Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, **, Slowakei, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle **, **, vertreten durch C*, LL.M. (WU), ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.4.2025, GZ **-8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 851 Tage für ihren am ** geborenen Sohn D* B* ab der Geburt.
Dem zweiten Elternteil, E* B*, geboren am **, wurde die österreichische Familienbeihilfe für D* im Zeitraum 1.5.2021 bis 30.6.2025 zuerkannt, wobei diese im Zeitraum 1.5.2021 bis 30.11.2021 in Form einer Ausgleichszahlung gewährt wurde. Die Klägerin, das Kind D* B* und der zweite Elternteil, die alle die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, leben in der slowakischen Republik und sind nach den dortigen Vorschriften in den hier gegenständlichen Zeiträumen gemeinsam mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Klägerin war von 8.10.2018 bis 17.5.2019 in Österreich als Arbeiterin der F* GmbH tätig. Seit 18.5.2019 übt sie weder eine Erwerbstätigkeit in Österreich aus, noch bezieht sie in Österreich Geldleistungen aufgrund oder infolge einer Erwerbstätigkeit. Der zweite Elternteil, E* B*, ist seit Juni 2018 in Österreich berufstätig, zuletzt ist er seit 1.1.2021 durchgehend bis laufend als Arbeiter der G* GmbH berufstätig und zur Sozialversicherung gemeldet.
Die Klägerin bezog im Zeitraum 27.3.2021 bis 19.11.2021 slowakisches Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich EUR 31,14. Sie übte im hier gegenständlichen Zeitraum seit ** auch in der Slowakei keine Erwerbstätigkeit aus. Am 11.8.2023 beantragte die Klägerin in der Slowakei das slowakische Elterngeld (rodičovský príspevok) . Die slowakischen Behörden informierten die Beklagte darüber, dass aus ihrer Sicht Österreich für die Zahlung von Familienleistungen primär zuständig sei, die Klägerin sei ohne Beschäftigung, der zweite Elternteil sei in Österreich beschäftigt, die Familie lebe in der Slowakei. Die Slowakei sei zweitrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständig, der Antrag sei am 11.8.2023 eingereicht worden. Zugleich mit dieser Mitteilung übermittelten die slowakischen Behörden auch den von der Klägerin am 11.8.2023 eingereichten Antrag.
Mit Bescheid vom 9.1.2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin ab.
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes. Österreich sei der unionsrechtlich primär zuständige Staat zur Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld. Die Klägerin leite den Anspruch vom Vater des Kindes ab, der in Österreich arbeite und versichert sei.
Die Beklagte bestritt. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, wandte sie ein: Das slowakische Elterngeld sei keine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nach Struktur und Inhalt vergleichbare Familienleistung. Für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen sei daher ausschließlich der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedstaat zuständig, hier also der Wohnmitgliedstaat der Klägerin. Die Familienbetrachtungsweise des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 sei vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Leistung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 29.12.2021 bis 11.9.2023 in Höhe von EUR 14,53 täglich. Für den Zeitraum von ** bis 28.12.2021 wies es das Klagebegehren ab.
Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich ging es zusammengefasst davon aus, dass die Klägerin in den Zeiträumen der Beschäftigung des Vaters ihres Kindes, von dieser abgeleitet, die exportierbare Familienleistung des Kinderbetreuungsgeldes geltend machen könne. Unabhängig davon, ob vergleichbare Familienleistungen in beiden Ländern vorliegen und ob sich somit auch Fragen der Anti-Kumulierung im Bereich der Anwendung des Artikel 68 VO (EG) 883/2004 stellen, könne sich der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeite, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohne, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen. Die Anknüpfung an Österreich ergebe sich hier aus der Beschäftigung des Vaters des Kindes in Österreich. Dieser unterliege gemäß Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften. Österreich sei daher gemäß Art 68 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 prioritär für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Da das slowakische Elterngeld ( rodičovský príspevok ) nach der Rsp keine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung sei (10 ObS 101/22h), könnten sich im vorliegenden Fall keine Fragen der Anwendung der Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 stellen. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs 2 KBGG lägen vor. Da allerdings das Kinderbetreuungsgeld gemäß § 4 Abs 2 KBGG rückwirkend nur bis zum Höchstausmaß von 182 Tagen beantragt werden könne, könne der Bezug frühestens ab 29.12.2021 erfolgen.
