Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht fasst durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Resetarits und die Richterin Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. A* Privatstiftung, FN ** und 2. Mag. B* , geboren am **, beide **, beide vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. C* GmbH, FN **, ** und 2. D* , geboren am **, **, beide vertreten durch die Armin Windhager Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung (EUR 32.000), hier wegen einstweiliger Verfügung (EUR 32.000), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28.10.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.347,19 (darin EUR 391,20 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Erstklägerin ist Eigentümerin der Wohnungseigentumsobjekte B-LNR **, ** und ** der Liegenschaft EZ ** GB **, mit der Grundstücksadresse **. Der Zweitkläger ist Begünstigter der Erstklägerin.
Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten und der E* GmbH, deren Signatur sich der Zweitbeklagter in der E-Mail-Kommunikation mit der Erstklagenden bedient. Die Erstbeklagte betreibt seit 2021 das Musikalienfachgeschäft „F*“. Die Ursprünge des Unternehmens reichen etwa 200 Jahre zurück.
Die Erstklägerin vermietete mehrere in ihrem Eigentum stehende Räumlichkeiten in **, an die G* GmbH Co. KG (in der Folge: Hauptmieterin). Diese hat – mit Zustimmung der Erstklägerin – einen Teil der Räumlichkeiten an die Erstbeklagte untervermietet. Der Zweitbeklagte versuchte im Namen der Erstbeklagten mit der Erstklägerin einen Mietvertrag ohne Zwischenschaltung der Hauptmieterin zu erreichen. Die Erstklägerin wurde in diesen Verhandlungen durch den Zweitkläger und den Immobilienberater Dr. H* vertreten. Die Erstklägerin bot der Erstbeklagten letztlich den Abschluss eines Mietvertrages an, jedoch zu einem höheren Mietzins als die Erstbeklagte an Untermietzins zu zahlen hatte. Der Zweitbeklagte lehnte den Abschluss eines Mietvertrages namens der Erstbeklagten deswegen ab.
Der Zweitkläger sagte namens der Erstklägerin der Erstbeklagten jedoch zu, dass wenn die Hauptmieterin während der dieser zugesagten Vertragsdauer nicht mehr als Vertragspartner zur Verfügung stünde, ein Mietvertrag zwischen der Erstklägerin und der Erstbeklagten abgeschlossen werden würde.
Am 17.7.2025 schrieb der Zweitkläger an den Zweitbeklagten:
„ Sehr geehrter Herr D*,
in Beantwortung ihres Mails muss ich Ihnen mitteilen, dass die Entscheidungsträger der Stiftung als Eigentümer des Miet-Objektes nach Kündigung des Mietvertrags durch den I* keinem Mietvertrag zu nicht marktüblichen Konditionen zustimmen werden. Der Eigentümer sieht sich gezwungen die Objekte vor einer weiteren Verwertung zu sanieren, der Stiftungsvorstand ist nicht bereit Mietverträge im derzeitigen Zustand abzuschliessen.
Ich habe die Nichtvermietung Hrn. J* und Herr H* hat sie Ihnen kommuniziert. Das Vertragsverhältnis mit Herrn J* und daher auch zwischen J* und Ihnen (bzw. den jeweiligen Firmen) endet sohin am 31.12.2025. […]“
Der Zweitbeklagte antwortete am 18.7.2025 dem Zweitkläger, mit einem E-Mail ua folgenden Inhalts (Blg ./G):
„ Sehr geehrter Herr Mag. B*,
[…] Ihre damalige Zusage zu einem eigenen Mietvertrag im Falle der Kündigung durch J* (was Bedingung bei unserer damaligen Übernahme des Geschäftes war und weshalb Sie bei mir in der **. gesessen sind) haben Sie damit gebrochen. Die Zusage seitens Herrn Dr. H* - nach seinem Drängen hin, J* doch kündigen zu lassen, um uns danach eine gute eigene Lösung anzubieten – wurde ebenfalls gebrochen. Und verschonen Sie mich bitte mit der Nebelkerze des mehrfach erwähnten „Bad-Cop-Stiftungsvorstandes“. Dafür bin ich zu lange im Geschäft und weiß, wie Stiftungen funktionieren.
[…] Mit dem Rausschmiss des F*s aus der ** nach über 200 Jahren, getrieben von Gier auf höhere Mieterträge, tragen Sie überdies maßgeblich dem weiteren Ladensterben in der Innenstadt bei. … Dies ermöglicht mir nun auch, künftig adäquater zu reagieren.
