Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, Slowakische Republik, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch C*, LL.M. (WU), ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 25.3.2025, ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es wie folgt lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für das am ** geborene Kind D* für die Zeiträume 8.9.2021 bis 31.12.2022 von EUR 14,53 täglich und von 1.1.2023 bis 21.8.2023 von EUR 15,38 täglich binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum ** bis 7.9.2021 Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen. “
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte am 9.3.2022 das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto für das am ** geborene Kind D* in der Variante 851 Tage für den Zeitraum ** bis 21.8.2023.
Sie ist weder in Österreich noch in der Slowakei erwerbstätig und bezog in der Slowakei Elterngeld, aber kein Mutterschaftsgeld. Der Kindesvater war im anspruchsrelevanten Zeitraum durchgehend in Österreich als Arbeiter beschäftigt. Ab der Geburt des Kindes wohnten die Klägerin, der Kindesvater und das Kind D* gemeinsam in der Slowakei und waren dort auch gemeldet. Der Kindesvater bezieht seit 1.4.2021 österreichische Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom 29.11.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 9.3.2022 auf Zuerkennung des pauschalen Kindesbetreuungsgeldes als Konto (Variante: 851 Tage) für den Zeitraum vom ** bis 21.8.2023 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als „Berufung“ bezeichnete Klage mit dem Begehren auf Gewährung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes.
Die Beklagte bestreitet und beantragt die Abweisung der Klage. Sie wendet ein, die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung von Art 68 VO (EG) 883/2004 setze das Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen voraus. Dies treffe auf das slowakische Elterngeld nicht zu. Auf die Klägerin fänden daher die Regelungen der VO (EG) 883/2004 keine Anwendung.
Der vorliegende Sachverhalt sei nur nach nationalem Recht zu prüfen. Gem § 2 Abs 1 KBGG müssten der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Die Klägerin und das Kind D* hätten ihren Lebensmittelpunkt jedoch in der Slowakei.
Zudem sei zu beachten, dass das Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Antragstellung am 9.3.2022 gemäß § 4 KBGG frühestens ab 8.9.2021 gewährt werden könne.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 Tage für den Zeitraum 8.9.2021 bis 21.8.2023 zu gewähren. Die (ausdrückliche) Abweisung eines Mehrbegehrens unterblieb.
Es legte dieser Entscheidung den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht führte es unter Bezugnahme auf 10 ObS 123/23w aus, dass die Klägerin ihren Anspruch aus der Beschäftigung des Kindesvaters (des zweiten Elternteils) ableite. Es sei für die Exportpflicht des Kindesbetreuungsgeldes als Familienleistung nicht schädlich, wenn die gesamte Familie in der Slowakei wohne. Aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung gebühre das Kinderbetreuungsgeld gem § 4 Abs 2 KBGG erst ab 8.9.2021.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht.
Sie ergänzt, dass die Familienbetrachtungsweise die Anwendung von Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 voraussetze. Art 68 der VO (EG) 883/2004 lege die Zuständigkeitsregeln fest, ob ein Mitgliedstaat zuständig sei bzw welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig sei, falls für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren seien. Bestehe in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Gem Art 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 sei das Recht des Wohnmitgliedstaats, sohin der Slowakei, anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner jüngsten Entscheidung 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 weiterhin vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelungen der VO (EG) 883/2004 auf die Klägerin weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG zu prüfen.
Das Ergebnis des Erstgerichts sei verfassungswidrig. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot der Diskriminierung von Inländern, weil es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung von Eltern führe, von denen ein Teil in Österreich berufstätig sei und der andere in einem EU Mitgliedstaat wohne, in dem eine mit dem Kinderbetreuungsgeld nicht vergleichbare Familienleistung bezogen werde, gegen über jenen Eltern, die beide in Österreich wohnhaft und erwerbstätig seien. Es komme zu einer ungerechtfertigten Doppelleistung.