Die Teilabweisung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Gegen [gemeint] den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer vollständigen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass auf diese verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
2. Ergänzend ist auszuführen:
Strittig ist im Berufungsverfahren allein die vom Erstgericht insbesondere auf Grundlage der Entscheidung 10 ObS 123/23w bejahte Frage, ob in der gegebenen Konstellation die Familienbetrachtungsweise des Art 60 Abs 1 DVO (EG) 987/2009 anzuwenden ist, sodass die in Österreich nicht erwerbstätige Klägerin einen Anspruch aus der Erwerbstätigkeit ihres Gatten in Österreich auch angesichts dessen ableiten kann, dass es sich beim slowakischen Elterngeld ( „rodičovský príspevok “) um keine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung (vgl hierzu 10 ObS 17/24h Rz 12) handelt.
Die Beklagte zieht dies in Zweifel.
3. Der Entscheidung 10 ObS 123/23w lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Familie wohnte in der Slowakei. Die Mutter (Klägerin) war in Tschechien unselbständig beschäftigt, der Vater in Österreich. Die Mutter bezog Kinderbetreuungsgeld („príspevok na starostlivosť o dieťa“) aus der Slowakei und danach Elterngeld aus Tschechien.
Der OGH erachtete die Frage der Vergleichbarkeit der ausländischen Leistungen mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld im Hinblick auf die Frage einer (allfälligen) Anwendung der Antikumulierungsregel des § 6 Abs 3 KBGG für klärungsbedürftig. In seinem aufhebenden Beschluss führte er aus:
„[30] 5.4. Die Ansicht der Beklagten, im gegenteiligen Fall, wenn also keine vergleichbaren Leistungen vorlägen, spiele die Familienbetrachtungsweise keine Rolle, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Gatten in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, trifft nicht zu:
[31] Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen (10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68 sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18, Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00, Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18,
4. Der vom OGH unter der genannten Prämisse beurteilte Sachverhalt ist in den entscheidenden Punkten mit dem gegenständlichen identisch: Die Familie lebt in einem anderen Mitgliedstaat, eine vergleichbare ausländische Leistung wird nicht bezogen, der Ehepartner der Anspruchswerberin, nicht aber diese selbst ist in Österreich unselbständig beschäftigt.
Die Beklagte sieht einen Unterschied zur hier gegebenen Konstellation darin, dass sich im Verfahren 10 ObS 123/23w die Frage der Vergleichbarkeit ausländischer Leistungen mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld gestellt habe, sodass Österreich – wenn überhaupt – nur nachrangig zuständig hätte sein können.
Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Ausführungen des OGH gehen aber gerade von der Prämisse aus, dass es sich um keine vergleichbaren Leistungen handeln sollte.
5. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Exportverpflichtung gemäß Art 67 VO (EG) 883/2004 adressiere nach ihrem Wortlaut („für Familienangehörige“) nur jenen Elternteil, der selbst Grenzgänger ist und gemäß Art 11 ff leg cit anderen Rechtsvorschriften unterliegt als seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als in jenem, dessen Rechtsvorschriften der Grenzgänger (zB aufgrund seiner Erwerbstätigkeit) unterliegt. Der umgekehrte Fall, dass dem Familienangehörigen selbst ein Anspruch auf Familienleistungen aus der Erwerbstätigkeit des Grenzgängers und zweiten Elternteiles zukomme, lasse sich aus Art 67 VO (EG) 883/2004 nicht ableiten.
