Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und den Kommerzialrat DI Fida in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Suppan und Partner:innen Rechtsanwalts OG in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch die Völk Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 30.100 nach § 56 Abs 2 JN, EUR 20.000 nach RATG) sowie Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert EUR 4.900 nach § 56 Abs 2 JN, EUR 1.000 nach RATG), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. April 2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Klägerin ist eine politische Partei im Sinne des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 (PartG), die im Nationalrat vertreten ist. Die Beklagte ist der B*.
Der Beklagte veröffentlichte am 30.4.2024 eine APA-OTS (**) mit dem Titel „B* – C* zu D*: „**“ . Die Aussendung lautet unter anderem:
„**“, so reagierte B*-E* NAbg. C*, MA heute auf die Pressekonferenz von A*-Generalsekretär D*. „**“, so C*.“
Die Klägerin begehrt die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngleiche unwahre Behauptung, die Klägerin habe bei der Justiz oder Teilen davon ein Verfahren gegen die B* oder einzelne Repräsentanten bestellt, zu verbreiten, sowie die Behauptung binnen 14 Tagen gegenüber den Empfängern der APA-** mittels APA-OTS in einer vom Gericht festgesetzten Form öffentlich zu widerrufen.
Zur Begründung brachte sie vor, der durchschnittliche Leser der OTS gewinne in Zusammenschau mit dem Titel sowie der eindeutigen Aussage, die A* habe bei der Justiz ein Verfahren „bestellt“, den Eindruck, die A* habe unter Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes, allenfalls eines Korruptionsstrafdelikts (bzw die Bestimmung dazu), auf Justizbeamte eingewirkt, damit diese entgegen der Rechtsansicht der WKStA ein Verfahren gegen die B*, das die WKStA einstellen habe wollen, tatsächlich initiieren bzw fortsetzen.
Die vom Beklagten verbreitete Behauptung sei falsch. Es handle sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil ihr Inhalt objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden könne. Die Behauptung sei ehrenrührig und kreditschädigend nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.
Allfällige Medienberichte oder parlamentarische Anfragen aus 2022 bzw davor würden in der APA-OTS mit keinem Wort aufgegriffen und hätten inhaltlich auch keinen Zusammenhang mit dem kommentierten Ermittlungsverfahren. Sie würden daher kein relevantes Vor- und Begleitwissen darstellen.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, der inkriminierten Äußerung sei der von der Klägerin ausgeblendete Sachverhalt zugrunde gelegen, dass die von der WKStA an den „rot-** Machtmissbrauch – Untersuchungsausschuss“ gelieferten Chats „geleakt“ und seitens der Klägerin über mögliche Inseratenkorruption seitens Mitglieder der Bundesregierung der B*, sowie ihre ehemaligen Bundesminister F*, G*, H*, I* und J* spekuliert worden sei.
Die Klägerin habe am 1.3.2024 eine APA-OTS-Aussendung mit dem Titel „K*: B*-Chats demaskieren ** Parteispitze rund um G*“ veröffentlicht, worin unter anderem Folgendes behauptet werde:
„Neue Chats offenbaren das System B*: Medienbashing, Postenschacher, BehördenInterventionen
[…]
‚Ein Feldzug gegen den L*, weil die Redaktion nicht B*-freundlich arbeitet oder ein Boulevard-Medium, dem Inserate gestrichen werden aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft. All das gehört zum Handwerkszeug der B*, wenn es darum geht, österreichische Medien zu beeinflussen und auf Linie zu bringen. M*, H*, J*, G* – ein hochkarätiger Kreis tauscht sich darüber aus, wie nahestehende Personen mit Jobs versorgt werden sollen, wem bei Problemen mit der Finanz geholfen werden muss oder wem Inseratengelder entzogen werden, weil die Berichterstattung nicht gefällig ist‘, kommentiert K*, A*-Fraktionsvorsitzender in den beiden aktuellen Untersuchungsausschüssen, neue Chats, die in den Medien aufgetaucht sind und ein System offenbaren, das B*-Chef G* und seine Führungsspitze zu neuer Perfektion bringen.“
In der weiteren Folge habe der Fraktionsführer der Klägerin im '**-Machtmissbrauch'-Untersuchungsausschuss gegenüber Medienvertretern behauptet, dass die B* in eine Inseratenaffäre verwickelt sei. Diese Behauptung habe rasch Eingang in die Medien gefunden und sei in allen Tageszeitungen verbreitet worden.
