Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI A* , **, vertreten durch B*, Arbeiterkammer Wien, **, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , Landesstelle Wien, **, vertreten durch Ing.Mag. Thomas Janeczek, ebendort, wegen Familienzeitbonus, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.6.2025, **-7, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 6.3.2025 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Familienzeitbonus für den Zeitraum vom 1.10.2023 bis 15.10.2023 für seine am ** geborene Tochter C* ab (Beil./A).
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage. Er brachte zusammengefasst vor, ihm sei bei der Geburt seiner Tochter nicht bewusst gewesen, dass der Hauptwohnsitz der Tochter im elterlichen Haushalt innerhalb einer Frist von 13 Tagen gemeldet werden müsse. Es habe Komplikationen bei und nach der Geburt gegeben, die eine frühere Wohnsitzmeldung der Tochter verhindert hätten. Dennoch sei die Anmeldung des Hauptwohnsitzes der Tochter bereits am Montag, dem 16.10.2023, geschehen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte zusammengefasst vor, der Kläger habe die Hauptwohnsitzmeldung der Tochter nicht innerhalb der Frist von 13 Tagen nach der Unterkunftnahme durchgeführt. Das Ende der Frist sei Samstag, der 14.10.2023, gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger den Familienzeitbonus für das am ** geborene Kind C* in gesetzlicher Höhe von EUR 47,82 täglich vom 1.10.2023 bis 15.10.2023 zu zahlen.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die Geburt des Kindes C* war am **. Die Mutter und das Kind wurden am 1.10.2023 aus dem Krankenhaus entlassen. Das Kind wurde am 16.10.2023 an der Adresse ** „hauptwohnsitzlich“ gemeldet. Der Hauptwohnsitz der Eltern befindet sich auch an dieser Adresse.
Der Kläger vereinbarte mit seinem Dienstgeber D* Co. GmbH vom 1.10.2023 bis 31.10.2023 eine Familienzeit iSd Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG). Er beantragte für den Zeitraum 1.10.2023 bis 31.10.2023 den Familienzeitbonus. Vom 16.10.2023 bis 31.10.2023 gewährte die Beklagte dem Kläger den Familienzeitbonus in Höhe von 47,82 Euro täglich.“
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
Die Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus im Zeitraum 1.10.2023 bis 15.10.2023 bestritten, weil er das Kind nicht rechtzeitig beim gemeinsamen Wohnsitz als Hauptwohnsitz gemeldet habe. Alle anderen Voraussetzungen für den Familienzeitbonus seien vom Kläger erfüllt und von der Beklagten auch nicht bestritten worden.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG habe ein Vater Anspruch auf den Familienzeitbonus, sofern er, das Kind und der andere Elternteil im selben Haushalt lebten. Gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG sei damit eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse gemeint. Der Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG sei für das FamZeitbG zu beachten.
Grundsätzlich richte sich die Frist für die Anmeldung nach § 3 Abs 1 MeldeG, wonach diese innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohndresse vorzunehmen sei. Gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG schade eine höchstens zehn Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse nicht. Die Frist für die Anmeldung des Kindes betrage demnach insgesamt 13 Tage.
Gemäß § 8 FamZeitbG sei § 25a KBGG sinngemäß anzuwenden. § 25a KBGG normiere die grundsätzliche Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG. Aus § 360b ASVG ergebe sich die Anwendbarkeit von §§ 32f AVG. Gemäß § 33 Abs 1 AVG würden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Falle das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so sei gemäß Abs 2 leg cit der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage sei, als letzter Tag der Frist anzusehen. Das Ende der Anmeldefrist für den Hauptwohnsitz sei – wie die Beklagte korrekt vorgebracht habe – gegenständlich zwar am Samstag, dem 14.10.2023, gewesen. Die Beklagte habe jedoch bei Bescheiderlassung übersehen, dass sich gemäß § 33 AVG die Frist auf den nächsten Montag, den 16.10.2023 verlängert habe. An diesem Tag habe der Kläger den Hauptwohnsitz des Kindes gemeldet.
Im Ergebnis sei es gegenständlich zu einer rechtzeitigen Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Kindes gekommen. Der Kläger habe im gesamten beantragten Zeitraum Anspruch auf den Familienzeitbonus und sei dem Klagebegehren vollständig stattzugeben gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, die Berufung der Beklagten „abzuweisen“; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Frist des § 2 Abs 3 FamZeitbG um eine materiell-rechtliche Frist handle. Die vom Erstgericht vorgenommene verfahrensrechtliche Fristberechnung des § 32 iVm § 33 AVG sei nicht anwendbar, weil diese nicht auf materiell-rechtliche Fristen anzuwenden sei.
Der Ablauf einer materiell-rechtlichen Frist des Verwaltungsrechts sei richtigerweise in analoger Anwendung der §§ 902 ff ABGB zu ermitteln, soweit es an spezifischen verwaltungsrechtlichen Regeln mangle, was auf den verfahrensgegenständlichen § 2 Abs 3 FamZeitbG zutreffe. Nachdem der letzte Tag der Frist, der 14.10.2023, ein Samstag und kein Sonntag gewesen sei, der zudem auch kein anerkannter Feiertag sei, könne dem Kläger auch die Regelung des § 903 Satz 3 ABGB nicht zugute kommen. Somit sei der 14.10.2023 der letzte Tag gewesen, an dem fristwahrend für den Anspruch auf Familienzeitbonus vom 1.10.2023 bis 15.10.2023 die Abgabe der Hauptwohnsitzmeldung für das Kind durchzuführen gewesen wäre. Nachdem jedoch das Kind erst am 16.10.2023 angemeldet worden sei, folge daraus, dass für den Zeitraum vom 1.10.2023 bis 15.10.2023 kein Anspruch auf Familienzeitbonus bestehe. § 903 Satz 3 ABGB wäre nur dann nicht anwendbar, wenn das Gesetz oder der Verordnungsgeber etwas anderes vorsehe, was hier jedoch nicht der Fall sei.
