Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart in der Strafsache gegen A* wegen § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Privatbeteiligten Ing. B* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2024, GZ **-93, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (Abs 5 Z 3 und 4) iVm § 161 Abs 1 StGB (II/A) und nach § 159 Abs 2 (Abs 5 Z 3 und 4), Abs 4 Z 2 iVm § 161 Abs 1 StGB (II/B) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 156 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Unter einem wurde der Angeklagte schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten Ing. B* einen Betrag von 32.205 Euro zu zahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2025, GZ 14 Os 43/25t-4, liegt nunmehr (unter anderem) die rechtzeitig angemeldete (ON 91 AS 33) und nicht ausgeführte Berufung des Privatbeteiligten Ing. B* zur Entscheidung vor.
Bereits vor Abhaltung eines öffentlichen Gerichtstags steht fest, dass die Berufung nach § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen ist.
Eine Berufung iSd § 366 Abs 3 StPO macht dem Sinne nach die Verletzung der dem Erstgericht obliegenden Entscheidungspflicht über sämtliche privatrechtlichen Ansprüche geltend. Daher wird sie von der Rechtsprechung im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren nur dann als zulässig erachtet, wenn dem Privatbeteiligten überhaupt nichts zugesprochen wurde; die Höhe des Zuspruchs wird daher als nicht bekämpfbar angesehen (vgl Spenling in Fuchs/Ratz , WK StPO § 366 Rz 20 und Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 283 Rz 4 jeweils mwN).
Fallkonkret wurde dem Privatbeteiligten Ing. B* – wie bereits ausgeführt – ein Betrag in der Höhe von 32.305,00 Euro zugesprochen, weshalb ihm die Bekämpfung der Verweisung auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des Mehrbegehrens verwehrt ist.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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