Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. B*, LL.M., Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.5.2024, **-472, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 19.6.2017 über Antrag eines Gläubigers den Konkurs über das Vermögen des A* ( Schuldner ) und bestellte Rechtsanwalt Dr. B*, LL.M., zum Masseverwalter. Bereits mit dem ersten Bericht des Masseverwalters vom 7.7.2017 (ON 6) wurde die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Beschluss vom 16.8.2017 (ON 14) idF des Beschlusses vom 1.9.2017 (ON 25) wurde dem Masseverwalter ein Gläubigerausschuss beigeordnet. Ein wesentlicher Aktivposten der Masse – und Gegenstand mehrerer früherer Rechtsmittelverfahren (vgl zuletzt 6 R 171/24x, 6 R 195/24a) – ist die Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Adresse ** [ ** ].
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die ausführliche Darstellung des Verfahrensganges in den Beschlüssen des Rekursgerichts vom 25.4.2024 (6 R 35/24x, 6 R 36/24v) und vom 23.9.2024 (6 R 171/24x, 6 R 195/24a) verwiesen werden.
Der Schuldner stellte am 4.3.2024 (erneut; vgl bereits OLG Wien, 6 R 197/21s, 6 R 71/22p; vgl ON 472) den Antrag, den Insolvenzverwalter seines Amtes zu entheben (ON 451). Er brachte vor, dass es diesem aufgrund seiner persönlichen ablehnenden Emotionen gegenüber dem Schuldner nicht möglich sei, gemäß seinen dienstlichen Verpflichtungen zur Unabhängigkeit zu handeln. Die Bemühungen des Masseverwalters würden vielmehr darauf abzielen, den Schuldner fortlaufend zu schikanieren und zu sabotieren. Dies führe zu Schäden in Millionenhöhe, nicht nur für den Schuldner, sondern vor allem für die gesamte Gläubigerschaft. Die „Menschenrechtslage“ des Schuldners sei durch die fortlaufende Verfolgung und Einmischung des Masseverwalters in Gerichts- und Verwaltungsverfahren des Schuldners erheblich beeinträchtigt. Der Masseverwalter verfolge den Schuldner auf inakzeptable Weise, was zu einer unzumutbaren gesundheitlichen Belastung geführt habe. Angesichts des auf tiefer Feindschaft beruhenden, systematischen Vorgehens des Masseverwalters und der durch ihn forcierten künstlichen Erhöhung der Passivseite zum Nachteil des Schuldners und sämtlicher übriger Gläubiger, deren Forderungen bereits rechtskräftig als bestehend anerkannt worden seien, sei eine künftige objektive Insolvenzabwicklung durch ihn nicht mehr zu erwarten und eine Enthebung im Interesse aller Verfahrensbeteiligten unumgänglich.
In einer Ergänzung zum Enthebungsantrag vom 11.3.2024 (ON 456) brachte der Schuldner weiters vor, dass sämtliche Maßnahmen und Ausgaben, die vom Masseverwalter in Südafrika getroffen worden seien, schädlich für die Insolvenzmasse seien. Der Masseverwalter versuche, ohne dazu berechtigt zu sein, Einfluss auf das südafrikanische Insolvenzverfahren zu nehmen, indem er wiederholt Anträge einbringe. Dies führe zu unberechtigten Verzögerungen im südafrikanischen Verfahren und zu erheblichen Kosten. Dass das Vorgehen auf Feindschaft zurückzuführen sei, werde schon damit dokumentiert, dass die Anträge in Südafrika gestellt worden seien, obwohl dem Masseverwalter klar sein müsse, dass die Masse in Österreich aus heutiger Sicht für eine 100% Befriedigung der Gläubiger ausreiche. All diese Eingaben hätten zu einem Strafverfahren geführt, bei dem der Masseverwalter gezielt versucht habe, den Schuldner loszuwerden, indem er die Verhängung der Untersuchungshaft erwirke. Der Masseverwalter hafte für die aktenkundigen Vorgänge beim Verkauf der Liegenschaft ** und das rechtswidrige Vorgehen in Südafrika und sei dafür schadenersatzpflichtig. Der Schuldner stelle den Antrag auf Stellungnahme, unter welchen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Südafrika erfolgt sei sowie die Vorlage des Genehmigungsbeschlusses zu den Ausgaben in Südafrika.
Am 19.3.2024 stellte der Schuldner den Antrag „auf aufschiebende Wirkung und Hemmung“ (ON 461) und brachte dazu vor, dass der Masseverwalter darüber informiert sei, dass die Liegenschaft ** gemäß dem vorgelegten Kaufvertrag (= „Kaufvertrag I“; vgl zu den Kaufverträgen I bis III ausführlich 6 R 35/24x, 6 R 36/24v; 6 R 171/24x, 6 R 195/24a) inklusive aller fest verbauten Bauteile wie Einbauschränken, Küchen, Sanitärgegenständen usw. verkauft worden sei. Alle anderen Gegenstände seien entweder insolvenzfreies Vermögen oder würden fremdes Eigentum darstellen. Aktuell würden sie jedoch vom Masseverwalter entgegen dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung vom 25.1.2024 bei C* angeboten und versteigert. Das Gericht werde gebeten, die Versteigerung des Inventars auszusetzen bzw. zu stoppen. Andernfalls würde bei Durchführung des Verkaufs gemäß dem (damals angefochtenen) Beschluss ON 428 ein unwiderruflicher erheblicher Vermögensnachteil (aufgrund der massiven Kaufpreisdifferenz zwischen Kaufvertrag I und Kaufvertrag II) eintreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 472 wies das Erstgericht den Enthebungsantrag samt dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung und Hemmung ab. Gemäß § 87 Abs 1 IO könne das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. Gründe für eine Enthebung lägen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Tatsächlich sei die Vorgehensweise des Insolvenzverwalters von Beginn des Verfahrens an äußerst gründlich, rechtskonform und pflichtgemäß gewesen. Er gehe gewissenhaft und beharrlich seinen Aufgaben nach. Der Gläubigerausschuss werde in relevanten Fragen involviert und laufend ausführlich informiert. Der Schuldner verwechsle wohl Rechtstreue, Gründlichkeit und Beharrlichkeit bei der Erfüllung einer Aufgabe mit Hass und „tiefer Feindschaft“. Der Anschein eines Handelns aus persönlichen Gründen sei nicht zu sehen. Es lägen daher keine Gründe vor, die eine Enthebung des Insolvenzverwalters gemäß § 87 IO rechtfertigen würden. Seiner akribischen Arbeitsweise und seinem unermüdlichen Einsatz sei die Durchsetzung zahlreicher Ansprüche der Insolvenzmasse zu verdanken. Allfällige Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner, den Insolvenzgläubigern, den Massegläubigern oder sonstigen Beteiligten hätten nicht festgestellt werden können. Die Maßnahmen, die von diesem in Südafrika getroffen worden seien, seien weder unberechtigt noch schädlich für die Insolvenzmasse gewesen. Die Notwendigkeit einer Weisungserteilung bzw. die Einholung einer Stellungnahme oder Vorlage des Genehmigungsbeschlusses zu den Ausgaben in Südafrika sei nicht gegeben. Da das Oberlandesgericht Wien bereits mit Beschluss vom 25.4.2024 zu (6 R 35/24x, 6 R 36/24v) über die Anträge des Schuldners ON 427 und ON 428 entschieden habe, entbehre der Antrag des Schuldners auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nunmehr der Grundlage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich ein Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Enthebung des Masseverwalters. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
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