwerer Raub“ zugeordnet.
Darüber hinaus wurde angeführt, dass der Betroffene aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden war, jedoch in Anbetracht von innerhalb offener Probezeit begangener strafbarer Handlungen mit Beschluss des Bezirksgerichts Brüx (Most) am 14. Dezember 2023, AZ 6 **-2015, rechtskräftig mit Beschluss des Landesgerichts Aussig (Usti nad Labem) vom 24. Jänner 2024, AZ **-230, ein Widerruf erfolgte, weshalb die restliche Freiheitsstrafe von 982 Tagen zu vollziehen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau die Übergabe des A* aufgrund des vorliegenden EHB unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Punkte 1 und 2) und trug dem auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen auf, sich unaufgefordert bis längstens 15. Dezember 2025 den tschechischen Strafverfolgungsbehörden zu stellen (Punkt 3.).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 50,11) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde, worin der Betroffene – verkürzt dargestellt - moniert, dass nach wie vor Spezialitätsschutz gegeben sei und eine Übergabe im Sinne des § 5a EU-JZG ebenso unzulässig sei wie im Lichte des Artikel 8 MRK. Im Übrigen sei dem Betroffenen im Ausstellungsstaat kein unterstützender Verteidiger beigegeben worden und sei die Frist, sich den tschechischen Behörden zu stellen, im Hinblick auf das aufschiebende Rechtsmittel zu kurz (ON 58.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass – vom Rechtsmittelwerber nicht kritisiert – das Erstgericht zutreffend von einer übergabefähigen Handlung im Sinne des § 4 Abs 3 EU-JZG ausging, weil die angeführte Tat nachvollziehbar einer in Anhang I, Teil A des EU-JZG angeführten Straftat (schwerer Raub) zugeordnet wurde und die Strafdrohung in Tschechien das notwendige Ausmaß erreicht.
Zum vom Beschwerdeführer kritisierten Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist vorweg auszuführen, dass die einem Strafurteil nachfolgenden Entscheidungen, einschließlich des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung, nicht mehr in den Schutzbereich des Artikels 6 MRK fallen; zudem ist ein in Abwesenheit des vom EHB Betroffenen geführtes Verfahren, in dem ein Widerruf einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, nicht als eine „Verhandlung, die zu der Entscheidung führte“ im Sinne des § 11 Abs 1 EU-JZG anzusehen, sofern der Widerrufsbeschluss weder Art noch Ausmaß der ursprünglich verhängten Strafe verändert ( Hinterhofer in WK² EU-JZG § 11 Rz 7/1 mwN).
Was die Einwendungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität anbelangt, ist darauf zu verweisen, dass dieser nicht für Entscheidungen gilt, die einen Widerruf bedingter Strafnachsicht oder bedingter Entlassung (§ 53 Abs 1 StGB) beinhalten; denn die auf Widerruf der zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe lautende Entscheidung selbst kann noch nicht zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe gezählt werden, sondern erst der konkrete Vollzug derselben ( Hinterhofer in WK 2 EU-JZG § 31 Rz 18 mwN). Demgemäß widerstreitet auch ein entsprechendes Verfahren über den Widerruf – samt Vernehmung des Verurteilten – nicht dem Spezialitätsgrundsatz.
Im Übrigen hielt sich der der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt nach seiner Entlassung aus der zwölfmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Neuhaus (Jindřichův Hradec) am 30. Jänner 2024 mehr als 45 Tage in Tschechien auf beziehungsweise kehrte er dorthin zurück, sodass der Schutz der Spezialität verloren ging (Artikel 27 Abs 3 lit a des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl 2002/584/JI; zum inländischen Recht vgl § 31 Abs 2 Z 1 und 2 EU-JZG).
Nach § 5a EU-JZG ist die Übergabe eines anderen Staatsangehörigen unzulässig, wenn dieser seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (Z 1), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (Z 2) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Z 3). § 5a EU-JZG stellt auf in Österreich aufenthaltsverfestigte Drittstaatsangehörige ab. Der – dieser Bestimmung zugrundeliegende – fakultative Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 beruht auf dem Gedanken, dass die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe erhöht werden können. Daraus folgt, dass es legitim ist, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat dieses Ziel nur gegenüber Personen verfolgt, die ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats nachgewiesen haben. Die Möglichkeit einer Strafvollstreckung im Vollstreckungsstaat soll dann bestehen, wenn die Person in der Gesellschaft des Vollstreckungsstaats derart integriert ist, dass sie sich tatsächlich in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet (vgl. EuGH 5.9.2012, C-42/11, Rn 58; OLG Wien, 22 Bs 163/23s).
Der Schutz des Familienlebens kann einer Ausweisung entgegenstehen, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Übergabe beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Artikel 8 EMRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (RIS- Justiz RS0123230).
Wie das Erstgericht zutreffend zur Darstellung brachte, hat der Betroffene erst seit 10. Juli 2025 einen aufrechten Wohnsitz im Inland, geht seit 3. Juni 2024 einer Beschäftigung als Arbeiter in Österreich nach und ist der deutschen Sprache in relevantem Ausmaß nicht mächtig. Darüber hinaus hat er – abgesehen von einer (Ex-)Lebensgefährtin - keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich, seine Ex-Partnerin und sein Kind leben in der Tschechischen Republik. Auch im Hinblick darauf, dass er den überwiegenden Teil der gegenständlichen Freiheitsstrafe bereits in der Tschechischen Republik verbüßt hat, sprechen somit keine Umstände für eine hinreichende Bindung zum Inland, die zeigen würden, dass sich der Betroffene, der Intention des § 5a EU-JZG entsprechend, in einer mit der eines Inländers vergleichbaren Situation befindet. Demgemäß steht auch Artikel 8 MRK einer Übergabe nicht entgegen, zumal familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen eine Übergabe unter diesen Aspekten nur dann hindern können, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RIS-Justiz RS0123230 [T5]), wofür fallbezogen jedoch keine Hinweise vorliegen.
Selbst wenn dem Betroffenen im Ausstellungsstaat kein Verteidiger im Sinne des § 16a Abs 1 Z 5 EU-JZG zur Verfügung gestellt wurde, vermag dies keine Verletzung des Artikels 6 MRK zu bewirken, weil diese weder auf das Übergabeverfahren noch jenes über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht anwendbar ist. Ein Mangel des österreichischen Übergabeverfahrens wird dadurch nicht bewirkt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde angeführten §§ 19, 22 und 23 ARHG im vorliegenden Übergabeverfahren ebensowenig zur Anwendung gelangen wie jene über die Nichtigkeit eines österreichischen Strafurteils.
Die Überprüfung der (örtlichen) Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsstaats ist im Übergabeverfahren nicht vorgesehen.
Letztlich begegnet der Auftrag, sich den Behörden des Ausstellungsstaates bis zum 15. Dezember 2025 zu stellen, keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer genug Zeit hatte, sich darauf vorzubereiten, noch knapp zwei Wochen zur Verfügung stehen und er direkt an der tschechischen Grenze lebt.
Da auch sonst keine weiteren Übergabehindernisse behauptet wurden oder dem Akt zu entnehmen sind, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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