Wir beabsichtigen im Rahmen unseres nächsten Newsletters, unsere rund 40 Tausend gelisteten Kunden darüber in Kenntnis setzen, dass wir seitens des Eigentümers nach über 200 Jahren per 01.01.26 rausgeschmissen werden und im Zuge dessen einen Aufruf zur Rettung des F*s starten. Da der F* in ** längst eine Institution ist, müssen wir natürlich auch alle Kunden über o.a. Stammkundschaft hinaus informieren und die traurigen Neuigkeiten über unsere Journalisten den Medien mitteilen. Das schafft Klarheit in der ** Bevölkerung und vermeidet unnötige Gerüchte. [...]“
Der angekündigte Newsletter wurde bisher nicht versendet. Der Zweitbeklagte hat bis zur Klärung der unterschiedlichen rechtlichen Meinungen über die weitere Benützung der Räumlichkeiten durch die Erstbeklagte auch nicht vor, das zu tun.
Geht man davon aus, dass sowohl der Haupt- als auch der Untermietvertrag beendet sind, ist das Geschäftslokal zurückzustellen.
Der Zweitkläger traf immer wieder faktisch geschäftliche Entscheidungen für die Erstklägerin, auch in Angelegenheiten, welche die Vermietung der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten und die Zustimmung zur Untervermietung betrafen.
Die Kläger begehrten von den Beklagten die Unterlassung der Behauptungen, 1. die A* Privatstiftung und/oder Mag. B* und/oder der Eigentümer des Geschäftslokales in der **, mit der Gassenaufschrift „K*“ in dem das Unternehmen der C* GmbH betrieben wird, habe den Mietvertrag der C* GmbH gekündigt und 2. die A* Privatstiftung und/oder Mag. B* und/oder der Eigentümer des Geschäftslokales in der **, mit der Gassenaufschrift „K*“ in dem das Unternehmen der C* GmbH betrieben wird, habe die C* GmbH rausgeschmissen sowie 3 . die Unterlassung, sinngleiche unwahre Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, insbesondere über Newsletter und/oder gegenüber Kunden der C* GmbH und/oder Journalisten und Medien und 4. zu unterlassen, mit der Verbreitung unwahrer Behauptungen, insbesondere jener wie in Punkt 1. und/oder Punkt 2. dargestellt, zu drohen.
Die Kläger brachten zusammengefasst vor, die Hauptmieterin habe per 31.12.2025 den zwischen ihr und der Erstklägerin abgeschlossenen Hauptmietvertrag gekündigt. Dadurch falle auch der Titel für die Benützung durch die Erstbeklagte ab 1.1.2026 weg. Die Beklagten hätten in einem E-Mail angekündigt, einen Newsletter an 40.000 Abonnenten verschicken zu wollen, in dem die Beklagten behaupten werden, die Kläger hätten die Erstbeklagte aus dem von ihr benützten Geschäftslokal hinausgeworfen. Durch derartige unwahre Behauptungen drohe der Erstklägerin als Gesellschafterin und dem Zweitkläger als Geschäftsführer der L* GmbH, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, der Verlust des Vertrauens insbesondere jener Geschäftspartner, deren Vermögen verwaltet werde.