6. Die von der Beklagten abgelehnte Auslegung des Art 67 VO (EG) 883/2004 entspricht aber, wie der OGH in der zitierten Entscheidung hervorhob, der Rechtsprechung des EuGH.
In der Entscheidung EuGH C-32/18, Moser, war folgender Sachverhalt zu beurteilen: Die Familie lebte in Deutschland, der Vater ging einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nach, während die Mutter in Österreich beschäftigt war. Der Vater, der deutsches Elterngeld bezog, begehrte in Österreich eine Differenzzahlung zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld.
Der EuGH stellte klar, dass sich auch der Ehegatte der in Österreich beschäftigten Arbeitnehmerin (der wie hier die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachging) auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen konnte (vgl Rn 37 f). Die Anwendung von Art 60 DVO (EG) 987/2009 erfordert kein grenzüberschreitendes Element beim betreffenden Bezieher (vgl Rn 47).
7. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin – wie die Beklagte einwendet – mangels eigener Erwerbstätigkeit gemäß Art 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 (unter dem Gesichtspunkt unmittelbarer Berechtigung) den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzmitgliedstaats unterliegt, also der Slowakei. Das schließt aber wie dargelegt nicht aus, dass sie einen Anspruch von ihrem in Österreich beschäftigten Ehegatten ableiten kann, eben weil im Anwendungsbereich des Art 67 VO (EG) 883/2004 die Familienbetrachtungsweise gilt.
8. Der von der Berufung herangezogenen Entscheidung 10 ObS 12/23x lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Der OGH verneinte dort mangels vergleichbarer ausländischer Leistung die Anwendbarkeit des Art 68 VO (EG) 883/2004 und kam daher zu dem Ergebnis, dass keine Leistungszuständigkeit Österreichs für die im Inland nicht erwerbstätige Anspruchswerberin bestand.
Art 67 VO (EG) 883/2004 war dort aber schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Familie – auch der in Österreich erwerbstätige Gatte der Anspruchswerberin – in Österreich lebte, sodass sich die Frage einer Export verpflichtung nach Österreich gemäß Art 67 gar nicht stellte (vgl Rz 16, „hier nicht relevante Exportpflicht“).
So betont der OGH, dass Art 60 DVO (EG) 987/2009 nur bei Anwendung der Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle spielt (10 ObS 12/23x Rz 16). Ist kein Export zu beurteilen, so kommt Art 67 VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung.
Eine solche Konstellation (Familie wohnhaft in Österreich, Mutter = Klägerin berufstätig in der Schweiz, Vater in Österreich) führte auch zu 10 ObS 133/22i zur Abweisung des Kinderbetreuungsgeldbegehrens. Die Anspruchswerberin hatte sich dort allein auf Art 68 berufen, eine vergleichbare Leistung der Schweiz bestand nicht (vgl Rz 11 f).
Ist eine Person nicht Grenzgänger, weil sie in Österreich wohnt und hier einer Beschäftigung nachgeht, sodass für sie nicht die Vorschriften mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar sind, dann ist für sie der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 nicht als unmittelbar Berechtigte eröffnet (vgl 10 ObS 173/19t Pkt 2.1).
Ist für den Ehegatten der persönliche Anwendungsbereich als unmittelbar Berechtigter nicht eröffnet, so kann auch seine Gattin als Familienangehörige aus seiner inländischen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch als mittelbar Berechtigte ableiten. Allerdings könnte bei einer in Österreich lebenden Familie der in Österreich beschäftigte Gatte aus einer Beschäftigung seiner Gattin in einem anderen Mitgliedstaat auch ohne ein bei ihm vorliegendes grenzüberschreitendes Element ggf eine Berechtigung auf eine Leistung des Beschäftigungsstaats der Gattin ableiten, eben weil dann die Exportpflicht gilt (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25).