Angestoßen durch die Medienberichterstattung habe die WKStA im März 2024 untersucht, ob es vor und nach den Chats zu überhöhten Inseratenausgaben ** Ministerien zugunsten der N* gekommen sei. Die WKStA sei zum Schluss gekommen, dass die vorliegenden Informationen nicht ausreichend seien, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Dies sei der Oberstaatsanwaltschaft Wien in einem Vorhabensbericht vom 15.4.2024 mitgeteilt worden. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien habe demgegenüber mittels Weisung gemäß § 8a StAG vom 18.4.2024 umgehend ein Ermittlungsverfahren wegen drohender Verjährung einzuleiten verfügt. Bemerkenswert an dieser Weisung sei, dass sie sich in keiner Weise mit den (öffentlich nicht einsehbaren) Erwägungen der WKStA, kein Verfahren einzuleiten, auseinandergesetzt habe und auch keine rechtliche Begründung für das mittels Weisung durchgesetzte Vorgehen, sofort ein Ermittlungsverfahren gegen F*, G*, H*, I* und J* einzuleiten, enthalte. Die WKStA habe daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Dieses Vorgehen sei selbst dem B*-kritischen Medium „O*“ so ungewöhnlich erschienen, dass in einem Artikel darauf hingewiesen worden sei, dass sich die Justiz mit diesem Verhalten keinen Gefallen tue, sondern vielmehr für eine schiefe Optik sorge.
Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die inkriminierte Äußerung verbreitet, weil es bei der für das bemerkenswerte Vorgehen zuständigen Dienst- und Fachaufsicht, der Oberstaatsanwaltschaft Wien, schon in der Vergangenheit zu näher genannten bemerkenswerten Vorfällen im Zusammenhang mit Postenbesetzungen gekommen sei. Medial und politisch, aber auch von der Richterschaft seien diese unfassbaren Vorgänge und politischen Einflussnahmen gemeinhin als „schwarze Netzwerke in der Justiz“ qualifiziert worden. Alle Parteien, bis auf die Klägerin, hätten diese Vorgänge verurteilt und sie beispielsweise im Rahmen parlamentarischer Anfragen thematisiert.
Die Äußerung, ein Verfahren „bestellt“ zu haben, werde bewusst und klar erkennbar unter Anführungszeichen gesetzt. Der verständige und interessierte Rezipient wisse die Äußerung als scharfe und polemische Kritik an den Vorgängen einzuordnen. Die Setzung unter Anführungszeichen suggeriere nach den Regeln der deutschen Rechtschreibung klar, dass die Äußerung nicht beim Wort zu nehmen, sondern als ironisch zu verstehen sei. Die bloße Behauptung, die Klägerin habe ein Verfahren „bestellt“, sei weder nach § 1330 Abs 1 ABGB, noch nach Abs 2 leg cit tatbildlich. Dem Begriff selbst komme keine negative Konnotation zu. Es werde der Klägerin im Ergebnis damit bestenfalls unterstellt, eben besonders mächtig respektive einflussreich zu sein, worauf auch durch die weitere Verwendung des Begriffs „tiefer Staat“ Bezug genommen werde. Im Zweifel handle es sich bei der beanstandeten Äußerung um ein Werturteil. Im Rahmen politischer Debatten, wozu insbesondere auch Debatten über Vorgänge in der Justiz zählen, genüge bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung.