Die Beklagten bestritten, beantragten Antragsabweisung und brachten vor, der Verlust des Standorts sei für die Erstbeklagte wahrscheinlich ruinös. Der Zweitbeklagte sei (teils indirekt) Konzertveranstalter und Künstlervermittler und in der Musikbranche fest verankert. Ihm drohe auch bei seinen anderen Tätigkeiten ein Reputationsverlust. Die Erstklägerin habe der Untervermietung an die Erstbeklagte zugestimmt und zugesichert, dass man, wenn die Hauptmieterin (bzw. deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer) aus irgendeinem Grund ausfallen würde, jedenfalls das Geschäft halten wolle und für die untergemieteten Räumlichkeiten dann einfach eine Nachfolgeregelung abschließen werde. Faktisch habe die Erstbeklagte von Anfang an die Position einer Hauptmieterin gehabt. Nach der Kündigung des Hauptmietvertrages sei die Erstklägerin aber nicht mehr zu ihren Zusagen gestanden. Die Aussagen in dem E-Mail entsprächen der Wahrheit. Eine Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung läge nicht vor. Der Zweitkläger sei zur Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Dabei traf es neben den oben gekürzt wiedergegebenen noch die auf Seiten 3 bis 6 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz - aus, der wirtschaftliche Ruf genieße wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Auch juristischen Personen komme das Recht auf Ehre zu. Sowohl eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch eine Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB setze die Verbreitung der Äußerung voraus, also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person, voraus. Bei nicht öffentlich vorgebrachten Meinungen bestehe zudem keine Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB, wenn durch die Person, der die Mitteilung gemacht wurde, keine Gefahr der Weiterverbreitung bestehe. Dies treffe hier, soweit die Erstklägerin von den Behauptungen betroffen sein könnte, auf den Zweitkläger zu. Er habe sein Interesse an der Nichtverbreitung der beanstandeten Äußerungen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er gemeinsam mit der Erstklägerin die Klage eingebracht habe. Von Seiten des Zweitklägers bestehe für die Erstklägerin daher keine Gefahr der Verbreitung. Die Zusendung des festgestellten E-Mails an den Zweitkläger allein könne daher den Tatbestand des § 1330 ABGB nicht verwirklichen. Eine vorbeugende Unterlassungsklage sei schon bei bloß drohendem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig, wenn die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung besteht. Der Kläger müsse in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Dieser Nachweis sei den Klägern nicht gelungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die einstweilige Verfügung zu erlassen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Beweisrüge
1. Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht ausgeschlossen, wenn dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RS0012391). Hat das Erstgericht, wie hier, den Sachverhalt aufgrund von unmittelbaren Beweisaufnahmen festgestellt, ist die Bekämpfung des festgestellten Sachverhaltes im Rekursverfahren folglich nicht möglich.
II. Zur Verfahrensrüge
1. In ihrer Mängelrüge behaupten die Kläger, dass das Erstgericht die Grenzen des Provisorialverfahrens überschritten und statt der Einvernahme von Auskunftspersonen im Rahmen eines Bescheinigungverfahrens die Einvernahme der Parteien im Rahmen in einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung durchgeführt habe, was dem Rechtfertigungsverfahren vorbehalten sei. Zweck des Provisorialverfahren sei es, möglichst rasch Rechtssicherheit zu gewähren, es habe nicht den Zweck, die Erfüllung – wie etwa den Abschluss eines Vertrags - zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen zu verhindern. Der Zweck sei, die Vereitlung der Durchsetzung des Anspruchs zu verhindern und die gefährdete Partei gegen Veränderungen des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem unwiederbringlichen Schaden verbunden wären. All diese Grundsätze habe das Erstgericht außer Acht gelassen. Nachdem entsprechend der Aktenlage alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung der beantragten Verfügung vorgelegen seien und die Beklagten den Wahrheitsbeweis nicht angetreten habe, wäre die Einstweilige Verfügung allenfalls nach Anhörung der Auskunftspersonen zu erlassen gewesen.
2.1 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben , wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
2.2 Der Argumentation der Rekurswerber ist nicht zu entnehmen, welchen Verfahrensmangel sie geltend machen und welche Relevanz der von ihnen behauptete Verfahrensmangel haben soll.
Insoweit die Rekurswerber die Aufnahme der von den Parteien angebotenen Bescheinigungsmittel als Verfahrensmangel monieren, ist ihnen entgegenzuhalten, dass unter dem Aspekt des Art 6 EMRK eine mündliche Verhandlung im Provisorialverfahren zwar nicht unter allen Umständen unbedingt geboten, jedoch grundsätzlich möglich und sinnvoll ist. In der Regel wird eine mündliche Verhandlung unterbleiben können, wenn es in hohem Maße um „technische“ Fragen geht, insbesondere bei reinen Rechtsfragen und unstrittigem Sachverhalt (4 Ob 25/22p [Pkt. 1.6 f]), jedoch bleibt es dem erkennenden Gericht überlassen, die von den Parteien angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen. Auch wenn das Provisorialverfahren auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet ist, sodass ein umfangreiches Beweisverfahren nicht durchzuführen ist, hat das Gericht Feststellungen zu treffen, die eine vorläufige Beurteilung des Anspruchs der gefährdeten Partei ermöglichen (
Wenn das Erstgericht die Bescheinigungspersonen, deren Einvernahme von den Parteien beantragt wurden, in einer Tagsatzung vernimmt und diese Bescheinigungsmittel seiner Entscheidung zugrundelegt, kann dies keinen Verfahrensmangel begründen.