Wenn nun – wie hier – der Ehegatte der Anspruchswerberin Grenzgänger ist, so ist der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für ihn als unmittelbar Berechtigter eröffnet, sodass seine Gattin – als im Wege der Familienbetrachtung mittelbar Berechtigte – einen Anspruch auf Export der Leistung erheben kann.
9. Auch ein von der Beklagten vermeinter Widerspruch zwischen den Entscheidungen 10 ObS 123/23w und 10 ObS 26/24g besteht nicht.
Im Fall 10 ObS 26/24g war Österreich leistungszuständig, weil die in der Schweiz lebende Anspruchswerberin als Grenzgängerin in Österreich beschäftigt war. Die Prioritätsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004 kamen nicht zur Anwendung, weil die Schweiz keine vergleichbare Leistung gewährt.
Die Formulierung, dass die Familienbetrachtungsweise schon nach dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 „nur bei der Anwendung von Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004“ eine Rolle spielt (10 ObS 26/24g Rz 12 mwN), ist dahin zu verstehen, dass die Familienbetrachtungsweise sowohl bei Anwendung des Art 67 als auch bei Anwendung des Art 68 der Grundverordnung anzuwenden ist (vgl 10 ObS 123/23w Rz 31). Nicht gemeint ist, dass – wie die Beklagte annimmt – Art 60 DVO (EG) 987/2009 erst bei kumulativer Anwendung von Art 67 und 68 der Grundverordnung anzuwenden wäre.
10. Aus der jüngeren Rechtsprechung (10 ObS 12/23x und 10 ObS 133/22i) kann somit nicht abgeleitet werden, die VO (EG) 883/2004 sei nicht anzuwenden, wenn einander keine gleichartigen Leistungen gegenüber stehen. Lediglich die Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 VO (EG) 883/2004, nicht aber die Anwendung der VO (EG) 883/2004 an sich und vor allem nicht der Regelung über die Exportpflicht nach ihrem Art 67 ist vom Zusammentreffen gleichartiger Leistungen abhängig (10 ObS 27/24d, 10 Ob S 35/24f, 10 ObS 34/24h, je Rz 3). Zu 10 ObS 100/25s hat der OGH die Ausführungen in der Entscheidung 10 ObS 123/23w erst jüngst bekräftigt.
11. Unter Verweis auf 10 ObS 2/22z argumentiert die Beklagte, die Familienbetrachtungsweise könne eine internationale Zuständigkeit nicht begründen.
Der OGH prüfte in der genannten Entscheidung den hypothetischen Sachverhalt, dass die Mutter, das Kind und der (von ihnen getrennt lebende) Vater im anderen Mitgliedstaat (dort Tschechien) wohnen, wo der Vater des Kindes beschäftigt ist, wogegen die Mutter Grenzgängerin nach Österreich ist.
Auch in diesem Fall hat die Mutter Anspruch auf die österreichische Leistung. Eine gemäß Art 68 VO (EG) 883/2004 zu berücksichtigende (vorrangige) Zuständigkeit Tschechiens verneinte der OGH mit dem nun von der Beklagten herangezogenen Argument, dass die Familienbetrachtungsweise die internationale Zuständigkeit nicht begründen kann (vgl Rz 24).
Die in 10 ObS 2/22z geprüfte Konstellation entspricht aus tschechischer Sicht der zu 10 ObS 133/22i aus österreichischer Sicht behandelten: Weil kein Export in Rede steht, kommt es (in 10 ObS 2/22z für Tschechien) auch nicht über Art 67 VO (EG) 883/2004 zur Familienbetrachtungsweise.
Wenn allerdings – wie hier – die Exportpflicht zum Tragen kommt, dann ist sehr wohl die Familienbetrachtungsweise anzuwenden, weil ein Fall des Art 67 VO (EG) 883/2004 vorliegt.
