Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15.052,69 brutto samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 11.6.2025, GZ ** 18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten von 1.4.2022 bis 5.12.2024 als Pflegeassistent beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich und endete durch Entlassung.
Der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Bruder des Klägers C* plante eine Reise zu seiner Ehefrau in den Iran, die Abflugszeit war am 30.11.2024 (einem Samstag) um 22.00 Uhr.
Am Tag des Abflugs bat C* den Kläger darum, seinen Abenddienst zu übernehmen. Er teilte dem Kläger mit, dass er „Stress“ mit dem Flug habe und den Abenddienst, zu dem er eingeteilt war, nicht mehr machen könne. Der Bruder teilte dem Kläger mit, dass er die Beklagte verständigen werde.
Der Kläger übernahm daraufhin die drei Dienste des Bruders. Er bestätigte die Durchführung der Dienste am Diensthandy des Bruders, auf dem die zu besuchenden Klienten und durchzuführenden Arbeiten festgehalten waren. Der Kläger besuchte drei Klienten. Eine Klientin war ihm davor noch nicht bekannt gewesen.
Der Bruder des Klägers verabsäumte es jedoch, die Einsatzkoordinatorin oder auch jemand anderen von der Beklagten vom Tausch des Dienstes zu verständigen.
Nachdem die Beklagte vom Sachverhalt Kenntnis erlangte, sprach sie die Entlassung des Klägers aus. Es wäre dem Kläger möglich gewesen, die zuständige DGKP oder jemanden in der Rufbereitschaft der Beklagten anzurufen und über den Diensttausch zu informieren. Er vertraute jedoch auf die Aussage des Bruders, dass dieser sich darum kümmern werde.
Die Kläger begehrte (zuletzt) Kündigungsentschädigung bis 5.3.2025 in Höhe des Klagsbetrags. Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt. Er habe zwar vergessen, den Diensttausch sofort zu melden (was jedoch beabsichtigt gewesen sei), durch den Diensttausch habe die Beklagte allerdings keinen Nachteil erlitten. Der Kläger habe gewusst, welcher Betreuungsleistungen der Klient bedürfe, und diese auch erbracht. Hilfsweise stützte sich der Kläger darauf, dass die Entlassung nicht unverzüglich erfolgt sei.
Die Beklagte bestritt dem Grunde nach und wandte ein, dass die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit berechtigt erfolgt sei. Der Kläger habe ohne Genehmigung und ohne Verständigung die Arbeiten des Bruders übernommen, diese nicht korrekt ausgeführt und sie überdies mit dem Handy des Bruders falsch dokumentiert. Schon zuvor habe es zahlreiche Vorfälle gegeben, die zu schriftlichen Weisungen geführt hätten. Die Entlassung sei auch rechtzeitig ausgesprochen worden.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es traf die eingangs gekürzt wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich verneinte es einen Entlassungsgrund. Mit der Übernahme des Dienstes für den Bruder und der Dokumentation der Dienste auf dessen Handy habe der Kläger Pflichtwidrigkeiten verwirklicht, die die Beklagte Partei jedoch nicht zur Entlassung berechtigten. Dass der Kläger darüber hinaus die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt hätte, ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Es wäre der Beklagten durchaus zumutbar gewesen, den Kläger entweder zu ermahnen oder das Dienstverhältnis durch Kündigung zu beenden. Auch in Anbetracht der vorangegangenen Weisungen aufgrund von Fehlverhalten des Klägers [so stellte das Erstgericht die Weitergabe einer Tankkarte für den Dienstwagen des Klägers an einen Dritten fest] gelange der Senat zu keinem anderen Schluss, da diese Vorfälle allesamt andere Themenbereiche betroffen hätten und die Arbeitsleistung des Klägers selbst nie zu beanstanden gewesen sei. Auf die Frage der Verfristung der Entlassung sei daher nicht weiter einzugehen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Tatsachenrüge :
Der Kläger bekämpft die Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger Aufgaben abhakte, ohne sie erledigt zu haben.“ (Urteil Seite 5)
Er begehrt die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hat am 30.11.2024 Aufgaben abgehakt, ohne diese erledigt zu haben.“
Die Berufung entspricht nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl RS0041835), weil auf Grundlage der begehrten „Ersatzfeststellung“ eine rechtliche Beurteilung nicht möglich wäre, sondern dadurch die Feststellungsgrundlage sekundär unvollständig würde. Um überprüfen zu können, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, müsste feststehen, welche zu verrichtenden Aufgaben der Kläger abgehakt hätte, ohne sie erledigt zu haben. Die Berufung hätte somit die Feststellung konkreter Versäumnisse bzw Falschangaben begehren müssen.
