Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Choč, Axmann Niesner Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, wegen EUR 22.500,- sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 21.891,- sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.6.2025, GZ **-55, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.482,62 (darin enthalten EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Der Kläger erwarb am 26.5.2023 von der Beklagten einen im Dezember 2000 erstmals zugelassenen ** Bus ** mit einem Kilometerstand von 254.000 km zum Preis von 22.500,- Euro. Dabei handelt es sich um einen **-Bus, den die Beklagte und ihr Ehemann etwa fünf Jahre zuvor gekauft und selbst zu einem Campingbus umgebaut hatten.
Der Kläger nahm am 24.5.2023 eine Besichtigung des Campers samt Probefahrt vor. Auf seine Frage, ob das Fahrzeug Mängel aufweise, antwortete der Ehemann der Beklagten, prinzipiell sei alles gemacht worden und alles top. Über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs wurde nur insofern gesprochen, als der Ehemann der Beklagten darauf hinwies, dass das Fahrzeug erst jüngst ein Pickerl bekommen hatte.
Am 26.5.2023 entschloss sich der Kläger zum Kauf. Der Ehemann der Beklagten füllte namens seiner Frau ein KFZ-Kaufvertragsformular vom ÖAMTC aus, welches der Kläger unterschrieb (Beilage ./A). Darin steht ua auszugsweise (angekreuzt): „Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher“ , wobei handschriftlich ergänzt wurde: „LAUT § 57a“. Ferner wurde angekreuzt: „DIE GEWÄHRLEISTUNG, also die Haftung für Mängel, ist ausgeschlossen.“
Im Feld „Anmerkungen“ ist handschriftlich folgendes festgehalten: „Ohne Garantie o. Gewährleistung. Ein Rückkauf ist nicht möglich. Die Änderungen am Fahrzeug sind nicht eingetragen wie mit Hr. A* am 27.05.23 nach einer ausgedehnten Probefahrt besprochen. In Zukunft können keine Ansprüche (wie Schäden am Motor, Fahrwerk, Karosserie) übernommen werden, Hr A* wurde darüber hinaus informiert, dass das Fahrzeug eine Leistungssteigerung bekommen hat.“
Am 31.5.2023 fand die Übergabe des Fahrzeugs statt, zugleich wurde dem Kläger das letzte Pickerl-Gutachten übergeben. Der Ehemann der Beklagten zweifelte selbst nicht an der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs, zumal es das Pickerl erst am 6.4.2023 erhalten hatte.
Im Zeitpunkt der Übergabe lagen am Fahrzeug folgende § 57a-relevante Mängel vor:
Rost an den Federn hinten, dem Radlauf rechts vorne, dem Radkasten vorne rechts, der Bodenplatte, den Trägern, den Bremsleitungen, den Bremsschläuchen, den Servoleitungen und den Bremsseilen, nicht vorschriftsmäßige Umbauten und Änderungen am Fahrzeug, wie etwa den Scheinwerfern, Defekte an den Unterdruckschläuchen im Motorraum, Schäden am Stabilisatorgummi, beschädigte Lenkgetriebe und Mängel am Tankhalteband. In Bezug auf den Rost an den Bremsleitungen und das beschädigte Lenkgetriebe besteht auch Gefahr in Verzug.
Aufgrund der Mängel wurde dem Kläger am 7.11.2023 von einem Mechaniker ein Negativgutachten, wonach das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt, der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, ausgestellt.
Darüber hinaus war schon zum Zeitpunkt der Übergabe Rost am Auspuff und dem Bremsankerblech vorhanden, was jeweils einen nicht § 57a-relevanten Mangel darstellt. Zum Zeitpunkt der Übergabe gab es außerdem noch weitere Beschädigungen (Küchenladenauszug, Türgriffgummi, Filzablösungen, Schwergängigkeit der Bremse).
