Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit dem seit 3. April 2025 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2024, AZ **, des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB und mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt und gleichzeitig seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet (ON 6; ON 7).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4. Mai 2026 (ON 2.3, 2).
A* ist seit 11. Februar 2025 im FTZ Wien-Mittersteig untergebracht (ON 2.1, 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der psychiatrischen Kriminalprognostik ab (1.) und stellte fest, dass die – weitere – Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist (2.). Begründend führte es aus, dass das der Einweisung zugrundeliegende Gutachten in aktualisierter Form ohnehin erst zirka ein Jahr alt sei und es sich bei dem in der Anhörung gestellten Beweisantrag um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle. Weiters sei die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht ausreichend abgebaut.
Der dagegen vom Untergebrachten unmittelbar nach Kundmachung erhobenen (ON 10, 3) und schriftlich dahingehend ausgeführten Beschwerde, dass sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung nicht auf eine stichhaltige und aktuelle Grundlage gestützt habe und der bekämpfte Beschluss keinerlei Konstatierungen zur extramuralen Hintanhaltung der Gefährlichkeit und zu den Voraussetzungen für die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung enthalte (ON 12), kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Bereits der im Erkenntnisverfahren eingeholten psychiatrischen Expertise (ON 20.2 des Hv-Akts = ON 8; ON 44, 7 ff des Hv-Akts) sind jene Risikofaktoren zu entnehmen, die das erhöhte Risiko eines störungsbedingten kriminellen Rückfalls begründen.
Darüber hinaus beschreibt die Anstaltsleiterin des FTZ Wien-Mittersteig, dass sich der Untergebrachte am Anfang eines therapeutischen Prozesses befinde, etwaige Veränderungen der deliktrelevanten Dimensionen noch nicht beschrieben werden und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richte, für eine Entlassung ausreichend abgebaut sei (ON 2.1, 4).
Aber auch der Forensischen Stellungnahme lässt sich keine Empfehlung zur bedingten Entlassung ableiten, weil die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht ausreichend reduziert sei (ON 2.2, 10 f).
Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) erkennt ebenso wenig risikorelevante Veränderungen (ON 2.5, 2).
Vor allem in Ansehung dieser Stellungnahmen, aus der sich keine signifikante Besserung des Zustands von A* ergibt, besteht auch im Zusammenhang mit dem Gutachten im Erkenntnisverfahren von Dr. B* keine Veranlassung für die Annahme einer entscheidungswesentlichen Minderung der einweisungsrelevanten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung oder Gefährlichkeit des Betroffenen, weshalb sein weiterer Verbleib im forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar zu Recht, dass die Forensische Stellungnahme auch auf eine – offenkundig bereits getilgte – Verurteilung vom September 2015 Bezug nimmt (ON 2.2, 2 f), wobei sich dieser fachlichen Beurteilung, die noch dazu nicht die einzige Entscheidungsgrundlage für das Erstgericht war, unmissverständlich entnehmen lässt, dass das weitere Vorliegen der Gefährlichkeit vor allem auf dem erst erfolgten Beginn des therapeutischen Prozesses gründet. Der Sachverständige Dr. B* bezog sich wiederum ausschließlich auf die Aussage des A*, wonach dieser in den Jahren etwa 2017 und 2020 polizeilich auffällig geworden sei, es sei
Dem Beschwerdevorbringen zuwider konnte das Erstgericht von der Einholung eines aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den – laut eingeholter Stellungnahmen – kaum veränderten Zustand des Betroffenen seit der letzten Begutachtung Abstand nehmen. Im Verfahren wegen der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung und bedingten Entlassung ist die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie (anders als im Verfahren wegen Unterbringung: §§ 430 Abs 1 Z 2, 439 Abs 2, 441 Abs 2 StPO) oder Psychologie nämlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber in WK 2 StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter in WK 2 StGB § 47 Rz 15). Es obliegt dem Vollzugsgericht, vor seiner Entscheidung auch den in der Anstalt tätigen Arzt, Psychotherapeuten, Psychologen und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören ( Birklbauer , SbgK § 47 Rz 87).
Das Vollzugsgericht hat aber in jedem Einzelfall sorgfältig die vom EGMR in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 2017 (Bsw 11537/11, Lorenz gegen Österreich) herausgearbeiteten Kriterien (vor allem Zeitdauer der Anhaltung, Veränderungen des Zustands, Behandlungsplan und -verlauf) zu erheben und abzuwägen, bevor es über die Notwendigkeit einer – amtswegig gebotenen – Sachverständigenbestellung entscheidet (OLG Wien 18 Bs 72/21a, 18 Bs 185/21v, 18 Bs 50/22t, 18 Bs 64/22a, 18 Bs 76/22s, 18 Bs 70/22h, 18 Bs 133/22y, 17 Bs 139/22y, 17 Bs 10/23d, 18 Bs 39/23a, 17 Bs 38/23x, 18 Bs 80/23f, 31 Bs 106/23z, 22 Bs 269/24f, 21 Bs 466/24v; OLG Linz 7 Bs 89/24y).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann das Einweisungsgutachten sehr wohl taugliche Grundlage zur abschließenden Beurteilung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung sein, weil sich aus der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des OLG Wien (17 Bs 323/24k, 17 Bs 326/24a) die Erforderlichkeit zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens nur für den Fall ergibt, dass Anhaltspunkte für die maßgebliche Änderung der wesentlichen Unterbringungsvoraussetzungen bestehen. Das Vorliegen einer solchen Änderung wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder bei seiner Antragstellung (ON 5; ON 10, 2) noch in seinem Rechtsmittel, das die bloße Möglichkeit des Wegfalls der Gefährlichkeit aufgrund des erstmaligen Verspürens des Haftübels und des Beginns der Therapie anspricht (ON 12, 4 f), behauptet.
Nachdem fallkonkret der Maßnahmenvollzug nach wie vor eine Freiheitsstrafe vikariiert, das einweisungsrelevante Gutachten auch erst in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 mündlich erstattet wurde (sohin nur rund 13 Monate alt ist), notwendige Therapien überhaupt erst begannen und auch eine aktuelle Forensische Stellungnahme vorliegt, konnte das Erstgericht zutreffend von der Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen (vgl Pieber aaO § 162 Rz 18).
Fallbezogen gelangte das Erstgericht im Hinblick auf die vorliegenden aktuellen obzitierten Berichte sowie eine zuletzt erfolgte gutachterliche Stellungnahme in der Hauptverhandlung im Oktober 2024 richtigerweise zur Annahme des Fortbestehens der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit und Ablehnung der bedingten Entlassung. Der Rechtsmittelwerber weist richtigerweise darauf hin, dass es zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, sohin des Zwecks der Maßnahme im Sinne des § 25 Abs 1 zweiter Satz StGB, genügt, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann ( Haslwanter aaO Rz 10). Er übersieht dabei jedoch, dass die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 StGB abstellt, dann nicht mehr besteht und der Vollzug der Maßnahme nicht mehr notwendig ist ( Haselwanter aaO). Ob der vom Erstgericht richtig dargestellten Gefährlichkeitsprognose (vgl BS 6) bedurfte es demzufolge keiner weiteren Ausführungen zur – aktuell eben nicht möglichen - extramuralen Behandlung und liegt insgesamt der behauptete Beschlussfehler mangelhafter Begründung nicht vor.
Der bekämpfte Beschluss entspricht somit der Sach- und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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