Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. Oktober 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Linz eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. Oktober 2024, rechtskräftig seit 18. Oktober 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. März 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. Dezember 2025 vorliegen (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht (vgl RIS-Justiz RS0087500, RS0087504) nach Anhörung des Strafgefangenen nach § 152a StVG (ON 13) dessen bedingte Entlassung zum Hälfte Stichtag – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Leitung der Justizanstalt Stein (ON 2, 3) und jener der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.4) - aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12), in der Folge zu ON 16 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei dieser Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen erreicht werden kann.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist von der nach dem Gesetz erforderlichen günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen. Dazu ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer außer der vollzugsgegenständlichen Bedachtnahmeverurteilung sechs weitere bis in das Jahr 2009 zurückreichende Verurteilungen, davon eine Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB, überwiegend wegen Vermögens-, Gewalt- und Suchtgiftdelinquenz aufweist (ON 9). über ihn wurden bereits Geldstrafen verhängt und vollzogen. Außerdem wurde ihm die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht samt Anordnung von Bewährungshilfe gewährt.
Ungeachtet dieser vorangegangenen Verurteilungen delinquierte der Beschwerdeführer erneut einschlägig, indem er im Zusammenhang mit seiner eigenen Gewöhnung an Suchtmittel am 29. März 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter einem anderen ein Mobiltelefon „**“ im Wert von 169,— Euro, also eine fremde bewegliche Sache, mit Gewalt gegen seine Person mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie auf ihn einschlugen und ihn zu Boden warfen und sodann versuchten, ihm seine Umhängetasche zu entreißen bzw. ihm das Kokain wegzunehmen, was ihnen jedoch nicht gelang, woraufhin sie ihm sein Mobiltelefon wegnahmen.
Daraus ergibt sich, dass die über den Strafgefangenen bisher verhängten Sanktionen offenkundig keine nachhaltige Wirkung zeigten, denn er wurde dadurch nicht von der Begehung einer weiteren strafbaren Handlung mit massiv steigender Gewaltbereitschaft abgehalten. Der ihm gewährten Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht und dem damit zusammenhängenden Vertrauensvorschuss hat sich der Rechtsbrecher somit als nicht würdig erwiesen.
Die kriminelle Beharrlichkeit und die evidente Wirkungslosigkeit der bisherigen teils vollzogenen (Geld-strafen), teils in Schwebe gehaltenen Sanktionen sprechen in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts tatsächlich gegen die Annahme, der Strafgefangene würde nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden können. Aufgrund der dokumentierten Rückfallneigung des Verurteilten und seiner mangelnden Paktfähigkeit, die sich unter anderem auch daraus ableiten lässt, dass er den Termin zur Hauptverhandlung trotz Zustellung der Ladung durch die Polizei nicht wahrgenommen hat, weshalb über ihn die Untersuchungshaft unter anderem wegen Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO verhängt werden musste (vgl ON 60 im verketteten Akt AZ ** des Landesgerichts Linz), ist eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt daher außer Reichweite.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen.
Die vom Erstgericht angenommene und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt „hohe kriminelle Energie“ besteht in der seit 2009 kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen. Auch wenn die Ordnungsstrafverfügung vom 8. Mai 2025 (ON 7) Gegenstände betrifft, die grundsätzlich erlaubt sind (Zigaretten), ist auch beim Bezug von Genussmitteln zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt das hiefür vorgesehene Procedere einzuhalten. Im Übrigen hat das Erstgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Ordnungswidrigkeiten nicht zur Begründung des Rückfallrisikos herangezogen (vgl BS 4), sondern lediglich die Stellungnahme der Anstaltsleitung zitiert (vgl BS 2).
Zudem haben sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des seit etwas mehr als einem Jahr andauernden Vollzugs noch nicht entscheidend positiv geändert. Auch wenn der Beschwerdeführer seit 5. Mai 2025 in die Gruppentherapie des Vereins Grüner Kreis, welche in 14-tägigen Abständen stattfindet, integriert werden konnte (siehe ON 5), kann die Therapiephase mit Blick auf die offensichtlich seit zumindest 2013 bestehende Suchtproblematik (vgl 2., 5. und 6. Verurteilung der Strafregisterauskunft ON 9) nicht als nachhaltig genug angesehen werden, weshalb seine bekundete Absicht, auch in Freiheit eine Suchtgifttherapie fortzusetzen (ON 16.2, 4), und eine Weisung zur Absolvierung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht hinreichend Gewähr dafür bieten, dass der Strafgefangene keine weiteren, insbesondere gegen fremdes Vermögen und gegen die körperliche Integrität Dritter gerichteten, strafbaren Handlungen begehen werde.
Die vorgebrachte Hepatitis C Infektion, die vorhandene Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter sowie die Bekundungen, einer Arbeit nachgehen und den Kontakt mit seiner Tochter wieder aufbauen zu wollen (wobei das Besuchsrecht schon längere Zeit vor der Festnahme nicht mehr aufrecht war [vgl ON 58, 19; ON 61, 2 im verketteten Akt AZ ** des Landesgerichts Linz]), rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, dass den Strafgefangenen eine bedingte Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren in der Lage wäre wie der weitere Vollzug.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Tat ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen. Die angestrebte Korrektur der oben beschriebenen Defizite kann beim Beschwerdeführer daher auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB derzeit vielmehr nur durch den Effekt des weiteren Strafvollzugs mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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