Im Zeitpunkt des Kaufs hatte das Fahrzeug mit den genannten Mängeln einen Marktwert von 14.000,- Euro.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises iHv 22.500,- Euro sA Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem wesentlichen Vorbringen, das als „rundum neu hergerichtet“ beworbene Fahrzeug weise massive Mängel insbesondere massiven Rost auf und sei nicht verkehrs- und betriebssicher. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit sei aber im Kaufvertrag unter Verweis auf das § 57a-Gutachten zugesagt und auch sonst suggeriert worden. Eine Verschlechterung des Fahrzeugzustandes hätte er nur im Falle seines Verschuldens zu vertreten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, das Fahrzeug sei bei Übergabe verkehrs- und betriebssicher gewesen und habe über ein gültiges Pickerl verfügt. Die Beklagte habe daher auch annehmen dürfen, dass es sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinde. Gewährleistungsansprüche seien laut Kaufvertrag ausgeschlossen; die Verkehrs- und Betriebssicherheit sei weder ausdrücklich noch schlüssig zugesagt worden; allenfalls habe es sich dabei um eine (allenfalls) unrichtige Wissenserklärung gehandelt. Für die Beschädigungen am Fahrzeug (näher aufgelistet im Protokoll ON 52.4, S 3), die durch den Kläger nach Übergabe schuldhaft verursacht worden seien, wäre im Fall der Rückabwicklung ein Abzug vom Kaufpreis für (dort näher dargestellte) Mängelbehebungskosten vorzunehmen. Ebenso werde für den Fall der Rückabwicklung ein Benützungsentgelt iHv 609,- Euro compensando eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 21.891,- Euro sA Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs statt, wies das Mehrbegehren von 609,- Euro sA (rechtskräftig) ab, und verpflichtete die Beklagte zum Prozesskostenersatz.
Es traf die auf den Seiten 2 und 3 bis 9 der Urteilsausfertigung enthaltenen – im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen - Sachverhaltsfeststellungen, die eingangs gekürzt wiedergegeben wurden. Darauf wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen.
Rechtlich führte es aus, dass beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss, wie hier von den Parteien vorgenommen, zulässig sei. In einem solchen Fall hafte der Verkäufer nur bei einer ausdrücklichen oder schlüssigen Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Nach der Judikatur komme dies nur bei besonderen Umständen in Betracht. Feststellungen in einem von einem Dritten erstellten Gutachten, wie etwa einem Prüfbericht nach § 57a KFG 1967, seien verbindlich, wenn Käufer und Verkäufer dieses Gutachten gekannt haben und dieses daher den Vertragsabschluss beeinflusst haben konnte. Im konkreten Fall habe der Ehemann der Beklagten auf das gültige Pickerl hingewiesen und damit dem Kläger die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs im Sinne einer konkludenten Zusicherung suggeriert. Diese sei daher nicht vom vereinbarten Gewährleistungsausschluss umfasst. In Ermangelung dieser Eigenschaft im Zeitpunkt der Übergabe habe der Kläger somit Anspruch auf „Wandlung“ des Kaufvertrags. Dabei habe er sich allerdings den bis dahin erlangten Nutzen in Form des festgestellten Benützungsentgelts anrechnen zu lassen. Für nach der Übergabe eingetretene Beschädigungen hafte der Kläger nur bei Verschulden; dazu habe die Beklagte allerdings kein substanziiertes Vorbringen erstattet.
Gegen den klagestattgebenden Teil dieses Urteils (Spruchpunkt 1.) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung; hilfsweise wird eine Aufhebung des Urteils beantragt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mangels Ausführung einer (gesetzmäßigen) Tatsachen- bzw Verfahrensrüge ist von den erstgerichtlichen Feststellungen auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Ausgehend davon vermag die Berufung nicht aufzuzeigen, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl RS0043312, RS0043603, RS0041585).