Aber auch inhaltlich ist die Tatsachenrüge nicht berechtigt.
Die Beklagte stützt sich auf die Aussagen der Zeuginnen D* und E*. Diese hätten „übereinstimmend über die nicht durchgeführten Tätigkeiten des Klägers ausgesagt“.
Beide Zeuginnen hatten aber keine unmittelbare Wahrnehmung zur Arbeitsverrichtung des Klägers. Die Zeugin E* telefonierte mit dem Vater einer Klientin, der den Vorwurf erhob, der Kläger habe „Handlungen, die zu setzen gewesen wären, nicht gemacht“ (ON 14.4, Seite 12). Dieses Telefonat stellte das Erstgericht auch fest (Urteil Seite 8). D* erfuhr davon durch E* (aaO).
Das Erstgericht hat den Kläger persönlich vernommen und gewann von ihm den Eindruck, er sei „wahrheitsgetreu und sorgfältig“ (Urteil Seite 6).
Dass es seinen Angaben folgte und nicht aufgrund vager Vorwürfe vom Hörensagen anderes feststellte, begegnet keinen Bedenken.
Die Beklagte sieht einen Widerspruch in der Aussage des Klägers dazu, ob die Klientin ihn als den Bruder C* erkannt habe (vgl ON 14.4, Seite 4; Seite 15). Abgesehen davon, dass das Beweisthema von dieser Detailfrage nicht betroffen ist, spricht auch nichts gegen die Annahme, dass die Klientin den Kläger zuerst fragte, ob er „**“ sei (ON 14.4, Seite 4), und ihn dann, als er ihr antwortete, dass er der Bruder sei, auch als diesen wiedererkannte (ON 1.4, Seite 15).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar die Negativfeststellung bekämpft, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger Aufgaben abhakte, ohne sie erledigt zu haben, aber nicht die ebenfalls vom Erstgericht getroffene positive Feststellung, dass der Kläger die „angeführten Arbeiten“ erledigte und deren Durchführung am Diensthandy des Bruders bestätigte (siehe Urteil Seite 5).
Die Tatsachenrüge ist daher nicht erfolgreich.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1 Die Berufung wendet sich gegen die Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 letzter Fall AngG) nicht verwirklicht sei.
2.2 Dass die tatsächlichen Voraussetzungen (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 266-267 Rz 1) für die Anwendung des § 27 AngG vorliegen, ist zwischen den Streitteilen nicht strittig. Somit stellt sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 27 AngG weder die Frage, ob der Kläger inhaltlich Angestelltentätigkeiten verrichtet hat (vgl hierzu 10 ObS 109/23m; 10 ObS 79/22y; vgl auch 10 ObS 199/21v), noch ob im Fall einer Angestellteneigenschaft (nur) ex contractu (vgl ./A, Seite 7) die Beendigungsbestimmungen des § 27 AngG mit dem Günstigkeitsprinzip in Konflikt stünden (vgl 8 ObA 67/06w mwN). Aber auch abgesehen davon kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des § 27 Z 1 letzter Fall AngG nicht an, weil – wie zu zeigen sein wird – ein Entlassungsgrund im Sinn dieser Bestimmung ohnedies nicht verwirklicht wurde.
2.3 Bei der Beurteilung der Vertrauens(un )würdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RS0029833). Wesentliches Merkmal für diesen Entlassungstatbestand ist also der vom Dienstnehmer verschuldete, objektiv begründete Vertrauensverlust (9 ObA 92/18x).
Grundsätzlich reicht für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit fahrlässiges Handeln aus (RS0029652 [T2]). Auf eine tatsächliche Schädigung des Dienstgebers oder eine darauf gerichtete Absicht kommt es nicht an (vgl RS0029652 [T6, T25]). Maßgebend ist, ob das Verhalten des Angestellten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (RS0029652 [T24]).
Bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (RS0029341). Besondere Vertrauenswürdigkeit setzen auch Außendiensttätigkeiten voraus, da dem Dienstgeber weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle der Tätigkeit möglich ist, sondern er im Wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Dienstnehmers angewiesen ist (vgl RS0029453).
Zu berücksichtigen ist nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Dienstnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes (RS0081395), sodass auch abgemahnte Vorfälle relevant sein können (vgl RS0051888 [T16]). Das Vertrauen kann aber auch bereits durch eine einzelne Handlung verloren gehen (RS0081395 [T2]). Eine Entlassung aus dem Grund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht von ihrer vorherigen Androhung abhängig (RS0060643 [T12]).
