Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am ** , **, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.5.2025, GZ **-67, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22.6.2023 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der ihm bis 28.2.2023 befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension ab. Es bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Vorbringen, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes dauerhaft nicht imstande sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte wandte ein, der Kläger sei nicht mehr berufsunfähig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe. Es traf die auf den Seiten 2 bis 5 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es die Berufsunfähigkeit des Klägers nach § 273 Abs 2 ASVG; für die Anwendung des § 273 Abs 1 ASVG lägen Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht im erforderlichen Ausmaß vor. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil er noch in der Lage sei, mit über 100 Arbeitsplätzen ausgestattete Verweisungstätigkeiten sowohl im Angestelltenbereich (als Projektleiter bzw technischer Angestellter im Bereich Bau/Bauleitung) als auch im Hilfskraftbereich, wie zum Beispiel als Portier, zu verrichten. Auch aus der Bestimmung des § 273 Abs 2 iVm 255 Abs 3a ASVG sei für den Kläger kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension ableitbar, weil die dafür erforderlichen Versicherungs- bzw Beitragsmonate nicht vorlägen. Auch ein Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen bestehe nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger bekämpft die Feststellung, wonach er noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten zu erbringen (Urteil Seite 3).
Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass er aufgrund seiner Leidenszustände nicht mehr in der Lage sei, auch nur leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Damit fielen auch die Feststellungen des Erstgerichts zum Berufsanforderungsprofil (gemeint: dazu, welche Berufe der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann) weg, weil eben keine entsprechenden Berufe mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt für den Kläger zur Verfügung stünden.
2. Das Erstgericht hat Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie, Chirurgie/Orthopädie, Innere Medizin, Pulmologie, Dermatologie und Urologie eingeholt. Die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers stützte es auf diese Gutachten, die es als schlüssig und widerspruchsfrei beurteilte (siehe Urteil Seite 6).
Die Tatsachenrüge wirft dem Erstgericht vor, dass es sich mit den vom Kläger vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt habe, sondern in der Beweiswürdigung nur pauschal auf die Gutachten verweise. Nach Ansicht des Klägers erschütterten die von ihm vorgelegten Beilagen die Gutachten aus den Fachgebieten Urologie und Neurologie, sodass deren Schlüssigkeit und Richtigkeit „mehr als nur in Zweifel gezogen“ werden müsse.
3. Die Berufung stützt sich auf ärztliche Befundberichte (./K und ./M) und eine ärztliche Verordnung (./L), woraus sich das Vorliegen einer Harninkontinenz (Belastungsinkontinenz) ergebe. Der urologische Sachverständige habe diese Diagnosen abgeschmettert und nur lapidar angegeben, dass das, was in den Urkunden festgehalten sei, durch seine Untersuchung nicht habe objektiviert werden können. Tatsächlich – so die Berufung – sei es dem Kläger aber bloß gelungen, beim Untersuchungstermin die Inkontinenz durch Vorbereitung zu vermeiden.
Der Kläger bezieht sich mit diesem Vorbringen auf die Gutachtenserörterung in der Tatsatzung vom 16.10.2024 (ON 41, Seite 2 f), übergeht aber, dass im Zuge dieser Erörterung gerade zum Zweck der damals noch nicht erfolgten Objektivierung seiner Angaben eine weitere Untersuchung durch den urologischen Sachverständigen veranlasst wurde.
Bei dieser Nachuntersuchung konnte der Sachverständige eine Belastungsinkontinenz und Dranginkontinenz auch tatsächlich objektivieren (vgl ON 48, Seite 4). Die weitere Abklärung einer Blasenentleerungsstörung durch eine invasive diagnostische Maßnahme lehnte der Kläger ab (aaO).
Die sich aus der nun objektivierten Inkontinenz ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Klägers (Beschränkungen des Hebens und Tragens, erforderlicher Toilettenzugang) fanden auch Eingang in das schlüssig begründete Leistungskalkül (siehe ON 48, Seite 5) und damit auch in die Feststellungen (siehe Urteil Seite 3).
Die Berufung argumentiert somit an den Beweisergebnissen und der tatsächlichen Begründung des Gutachtens vorbei.
4. Die Berufung bezieht sich außerdem auf medizinische Unterlagen, auf denen die Diagnose „Herpes Zoster“ festgehalten ist (./N bis ./R), und kritisiert, dass der Sachverständige (gemeint: aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie) aus diesem Grund keine Kalkülseinschränkung und keine Leidenspotenzierung angenommen habe (wobei allerdings die Urteilsfeststellung, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder -potenzierung nicht bestehe, nicht ausdrücklich bekämpft wird).
Der Kläger meint, es sei „jedermann klar“, dass man bei Schmerzen den Körper besonders belaste und anspanne; permanente Anspannung wirke sich jedoch negativ auf die Belastungsinkontinenz aus, sodass weitere Schübe anstünden.
Die Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin (ON 41, Seite 4; ON 63, Seite 2), der Dermatologie (ON 45, Seite 1; ON 55, Seite 1), der Urologie (ON 48, Seite 2) und insbesondere der Neurologie (ON 53; ON 63, Seite 2 f) haben sich mit dieser Diagnose bzw den hierzu vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt.
Die Beurteilung fällt demnach in das neurologische Fachgebiet. Für den Fachgutachter ergab sich daraus keine Änderung des Leistungskalküls (ON 63, Seite 3). In seinem zusammenfassenden Gutachten (ON 52) nahm er auch keine Leidensbeeinflussung oder -potenzierung an.
5. Medizinische Fachfragen sind durch Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4 § 75 ASGG Rz 8), weil das Gericht die erforderlichen fachmännischen Kenntnisse nicht selbst besitzt (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3 § 351 ZPO Rz 1). Da das Gericht auf das Fachwissen der gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106). Private ärztliche Befunde sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nimmt (vgl Neumayr, aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN).
Die Gutachten der Sachverständigen sind schlüssig, sämtliche vom Kläger vorgelegten Befunde wurden berücksichtigt.
Die in der Berufung angestellten laienhaften Überlegungen des Klägers sind auch nicht geeignet, die fachkundige Beurteilung durch den neurologischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
6. Das Erstgericht hat die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers durch die eingeholten, nach weiteren Befundvorlagen jeweils ergänzten und in der Verhandlung erörterten Sachverständigengutachten umfassend und gründlich erhoben. Gegen die darauf gestützte Beweiswürdigung bestehen keinerlei Bedenken.
7. Die Berufung bekämpft die Feststellungen zu den Berufstätigkeiten, die dem Kläger noch möglich sind, nur insoweit, als sie davon ausgeht, dass bei ihm kein medizinisches Restleistungskalkül mehr bestehe. Dagegen, dass die festgestellten Verweisungsberufe mit dem vom Erstgericht zugrunde gelegten Leistungskalkül vereinbar sind, wendet sie sich nicht.
8. Eine Rechtsrüge führt der Kläger nicht aus. Die Berufung ist daher insgesamt nicht erfolgreich.
9. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
10. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der Kläger nur eine Tatsachenrüge erhoben hat und daher keine Rechtsfragen zur Beurteilung standen.
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