Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. November 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der 32-jährige albanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, die wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB über ihn verhängt worden war (Urteil in ON 3.6). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. Oktober 2027, die Hälfte der Strafzeit hat er am 17. Oktober 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 17. Juni 2026 verbüßt sein (ON 3.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 5) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, und wenn 1.) gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, 2.) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und 3.) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen von Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg. cit.). Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS Justiz RS0091863), der durch den Handlungs und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben (Pieber in WK² StVG § 133a Rz 18, Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung an sich bzw. an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts zu beachten ist (vgl. Jerabek/Ropper aaO § 43 Rz 18).
Mag auch laut Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen A* vorliegen (ON 3.4), sich der Strafgefangene zur unverzüglichen Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet haben (ON 3.1), mögen auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen werde, sowie, dass der Ausreise tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden, ist dem Vollzugsgericht jedoch zuzustimmen, dass ein Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG an generalpräventiven Hemmnissen scheitert.
Der Strafgefangene wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. April 2025, AZ ** (ON 3.6), rechtskräftig am selben Tag, schuldig erkannt, im Zeitraum von Dezember 2022 bis Oktober 2023 achtmal in Wohnstätten eingebrochen zu sein, um sich auf diese Weise für längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei das Erstgericht den dabei eingetretenen hohen Schaden hervorhob. Zu betonen ist weiters, dass A*, der in seinem Heimatland bereits wegen Körperverletzung unter Verwendung eines Messers vorbestraft ist, wofür er im Jahr 2014 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ON 3.6, 6), und zu Österreich keinerlei Bezugspunkte hat (vgl. ON 3.4), ersichtlich nur zur Begehung von strafbaren Handlungen nach Österreich einreiste, um hier in ** Straftaten zu begehen.
Bringt der Gesetzgeber schon durch die allgemeine Strafdrohung für die Verübung eines derartigen Verbrechens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe einen hohen sozialen Störwert der Tat zum Ausdruck, manifestiert sich fallkonkret der auffällig hohe Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert zudem in der Vielzahl der Fakten, der Schadenshöhe und im Umstand, dass A* als sogenannter „Kriminaltourist“ extra zur Tatbegehung innerhalb eines mehrmonatigen Zeitraums in das Bundesgebiet kam. Die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Delinquenz ist daher als Straftat einzustufen, durch die der Rechtsfriede erheblich gestört wurde und die eine Fortsetzung des Strafvollzugs daher ausnahmsweise aufgrund der Schwere der Tat erforderlich macht, um potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen erwartetem Gewinn aus der Straftat und dem strafrechtlichen Risiko im Falle der Betretung aufzuzeigen und sie von der Begehung derartiger grenzüberschreitender vermögensdeliktischer Umtriebe gesichert abzuhalten. Dazu bedarf es nicht nur des Ausspruchs strenger, schuldadäquater Sanktionen, sondern auch deren Vollzugs.
Da somit – wie dargelegt – ein Ausnahmefall im Sinn des § 133a Abs 2 StVG vorliegt, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage und war der unbegründeten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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