Die Behauptung, die Klägerin habe bei der Justiz ein Verfahren initiiert, indem sie auf die Oberstaatsanwaltschaft eingewirkt habe, sei zudem in ihrem Kern wahr.
Mangels Berechtigung des Unterlassungsbegehrens bestehe kein Anspruch auf Widerruf. Bloße Ehrverletzungen seien zudem keinem Widerruf zugänglich. Konkludente Tatsachenbehauptungen würden als Werturteile der Bestimmung des § 1330 Abs 1 ABGB unterstellt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, es ab sofort zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngleiche unwahre Behauptung, die klagende Partei habe bei der Justiz oder Teilen davon ein Verfahren gegen die B* oder einzelne ihrer Repräsenanten bestellt, zu verbreiten, sowie die Behauptung gegenüber den Empfängern der APA-** vom 30.4.2024 binnen 14 Tagen mittels APA-OTS mit demselben Veröffentlichungswert, wie ihn die inkriminierte Äußerung gehabt hat, öffentlich zu widerrufen. Ausgehend von dem außer Streit stehenden Sachverhalt sowie den auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Diktion „bestellt“ lasse im Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der OTS-Meldung nur den Rückschluss zu, die Klägerin habe Entscheidungsträger der Oberstaatsanwaltschaft Wien dahin beeinflusst, der WKStA eine Weisung zu erteilen. Die wahre Tatsache, die WKStA habe in den Chats keinen Anfangsverdacht erblickt, ihre Ermittlungen jedoch aufgrund einer unbegründeten Weisung wieder aufnehmen haben müssen, liefere kein Tatsachensubstrat für ein „bestellen“ eines Verfahrens. Es liege keine als Werturteil zu qualifizierende konkludente Tatsachenbehauptung vor. Die Äußerung sei ehrenrührig und kreditschädigend und erfülle den Tatbestand des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufungswerberin argumentiert, die beanstandete Äußerung nehme ihren Ausgangspunkt in der unstrittigen Tatsache, dass die WKStA mangels Anfangsverdacht zunächst von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen habe wollen und dieses erst aufgrund einer nicht näher begründeten Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien, der von der Beklagten in der Aussendung eine Nähe zur Klägerin zugeschrieben werde, eingeleitet worden sei. Aus diesen Tatsachen leite der Beklagte in wertender Weise , dass die Klägerin ein entsprechendes Verfahren im „tiefen Staat“ der Justiz „bestellt“ habe. Die Äußerung sei daher, weil sie auf tatsächlichen Elementen aufbaue, als Werturteil einzuordnen gewesen.
2. Bereits im Provisorialverfahren führte das Berufungsgericht wie folgt aus:
„Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (RS0031883 [T7]).
"Tatsachen" sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben. Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden (RS0032212 [T1]).
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet bestellen etwa „veranlassen, dass etwas geliefert, gebracht wird; in Auftrag geben“ (**). Wenngleich Wörtern in unterschiedlichen Kontexten auch ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt unterstellt werden kann, lässt die vom Beklagten verwendete Diktion „bestellt“ im Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der OTS-Meldung nur den Rückschluss zu, dass die Klägerin Entscheidungsträger der Oberstaatsanwaltschaft Wien dahin beeinflusst hat, dass diese der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) eine Weisung erteilt hat. Daran vermag auch die Setzung von Anführungszeichen nichts zu ändern. Damit handelt es sich aber um eine Behauptung, deren Unrichtigkeit bewiesen werden kann. Dass die Behauptung wahr wäre, behauptet die Beklagte nicht.
Eine in die Ehre eingreifende Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt jedoch gegen § 1330 ABGB. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung (RS0075552 [T6, T11]). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung (RS0107915). Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen somit nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (RS0107915 [T11]; RS0075601). So ist beispielsweise eine unwahre Tatsachenbehauptung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Grundrechtsberechtigte eine Oppositionspolitikerin ist und sich in einer Sache von allgemeinem Interesse äußert (6 Ob 161/14s).
Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre - verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) - nahetretende Verhalten. Der – durch einstweilige Verfügung sicherbare - Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig (RS0008984 [T3, T4, T7]). Strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 1330 Abs 1 ABGB (RS0031977; RS0032008). Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft.
Für eine Gefährdung des Kredits im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB reicht, dass das inkriminierte Verhalten geeignet ist, den Kredit des anderen zu beeinträchtigen (6 Ob 162/17t). So wurde dem Sachverhalt der Entscheidung 6 Ob 162/17t zufolge auf der Website einer Medieninhaberin ein Blog ihres Redakteurs und Chefs vom Dienst gestellt, demzufolge die drittklagende politische Partei die Verletzung der Wahlordnung durch ihre eigenen Beisitzer nicht nur geduldet, sondern sogar provoziert habe. Ein derartiger Vorwurf der Manipulation einer Wahl ist nicht nur kreditschädigend, sondern stellte auch eine Ehrenbeleidigung dar, weil der Vorwurf (zumindest auch) die soziale Wertschätzung von Politikern und einer politischen Partei erheblich wenn ihnen die Vorbereitung einer Wahlanfechtung auf Bundesebene durch bewusste Instruktion „ihrer Beisitzer“ zu „Verletzungen der Wahlordnung“ unterstellt wird. Der insoweit völlig unbelegte Vorwurf einer Wahlmanipulation ist dem demokratischen Diskurs nicht förderlich, sondern in hohem Maße abträglich. Durch den Mangel eines konkreten Tatsachensubstrats, das Grundlage für den zum Ausdruck kommenden Vorwurf einer aktiven Wahlmanipulation durch die Kläger sein könnte, unterscheidet sich dieser Fall auch von jenen, in denen sich dieser Vorwurf bei Vorliegen tatsächlicher Wahlmängel gegen für die Durchführung der Wahl Verantwortliche richtete (6 Ob 162/17t).
Im Ergebnis stellt die Äußerung der Beklagten somit eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Tatbestand des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB erfüllt.“
Auch unter Zugrundelegung der nunmehr festgestellten medialen Berichterstattung ist an dieser Rechtsansicht festzuhalten. Selbst vor dem Hintergrund eines vermuteten „schwarzen Netzwerks in der Justiz“ kann der Vorwurf, eine politische Partei habe ein Ermittlungsverfahren „bestellt“, obwohl die zuständige Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen bereits eingestellt hatte und nur aufgrund der Weisung der Oberstaatsanwaltschaft, an deren Spitze ein „zentrales Element des tiefen schwarzen Staates“ sitze, nur dahin verstanden werden, die Klägerin habe auf die Oberstaatsanwaltschaft eingewirkt, eine Weisung zu erteilen, entgegen § 35c StAG (nunmehr § 197a Abs 1 StPO) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dies stellt jedoch eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und nicht eine als wertende Äußerung zu qualifizierende „konkludente“ Tatsachenbehauptung. Eine solche würde nur dann vorliegen, wenn es sich bei der inkriminierten Äußerung selbst um eine einer objektiven Klärung nicht zugänglichen Tatsachenbehauptung, somit um ein Werturteil handeln würde, das jedoch von bestimmten Tatsachen ausgeht.
Die Beklagte brachte auch weiterhin auf Tatsachen-ebene nicht vor, dass die Behauptung wahr sei, sondern lediglich, dass sich die Aussage als Schlussfolgerung (und damit als Wertung) aus der Einleitung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch die Klägerin und massive Interventionen bei Medien und den damit verstärkten Druck auf die Staatsanwaltschaften orientiere.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
4. Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Streitwertangabe der Klägerin.
5. Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens von Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten, die Bedeutung des Einzelfalles übersteigenden Qualität nicht zuzulassen. Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage
im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RS0031883 [T28]).
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