2.4 Die Beklagte stützt sich auf die Judikatur zur Vertrauensstellung von Dienstnehmern im Außendienst (RS0029453, siehe oben), wonach die mehrfache dienstliche Irreführung des Arbeitgebers durch unrichtige Berichte bzw Angaben nicht mehr als bloße Unkorrektheit angesehen werden kann.
Vorzuwerfen ist dem Kläger, dass er den Dienst seines Bruders übernommen hat, ohne sich vorher zu vergewissern, dass die Beklagte mit einem solchen Diensttausch einverstanden ist, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, selbst nachzufragen.
Eine Täuschungsabsicht kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden, da er nach den (insoweit unbekämpften) Feststellungen darauf vertraute, dass sein Bruder „sich darum kümmern“ (Urteil Seite 5) im Sinn von „alles ordnungsgemäß melden“ (Urteil Seite 6) werde.
2.5 Vor diesem Hintergrund ist auch die Verwendung des dienstlichen Mobiltelefons des Bruders zu beurteilen.
Pflegeassistenten dürfen gemäß § 83 Abs 2 GuKG Pflegemaßnahmen nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits und Krankenpflege durchführen, wobei diese Aufsicht gemäß Abs 5 auch in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen kann, wenn ua die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits und Krankenpflege bzw den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist.
Im Hinblick darauf – wie auch im Hinblick auf haftungsrechtliche Fragen – ist der Beklagten grundsätzlich darin beizupflichten, dass der korrekten Dokumentation gerade von pflegerischen Handlungen (einschließlich der Person, die diese Handlungen vorgenommen hat) große Bedeutung zuzumessen ist.
Zu bejahen ist auch ein wesentliches Interesse der Beklagten an der korrekten Arbeitszeiterfassung, einerseits zur Kontrolle, ob der Bruder des Klägers seine Arbeitspflicht erfüllt hat, andererseits auch im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten des Klägers selbst.
Da der Kläger aber davon ausging, dass sein Bruder den Diensttausch mit der Beklagten abklären würde – der Beklagten also bekannt wäre, dass tatsächlich der Kläger die Dienste verrichtet –, ist ihm auch in diesem Zusammenhang nur zur Last zu legen, dass er nicht nachfragte, wie nun die Dokumentation faktisch vorzunehmen sei.
2.6 Die Beklagte releviert, dass sie nie vom Diensttausch erfahren hätte, wenn der Vater der Klientin sich nicht gemeldet hätte. Eine korrekte Arbeitszeiterfassung sei somit nicht möglich gewesen.
Dies trifft im Ergebnis zu. Neuerlich ist aber darauf zu verweisen, dass der Kläger auf eine Meldung durch seinen Bruder vertraute. Für die Frage, ob der Kläger vertrauensunwürdig ist, kommt es aber nicht in erster Linie darauf an, dass die Beklagte faktisch erst durch einen Dritten vom Diensttausch erfuhr, sondern wesentlich darauf, inwieweit sich in der inkriminierten Handlung bzw Unterlassung ein Vertrauensbruch manifestiert hat. Eine Schädigungsabsicht ist zwar nicht Tatbestandsvoraussetzung für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit, den subjektiven Vorstellungen des Dienstnehmers, von denen sein Handeln oder Unterlassen getragen ist, kommt aber bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle zu.
2.7 Die Beklagte meint, zufolge der Beurteilung des Erstgerichts könnten Arbeitnehmer eigenständig einen Diensttausch durchführen, ohne dass die Beklagte jemals davon erfahre und korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen führe.
Dies trifft in zweierlei Hinsicht nicht zu. Einerseits betonte schon das Erstgericht, dass der Kläger grundsätzlich pflichtwidrig handelte, andererseits ist ausschlaggebend für die Verneinung eines die Entlassung rechtfertigenden Vertrauensverlustes, dass der Kläger seinerseits von einer Information der Beklagten durch seinen Bruder – woraus sich eben eine Kenntnis der Beklagten ergeben hätte – ausging.
2.8 Da der Kläger ohne Täuschungsabsicht handelte, ist nach den Umständen des Falls zu erwarten, dass eine Verwarnung ausgereicht hätte, um ihn künftig davon abzuhalten, den Dienst eines anderen Mitarbeiters zu übernehmen, ohne sich selbst persönlich im Vorhinein des Einverständnisses der Beklagten zu vergewissern.
Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der korrekten Dokumentation der erbrachten Leistungen im Fall eines Diensttausches. Dass diesbezüglich konkrete Handlungsanweisungen der Beklagten bestanden hätten, die dem Kläger vor dem Vorfall auch zugekommen wären, hat die Beklagte nicht vorgebracht.
Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses (zumindest bis zum nächsten Kündigungstermin) für die Beklagte nicht unzumutbar war und daher der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht verwirklicht ist.
Soweit der Kläger in der Berufungsbeantwortung argumentiert, er habe bloß „brüderliche Nächstenliebe geübt“, ist ihm freilich entgegenzuhalten, dass eine eigene Nachfrage bei der Beklagten, ob sie mit dem Diensttausch einverstanden sei, seiner Hilfsbereitschaft keinen Abbruch getan hätte. Nur weil er im Vertrauen auf eine entsprechende Veranlassung durch seinen Bruder handelte, begründet sein dienstvertragswidriges Versäumnis keinen Entlassungsgrund.
Ein Vertrauensbruch vom Gewicht eines Entlassungsgrundes liegt somit nicht vor.
Als vertretbar beurteilte der OGH beispielsweise zu 9 ObA 92/18x die Verneinung eines Entlassungsgrundes im Fall einer Ordinationsassistentin, die ohne vorherige Zustimmung des Arztes, bei dem sie beschäftigt war, aus dessen Hausapotheke für ihre Mutter Medikamente entnahm, wobei sie diese Entnahme aber schriftlich vermerkte. In annähernd vergleichbarer Weise steht hier die – im Fall des Klägers allerdings bloß von ihm erwartete – Offenlegung des wahren Sachverhalts einer berechtigten Entlassung entgegen.
2.9 Die Beklagte argumentiert, dass der Kläger mehrfach selbständig Entscheidungen gegen ihr Interesse getroffen habe.
Sie bezieht sich damit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach es „betreffend die Handhabung des Dienstfahrzeuges“ durch den Kläger „laufend Beanstandungen“ gegeben habe, bei der Rückgabe habe das Fahrzeug nicht gemeldete Schäden und eine starke Verschmutzung aufgewiesen. Schon vor dem gegenständlichen Vorfall habe es „zahlreiche Vorfälle, die zu schriftlichen Weisungen vom 08.09.2022 und 29.12.2023 führten“, gegeben (ON 4, Seite 3).
Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger die Tankkarte zu seinem Dienstauto einem Dritten gab, der daraufhin das Auto mit falschem Treibstoff betankte, was zu einer Weisung an den Kläger samt Hinweis auf dienstrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung führte (siehe Urteil Seite 3 f). Überdies stellte das Erstgericht den Inhalt einer weiteren schriftlichen Weisung (vom 29.12.2023) fest, worin ua festgehalten ist, dass am Dienstfahrzeug „zwei laufende Schäden vom 29.10.“ und ein weiterer Schaden bei der Fahrzeugkontrolle am 29.12.2023 festgestellt worden seien (siehe Urteil Seite 4).
Auch wenn man unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach der Kläger hinsichtlich der Weisungen in der Vergangenheit „die Vorfälle“ grundsätzlich nicht bestritten habe (Urteil Seite 5), die im Schreiben vom 29.12.2023 festgehaltenen Tatsachen als vom Erstgericht festgestellt betrachtet, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Entlassungsgrundes, weil hier eine wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen (vgl RS0028859) nicht in Rede steht und auch sonst bei Berücksichtigung des Gesamtverhaltens eine Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar erscheint.
Die Feststellung zur Weitergabe der Tankkarte ist durch das erstinstanzliche Tatsachenvorbringen der Beklagten nicht gedeckt. Zu einem solchen Vorfall hat sie nichts vorgebracht. Fehlendes Vorbringen kann auch nicht durch den Verweis auf eine Urkunde (hier ./4) ersetzt werden (RS0037780 [T13]). Die Feststellung ist daher überschießend und somit vom Berufungsgericht nicht zu verwerten (RS0040318).
Aber selbst wenn man die Feststellung als vom Vorbringen der Beklagten umfasst betrachtete, ergäbe sich keine Änderung der Beurteilung. Auch wenn es in beiden Fällen um ein im weitesten Sinn eigenmächtiges Handeln des Klägers ging, betraf dies doch völlig unterschiedliche Sachverhaltszusammenhänge, wobei die Erwägung, dass mangels Täuschungsabsicht des Klägers beim Diensttausch mit seinem Bruder eine Verwarnung zur Verhaltensänderung ausreichend gewesen wäre, auch bei Mitberücksichtigung des Vorfalls mit der Tankkarte gilt.
2.10 Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG, 50, 41 ZPO. Abweichend von der Kostenverzeichnung in der Berufungsbeantwortung beträgt der Streitwert im Berufungsverfahren EUR 15.052,69.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Ob der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG verwirklicht ist, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfall beurteilt werden (RS0106298 [T9]).
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