3.1 Zunächst bezweifelt die Beklagte dass aus dem festgestellten Sachverhalt, die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe sicher abgeleitet werden könne. Die vom Erstgericht gewählte Formulierung der Feststellung der § 57a-relevanten Mängel, wonach diese „teilweise weniger ausgeprägt“ gewesen seien (Urteil S 5 Mitte), sei nicht geeignet, die Wandlung zu tragen. Diese Formulierung lasse nämlich die Interpretation zu, dass die Mängel weniger ausgeprägt seien als schwere Mängel, sodass sämtliche Mängel allenfalls nur leichte Mängel seien (Berufung Punkte 2. bis 5.).
3.2 Diese Ansicht teilt das Berufungsgericht nicht .
Zunächst ist festzuhalten, dass die Auslegung (Interpretation) einer Sachverhaltsfeststellung der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist (vgl 10 ObS 6/25t = RS0043026 [T8]).
Das Erstgericht verwendet die Formulierung „wenn auch teilweise weniger ausgeprägt“ bei der Feststellung der Mängel offensichtlich so, wie auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten (vgl Gutachten ON 21 S 121 - 132). Dieser brachte mit dieser Formulierung jeweils zweifelsfrei zum Ausdruck, dass jene Mängel (idR Rostschäden), die nach seiner Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei Übergabe vorgelegen sind, damals (gemeint: bei Übergabe im Mai 2023) noch weniger ausgeprägt gewesen seien, als bei seiner Begutachtung im April 2024 festgehalten. Eine Interpretation dieses Feststellungsteils (wie die Berufungswerberin meint) dahingehend, dass es sich bei dem jeweiligen Mangel nur um einen leichten Mangel handeln würde, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen würde und daher die „Wandlung“ nicht rechtfertigen könne, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht möglich.
Nach § 57a Abs 5a KFG kann keine Begutachtungsplakette („Pickerl“) angebracht werden, wenn bei der Begutachtung festgestellt wird, dass das Fahrzeug einen oder mehrere schwere Mängel aufweist.
Auch ein schwerer Mangel kann naturgemäß weniger oder mehr ausgeprägt sein. Der Sachverständige nahm eindeutig dazu Stellung, welche der von ihm angeführten Mängel als „schwer“ zu qualifizieren sind; demgemäß ist jeweils auch die Feststellung des Erstgerichts zu verstehen. Ein schwerer Mangel – mag er auch bei Übergabe weniger ausgeprägt gewesen sein, als bei der Begutachtung - bleibt ein schwerer Mangel und wird dadurch nicht zu einem „leichten Mangel“.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die Wortfolge „ wenn auch teilweise weniger ausgeprägt “ für den rechtlich relevanten Sinninhalt der Feststellung § 57a-relevanter (also schwerer) Mängel nicht entscheidend ist und daher weggelassen werden kann.
3.3 Im Übrigen reicht gemäß § 57a Abs 5a KFG bereits das Vorliegen eines „schweren“ Mangels aus; es ist auch nicht notwendig, dass aufgrund des Mangels Gefahr in Verzug vorliegt. Aus den Feststellungen ist aber (jedenfalls im Zusammenhang mit der Auflistung im Gutachten) zweifelsfrei ableitbar, dass jedenfalls die Rostschäden an den Federn hinten, an der Bodenplatte, an den Bremsleitungen und den Bremsseilen, und an den Servoleitungen, sowie die Schäden am Lenkgetriebe schwere und damit iSd § 57a KFG relevante, die Betriebs- und Verkehrssicherheit ausschließende Mängel darstellten.
4.1 Die Beklagte meint ferner, die Feststellung, es bestehe in Bezug auf den Rost an den Bremsleitungen und das beschädigte Lenkgetriebe „ je nach Auslegung des Ermessensspielraums “ Gefahr in Verzug (Urteil S 5 unten), ließe mangels einer Darstellung, wann dies der Fall gewesen sei, keinen Schluss zu, dass ein relevanter Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe (Berufung Punkte 2. bis 4.).