12. Die Beklagte argumentiert: Würde man Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 im Sinn der Rechtsauffassung des Erstgerichts auslegen und einen Anspruch auf die Familienleistungen eines EU-Mitgliedstaats aufgrund der genannten Bestimmungen bereits dann (in voller Höhe) zuerkennen, wenn der zweite Elternteil als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat erwerbstätig ist und im Wohnmitgliedstaat des Antragstellers keine vergleichbaren Familienleistungen bestehen, so würde dies die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 völlig umgehen bzw überflüssig machen, weil dieser Rechtsauffassung zufolge ohnedies bereits allein aus Art 67 VO (EG) 883/2004 eine Familienbetrachtungsweise im geschilderten Sinne abzuleiten wäre.
13. Dem ist entgegenzuhalten:
Zuerst ist zu ermitteln, ob von Österreich Leistungen zu gewähren sind. Bereits bei diesem Prüfschritt ist die Exportpflicht des Art 67 VO (EG) 883/2004 zu berücksichtigen, wobei im Fall der Anwendung dieser Bestimmung (dh auch schon bei Beurteilung, ob diese Bestimmung anwendbar ist) eine Familienbetrachtungsweise vorzunehmen ist.
Ergibt sich demnach die Leistungszuständigkeit Österreichs, dann ist zu fragen, ob auch von (einem) anderen Mitgliedstaat(en) Leistungen zu erbringen ist (sind). Ist das der Fall, dann ist gemäß Art 68 VO (EG) 883/2004 die Priorität zu klären.
Die Frage, ob bei Ermittlung der Leistungszuständigkeit Österreichs eine Familienbetrachtungsweise anzuwenden ist, stellt sich unabhängig von und sachlich vor der Frage, wie bei Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer Mitgliedstaaten vorzugehen ist.
Wenn in keinem in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaat vergleichbare Familienleistungen bestehen, dann kommt Art 68 VO (EG) 883/2004 bei gegebener Leistungszuständigkeit Österreichs ohnedies nicht zur Anwendung, unabhängig davon, woraus sich die Leistungszuständigkeit (unmittelbar oder mittelbar) ergibt.
Dass Art 68 VO (EG) 883/2004 auch dann relevant werden kann, wenn ein Versicherter die Leistungszuständigkeit Österreichs gemäß Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 aus der Erwerbstätigkeit seines Ehepartners ableitet, zeigt gerade der Fall EuGH C 32/18, Moser (vgl insb Rn 40).
14. Die Beklagte meint, die (vom Berufungsgericht geteilte) Rechtsansicht des Erstgerichts widerspräche dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Verbot der Diskriminierung von Inländern.
Bei einem reinen Inlandssachverhalt – so die Berufung – wären die Eltern benachteiligt, weil sie kein slowakisches Elterngeld bezögen, während hier die Klägerin sowohl Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe als auch slowakisches Elterngeld bezieht.
Dem ist zu erwidern:
Wenn die Slowakei nach ihren Rechtsvorschriften ein (mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nicht vergleichbares) Elterngeld gewährt, so kann darin keine Gleichheitswidrigkeit (nach innerstaatlichem Recht) der österreichischen Rechtsvorschriften zum Kinderbetreuungsgeld liegen.
Die hier gebotene Auslegung ergibt sich aus dem Unionsrecht. Die Beklagte verweist auf ErwGr 35 der VO (EG) 883/2004, wonach ungerechtfertigte Doppelleistungen vermieden werden sollen. Dies wird durch Art 68 gewährleistet. Bei – wie hier – nicht vergleichbaren Leistungen liegen keine Doppelleistungen vor.
Außerdem ist die Staatsangehörigkeit für die von der Beklagten zum Vergleich herangezogene Fallkonstellation irrelevant. Sie zeigt daher keine Inländerdiskriminierung auf. Abgesehen davon ist das Unionsrecht gegenüber der Benachteiligung von Inländern gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten neutral eingestellt (vgl RS0109593).
Die Berufung ist daher nicht erfolgreich.
15. Eine Kostenentscheidung entfällt. In der Berufung wurden keine Kosten verzeichnet.
16. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil – im Hinblick auf die dargelegte Judikatur – Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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