Der Kläger repliziert in seiner Berufungsbeantwortung zusammengefasst, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Frist des § 2 Abs 3 FamZeitbG um eine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Frist handle. Die Beklagte übersehe nämlich die Anwendbarkeit des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens, BGBl 1983/254 (EuFrÜb). Das EuFrÜb sei gemäß Art 1 Abs 1 lit a auch auf gesetzliche Fristen des Verwaltungsrechts anwendbar. Gemäß Art 5 EuFrÜb würden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Falle jedoch der „dies ad quem“ (Tag, an dem die Frist abläuft) einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen sei, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt werde, so werde die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließe. Im Ergebnis habe der Kläger die hauptwohnsitzliche Meldung fristgerecht vorgenommen und bestehe daher der Anspruch auf Familienzeitbonus auch im Zeitraum 1.10.2023 bis 15.10.2023.
Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Der Kläger weist in seiner Berufungsbeantwortung zu Recht darauf hin, dass sowohl das Erstgericht als auch die Beklagte in ihrer Berufung übersehen haben, dass bei der Berechnung der gegenständlichen Frist des § 2 FamZeitbG das EuFrÜb Anwendung findet.
Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt – bezogen auf den Anwendungsbereich des FamZeitbG – auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an der selben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG). Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen. Eine nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 MeldeG und höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schadet gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG nicht. Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung (RIS-Justiz RS0132533; vgl. auch RS0132596).
Die Unterkunftnahme des Kindes C* an der selben Wohnadresse, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG), hier unter der Adresse **, erfolgte am Sonntag, dem 1.10.2023. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde das Kind (erst) am Montag, dem 16.10.2023, an diesem gemeinsamen Hauptwohnsitz angemeldet.
Das EuFrÜb derogiert gesetzliche Abweichungen und verdrängt damit regelungsgleiche Vorschriften (vgl Bollenberger/P.Bydlinski in KBB 7 § 902 ABGB Rz 1; vgl. auch 3 Ob 40/99z).
Das EuFrÜb erstreckt sich sowohl auf materiell-rechtliche als auch auf verfahrensrechtliche Fristen ( Kolmasch in Schwimann/Kodek , ABGB-Praxiskommentar §§ 902 – 903 ABGB, Rz 4). Das von Österreich ratifizierte EuFrÜb (BGBl I 1983/254) ist unmittelbar innerstaatlich anzuwendendes Recht (vgl. Reischauer in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 902 ABGB Rz 1 mwN [Stand 1.11.2014, rdb.at]; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2 § 81 GBG Rz 5 mwN [Stand 1.9.2016, rdb.at]; 7 Ob 157/07z u.a.).
Das EuFrÜb betrifft gemäß dessen Art 1 Abs 1 nicht nur das Privatrecht im weiteren Sinn sondern auch das Verwaltungsrecht einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts. Die Normen erfassen somit auch das zivilgerichtliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren (vgl. Reischauer aaO Rz 2).
Anwendbar ist das EuFrÜb auf zivil-, handels- und verwaltungsrechtliche Fristen, die durch Gesetz, Gericht, Behörde oder Schiedsorgan festgesetzt wurden, sowie, wenn sich eine andere Berechnungsart nicht aus Vereinbarung oder anwendbaren Bräuchen ergibt, durch Parteien bestimmte Fristen; nicht aber auf zurückzurechnende Fristen ( Bollenberger/P.Bydlinski aaO Rz 1 u.a.).
Art 5 des EuFrÜb lautet wie folgt:
„Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.“
Ausgehend von dieser Rechtslage zeigt sich, dass die hier zu beurteilende Frist des § 2 Abs 3 2.Satz FamZeitbG nach den Vorschriften des EuFrÜb zu berechnen ist und es bei der Berechnung dieser Frist hier rechtlich nicht entscheidungswesentlich ist, ob diese Frist als verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren ist.
Gemäß Art 3 Abs 1 EuFrÜb laufen Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies ad quo bis Mitternacht des dies ad quem. Der fristauslösende Tag wird also bei der Ermittlung des Fristendes nicht mitgezählt („Zivilkomputation“ anstelle der „Naturalkomputation“ von Moment zu Moment; vgl. Kolmasch aaO Rz 13). Da der fristauslösende Tag, hier der Tag der Unterkunftnahme des Kindes (Sonntag, der 1.10.2023), nicht mitgezählt wird, bedeutet dies, dass die 13-tägige Frist des § 2 Abs 3 2.Satz FamZeitbG, die am 1.10.2023 begann, ausgehend von Art 3 Abs 1 EuFrÜb am Samstag, dem 14.10.2023, endete (vgl. dazu auch die Berechnungsbeispiele von Kolmasch aaO Rz 14).
Der „dies ad quem“ iSd EuFrÜb, also der Tag, an dem die Frist abläuft, fiel jedoch auf einen Samstag. Art 5 2.Satz EuFrÜb sieht in einem solchen Fall vor, dass die Frist dahin verlängert wird, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. Das heißt, die Frist wird nach dieser Bestimmung bis Mitternacht des nächstfolgenden Werktags verlängert (Näheres dazu s. Kolmasch aaO Rz 21).
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die am Montag, dem 16.10.2023, vorgenommene Anmeldung des Kindes auf Grund der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art 5 2.Satz EuFrÜb rechtzeitig erfolgt ist.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens konnte entfallen, weil beide Parteien keine Kosten verzeichnet haben.
Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
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