4.2 Auch diese Bedenken teilt das Berufungsgericht nicht: Der von der Berufungswerberin angesprochenen Feststellung in Bezug auf den Rost an den Bremsleitungen und das beschädigte Lenkgetriebe kann nämlich eindeutig entnommen werden, dass sie sich auf die vorangegangenen Feststellungen § 57a-relevanter Mängel bezieht, die im Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Auch dort sind die beiden Mängel (Rost an den Bremsleitungen und das beschädigte Lenkgetriebe) genannt. Es geht daher zweifelsfrei aus der Feststellung hervor, dass auch diese (§ 57a-relevanten) Mängel im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen sind.
Dass das Erstgericht bei der Feststellung der Mängel, die auch Gefahr in Verzug darstellten, die Wortfolge „- je nach Auslegung des Ermessensspielraums -“ verwendete, ist offensichtlich den Ausführungen des Sachverständigen geschuldet (vgl Gutachten ON 21 S 124, 128). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass dem Begutachtenden bei der Einteilung der wahrgenommenen Mängel als „leicht“, „schwer“ oder „Gefahr in Verzug“ ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Da es aber – wie bereits ausgeführt – für das Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit gar nicht darauf ankommt, ob auch Gefahr in Verzug vorliegt, kann der von der Berufungswerberin hier kritisierten Wortfolge keine Entscheidungsrelevanz zukommen; für das Verständnis kann dieser Teil weggelassen werden.
5.1 Weiters wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dem Kläger die Verkehrs- und Betriebssicherheit schlüssig zugesagt worden sei, und vertritt den Standpunkt, aus dem Kaufvertrag sei nur die (im Nachhinein gesehen allenfalls unrichtige) Wissenserklärung ableitbar, dass das Fahrzeug „laut § 57a“ verkehrs- und betriebssicher sei, was bedeute, dass ein gültiges Pickerl vorhanden sei. Bei nicht gewerblichen Autoverkäufern könne aus einem bloßen „Hinweis“ auf ein vorhandenes Pickerl eine schlüssige Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht abgeleitet werden. Es dürfe nämlich kein vernünftiger Grund bestehen, an diesem Erklärungswert zu zweifeln (Berufung Punkt 6. bis 15.).
5.2 In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag wurde festgehalten, dass das Fahrzeug „laut § 57a“ verkehrs- und betriebssicher ist und dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist (Kaufvertrag ./A).
Die Reichweite eines solchen vertraglich vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschlusses, der - außerhalb von Verbrauchergeschäften (vgl dort § 9 KSchG, § 3 VGG) – grundsätzlich nach § 929 ABGB zulässig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl RS0016561). Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen (RS0018561). Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich ein Gewährleistungsverzicht auch auf geheime (verborgene, versteckte) Mängel und solche, die normalerweise (gewöhnlich) vorausgesetzte Eigenschaften betreffen (RS0018564, auch [T17]). Die Verkehrs- und Betriebssicherheit gehört in der Regel zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Gebrauchtwagens (vgl RS0016189, RS018502).
Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache haftet der Verkäufer aber auch im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung. Daher erstreckt sich ein Gewährleistungsausschluss in aller Regel nicht auf das Fehlen ausdrücklich - oder auch bloß schlüssig – zugesicherter Eigenschaften (RS0018523 [T2, T8, T10], RS0018561 [T2]; P. Bydlinski in KBB 7 § 929 ABGB Rz 6).
In diesem Sinn wurde vom Obersten Gerichtshof gerade beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen wiederholt ausgesprochen, dass der Verkäufer ungeachtet eines Verzichts auf Gewährleistungsansprüche haftet, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind (6 Ob 272/05a ua). Bei Kauf eines Gebrauchtwagens gilt im Allgemeinen die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit als vereinbart, also schlüssig zugesichert (zuletzt 7 Ob 52/25k uHa 2 Ob 243/23h, auch 9 Ob 10/20s je mwN). Diese Rechtsprechung gilt jedenfalls im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler (vgl RS0110191, RS0018502 „im Gebrauchtwarenhandel“; 4 Ob 96/24g uHa 4 Ob 105/18x, 8 Ob 111/19k).