III. Zur Rechtsrüge
1. Die Rekurswerber monieren die Ansicht des Erstgerichts, dass ihnen der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage nicht gelungen sei und machen sekundäre Feststellungsmängel geltend. Anhand der begehrten Feststellungen hätte das Erstgericht die Wiederholungsgefahr, die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung, die Gefährdungseignung und die Mindestpublizität bejahen müssen. Die Beklagten haben die den begehrten Feststellungen zugrundeliegenden, von den Klägern aufgestellten Behauptungen nicht bestritten.
2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Kläger ihren Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht auf die Versendung der Email ./G an den Zweitkläger und Dr. H* (siehe ./G wie auch ON 4 S 2) stützen, sondern auf die angekündigte Absicht des Zweitbeklagten, eine Mitteilung in einem Newsletter an Kunden der Erstbeklagten und Journalisten zu richten (siehe dazu das Vorbringen in ON 1 S 6 und S 9). Die vom Erstgericht thematisierte – und von den Klägern aufgegriffene – Frage der Mindestpublizität der Email ./G kann folglich dahingestellt bleiben.
2.2 Grundsätzlich ist die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). 2.3 Dies trifft für die geltend gemachten Feststellungsmängel nicht zu. Das Erstgericht ging davon aus, die Kläger hätten die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, nicht dargelegt und bewiesen.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden:
2.4 Auch wenn eine vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs grundsätzlich zulässig ist, setzt sie doch den Beginn der Rechtsverletzung voraus. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung vermag die vorbeugende Unterlassungsklage nur unter besonderen Umständen zu rechtfertigen. Unterlassungsansprüche können nur ausnahmsweise auch vorbeugend erhoben werden (RS0009357). Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen (6 Ob 226/05m mwN, Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1330 Rz 97). Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht; gegen sie schützt kein Gesetz (4 Ob 22/04w; RS0009357 [T23]). Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen (RS0009357 [T32]). Eine Erstgefahr kann etwa bei beginnender Eingriffshandlung, bei Vorbereitungshandlungen oder auch bei bloßer Rechtsberühmung anzunehmen sein. Ob aufgrund der Berühmung lediglich eine abstrakte Gefahr oder eine bereits konkrete Gefahr besteht und somit Anspruchsaktualisierung eingetreten ist, ist anhand weiterer situationsbezogener Aspekte wie Ernstlichkeit, Entschlossenheit und Hinderungsfaktoren zu beurteilen (6 Ob 14/22k [27 f]).
2.5 Anders als bei der Wiederholungsgefahr, bei der bereits eine konkrete Rechtsverletzung stattgefunden hat, ist die Erstbegehungsgefahr vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (RS0037661; 6 Ob 14/22k mwN).
2.6 Weder stehen Vorbereitungshandlungen noch die Absicht des Zweitbeklagten fest, seine Ankündigung umzusetzen. Im Gegenteil kann aufgrund der getroffenen Feststellungen, dass der angekündigte Newsletter bisher nicht versendet wurde und insbesondere, dass der [ richtig ] Zweitbeklagte bis zur Klärung der Rechtsfrage der weiteren Benützung der Räume durch die Erstbeklagte eine solche Sendung nicht plant, hier keine unmittelbar drohende Gefahr erkannt werden. Obendrein steht auch bloß wegen der Ankündigung im mail Beilage ./G noch keineswegs fest, mit welchem genauen Wortlaut die Kunden der Beklagten informiert werden sollten.
3.1 Ausgehend von diesen Grundsätzen und der Verneinung der Berechtigung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 1330 Abs 2 ABGB und ein Eingehen auf die übrigen Ausführungen der Rechtsrüge, welche die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts angreifen.
3.2 Zum vierten Punkt der Unterlassungsbegehren, wonach den Beklagten untersagt werden soll, mit der Verbreitung unwahrer Behauptungen zu drohen, ist jedoch anzumerken, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage zwar – wie dargelegt - auch gegen die Drohung einer Rechtsverletzung nach § 1330 Abs 2 ABGB schützen kann, jedoch nicht gegen die Drohung mit einer Rechtsverletzung.
4. Die Abweisung des Sicherungsantrags ist damit nicht zu beanstanden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 und § 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.
6. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO. Es bestehen keine Bedenken gegen die von den Klägern vorgenommene Bewertung.
7. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil die Beurteilung, ob die tatsächlichen Umstände eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Schädigung begründen können, eine Frage des Einzelfalls ist, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO darstellt (RS0009357 [T28]).
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