2. Auf den vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalt, der Bezug zu Österreich und der Slowakei aufweist, ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004) und die damit im Zusammenhang stehende Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO [EG] 987/2009) anzuwenden.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne des Art 1 lit z VO (EG) 883/2004 und unterliegt den Regelungen des Kapitel 8 der VO (EG) 883/2004 (Art 67 bis 69).
3. Gem Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden („Export von Familienleistungen“).
Zuständig für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004 ist jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind. § 2 Abs 1 Z 4 KBGG wird im Anwendungsbereich der Verordnung und deren Koordinierungsregeln überlagert. Der Anspruch darf in diesem Fall weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden (siehe jüngst 10 ObS 100/25s mN).
Gem Art 60 Abs 1 DVO (EG) 987/2009 ist bei der Anwendung von Art 67 und 68 der Grundverordnung, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in jener Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen („Familienbetrachtungsweise“). Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, so berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
4. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise iSd Art 60 DVO (EG) 987/2009 nur bei einer Koordinierung nach Art 68 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung gelange und nicht in Fällen, wie dem vorliegenden, wenn die (selbst nicht erwerbstätige) Antragstellerin mit ihrer Familie in einem Staat ohne vergleichbare Familienleistungen – wie in der Slowakei (vgl RS0122907 [T7]) – wohne, trifft nicht zu.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu in der bereits vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w aus:
„Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen ( 10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C 32/18 , Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C 333/00 , Maaheimo [Rn 32 f]; C 245/94 und C-312/94 , Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C 32/18 , Moser [Rn 44]; EuGH C 378/14 , Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“
Auch in der von der Beklagten in ihrer Berufung genannten Entscheidung 10 ObS 26/24g betonte der Oberste Gerichtshof, es sei nicht nachvollziehbar, wenn aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werde, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]).
Jüngst bestätigte der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 100/25s diese Rechtsprechung und ergänzte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeite, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohne, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen könne. Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führe dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen auch einer Person zustehe, die nicht in dem Mitgliedstaat wohne, der für die Gewährung dieser Leistung zuständig sei.
Zusammengefasst kann sich also der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, unabhängig davon, ob vergleichbare Familienleistungen in beiden Ländern vorliegen, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen (vgl jüngst auch OLG Wien 9 Rs 75/25b, 9 Rs 84/25a, 9 Rs 73/25h). Dass die Klägerin und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Slowakei habe, steht dem – aus der Beschäftigung des Kindesvaters in Österreich abgeleiteten Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO (EG) 883/2004 nicht entgegen (vgl jüngst 10 ObS 100/25s).
5. In den genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde auch ausdrücklich eine Inländerdiskriminierung verneint. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit von österreichischem Kinderbetreuungsgeld und slowakischem Elterngeld fehl (vgl jüngst auch OLG Wien 8 Rs 94/25i, 9 Rs 94/25x, 9 Rs 97/25p, 10 Rs 54/25x, 10 Rs 58/25k).
6. Da die weiteren Voraussetzungen des § 2 KBGG unstrittig vorliegen, hat die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß für den vom Erstgericht zugesprochenen Zeitraum 8.9.2021 bis 21.8.2023.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
7. Das angefochtene Urteil war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vorliegen, sondern der gesetzlich geregelte Fixbetrag der Leistung zuzusprechen war (RS0111070, RS0107801). Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Konto) war im Urteilsspruch ziffernmäßig auszuweisen (vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny , KBGG 5 § 27 KBGG Rz 7).
Bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen beträgt das Kinderbetreuungsgeld gem § 3 Abs 1a KBGG iVm der jeweils anzuwendenden Familienleistung Valorisierungsverordnung für 2021 und 2022 EUR 33,88 und für 2023 EUR 35,85 täglich. Bezogen auf die verfahrensgegenständliche Variante 851 ergeben sich gemäß §§ 3 Abs 1a, 5 KBGG die im Spruch genannten Beträge.
8. Weiters war hinsichtlich der (offenbar versehentlich erfolgten) Unterlassung der Abweisung des Mehrbegehrens betreffend den Zeitraum ** bis 7.9.2021 mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen (vgl etwa 10 ObS 21/03s).
9. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
10. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Entscheidung auf die oben genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen.
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