Hier liegt ein Kaufvertrag zwischen Privatpersonen vor. Ob auch hier die Verkehrs- und Betriebssicherheit als schlüssig zugesichert gilt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu prüfen, und kommt daher nur bei besonderen Umständen in Betracht (4 Ob 96/24g). Ob eine Eigenschaft als schlüssig zugesichert anzusehen ist, hängt von den berechtigten Erwartungen des Erklärungsempfängers ab, die an den Vertragserklärungen und an der Verkehrsauffassung zu messen sind (vgl RS0018547 [T6], RS0114333 [T5]). Gerade bei der Annahme einer schlüssigen Willenserklärung gemäß § 863 ABGB ist größte Vorsicht geboten (RS0014157, RS0013947). Sie setzt ein Verhalten voraus, das nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (RS0013947 [T1], RS0014150).
5.3 Das Erstgericht hat nach Ansicht des Berufungsgerichts die soeben dargelegten Grenzen des zulässigen Auslegungsspielraums bei seiner Beurteilung, die Verkehrs- und Betriebssicherheit des gekauften Fahrzeugs sei im konkreten Fall schlüssig zugesichert, nicht überschritten.
Die Vertragsparteien besichtigten das Fahrzeug und unternahmen damit eine Probefahrt, sodass daraus erkennbar war, dass der Kläger das Fahrzeug verkehrs- und betriebstauglich erwerben wollte. Er fragte nach, ob es Mängel aufweise, und bekam von der Verkäuferseite zur Antwort, dass „alles gemacht“ und „alles top“ sei. Außerdem wurde die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs im Kaufvertrag „angekreuzt“, wobei „laut § 57a“ beigefügt wurde. Dieser Zusatz kann aber jedenfalls nicht einschränkend, sondern nur dahingehend verstanden werden, dass damit bekräftigt wurde, dass eine entsprechende – noch dazu neue - Prüfplakette vorliegt, die dies auch dokumentiert. Gesprochen wurde über die Verkehrs- und Betriebssicherheit nur insofern, als die Verkäuferseite darauf hinwies, dass das Fahrzeug erst jüngst (weniger als zwei Monate zuvor) ein „Pickerl“ erhalten hat.
Ein objektiver Fahrzeugkäufer kann aber unter diesen Umständen zweifelsfrei davon ausgehen und auch erwarten, dass keine die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeugs ausschließenden Mängel vorliegen. Neben dem schriftlichen Kaufvertragsvermerk „Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher, laut § 57a“, ist auch der Hinweis des Verkäufers auf das „neue Pickerl“ und die Aussage, dass „alles top“ sei, zweifelsfrei als eine dementsprechende Zusage zu werten.
Der vom Obersten Gerichtshof in 4 Ob 96/24g entschiedene Fall, auf den die Berufungswerberin hinweist, in welchem die bloße Tatsache, dass eine gültige Prüfplakette nach § 57a KFG vorhanden war, nicht als Zusicherung einer Verkehrs- und Betriebssicherheit oder Fahrbereitschaft angesehen wurde, ist mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Die dortigen Vertragsparteien (auch Privatpersonen) sprachen über den Zustand des Fahrzeugs gar nicht und zudem war das Pickerl auch nur noch sieben Monate gültig.
Im vorliegenden Fall ist aber entscheidend, dass die Parteien zum einen im Kaufvertrag – wenn auch nur durch Ankreuzen – klar stellten, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sein soll, und zum anderen tat der Verkäufer auf die Frage des Käufers, ob das Fahrzeug Mängel aufweise, kund, dass alles top sei und verwies auf das neue „Pickerl“.
In der Entscheidung 4 Ob 11/13s, der ein Gebrauchtwagenkauf unter Privaten zu Grunde lag, erblickte der Oberste Gerichtshof darin, dass der Verkäufer nicht nur zugesichert hatte, dass das Fahrzeug in Ordnung sei, sondern auch auf die Überprüfung nach § 57a KFG hingewiesen hatte, eine Zusicherung der Verkehrstauglichkeit. Dies ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Auch in der Entscheidung 9 Ob 3/09w, der offensichtlich auch ein Gebrauchtwagenverkauf unter Privatpersonen zugrunde lag, nahm der Oberste Gerichtshof eine schlüssige Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit im Hinblick darauf an, dass der Gewährleistungsverzicht nur unter der Bedingung einer neuen positiven § 57a KFG-Überprüfung abgegeben wurde.
5.4 Das Erstgericht hat daher – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – zu Recht eine schlüssige Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs angenommen, infolge derer es der Beklagten im Hinblick auf die festgestellten, eine Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließenden Mängel verwehrt ist, sich auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss zu berufen.
5.5 Nur der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf die weiteren handschriftlichen „Anmerkungen“ zum Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag, dass „ die Änderungen am Fahrzeug“ „nicht eingetragen“ sind, und dass das Fahrzeug „eine Leistungssteigerung bekommen hat“ , ausgeführt, dass es sich dabei um eine einschränkende Leistungsbeschreibung handelt, die den Mangel „offenlegt“ und somit einen „Fehler“ konkret beschreibt, und zwar auf eine solche Weise, dass der Käufer die Möglichkeit hat, dessen Tragweite zu erkennen und ihn beim Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Eine solche Leistungsbeschreibung bewirkt, dass der Verkäufer für die offen gelegten Mängel nicht haftet, weil wegen der Leistungsbeschreibung gar kein Mangel im Rechtssinn vorliegt (vgl dazu Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 929 ABGB Rz 6).
Die Anmerkung führt also hier dazu, dass die Beklagte für die beschriebenen Mängel nicht Gewähr leisten muss. Das ist hier in Bezug auf die festgestellten nicht vorschriftsgemäßen Umbauten und Änderungen am Fahrzeug (wie etwa die Scheinwerfer) der Fall, mögen diese auch schwere, also § 57a-relevante Mängel darstellen. Diese beschriebenen Mängel rechtfertigen also für sich genommen, keine Gewährleistungsansprüche des Klägers.
Demgegenüber reicht die allgemein und pauschal gehaltene Anmerkung „In Zukunft können keine Ansprüche (wie Schäden am Motor, Fahrwerk, Karosserie) übernommen werden “ nicht aus, weil sie nicht mit einem genauen Hinweis auf einen konkreten Mangel verbunden ist, aufgrund dessen das Fahrzeug nicht verkehrssicher sein soll. Somit konnte der Kläger auch nicht einen konkreten Mangel bei seinem Kaufentschluss mit ins Kalkül ziehen. Solche pauschalen Leistungsbeschreibungen sind daher nur als „normaler“ vertraglicher Gewährleistungsausschluss zu interpretieren; ein solcher wurde hier allerdings ohnehin ausdrücklich vereinbart.
6. Die Rechtsrüge der Beklagten vermag daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen; dieses hat zu Recht den auf Gewährleistung gegründeten (verschuldensunabhängigen) Vertragsauflösungsanspruch des Klägers – abzüglich des zustehenden Benützungsentgelts (diesbezüglich und in Bezug auf die Nichtvornahme des Abzugs für die behaupteten Mängelbehebungskosten blieb das angefochtene Urteil unbekämpft; vgl RS0041355, RS0041347) - bejaht.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war. Ob eine schlüssige Zusage einer Eigenschaft oder Gebrauchsmöglichkeit vorliegt oder nicht, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden RS0014177 [T2]).
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