Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Unterbrechung der Unterbringung nach §§ 165 Abs 2, 166 Z 2 lit b StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Oktober 2025, GZ ** 13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2011, AZ **, der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 iVm Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und gleichzeitig gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen. Ab 27. Oktober 2011 wurde er im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB angehalten.
Nachdem er mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. Jänner 2015, GZ **-55, am 30. Jänner 2015 - unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zur Wohnsitzaufnahme beim Verein B* in ** - aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, wurde bereits am 13. März 2015 die Widerrufshaft verhängt und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. April 2015, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Oktober 2015, AZ 23 Bs 307/15p, die bedingte Entlassung widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2016, AZ **, wurde A* nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 12. Februar 2015 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD 10: F22.0) beruht, Mag. C*, Dr. D* und E* gefährlich mit dem Tod bedroht hatte, indem er ein Mail an die Genannten sowie an diverse Vertreter der Presse sendete, in welchem er unter anderem Folgendes schrieb: „Ihr alle müsst sterben! Jawohl! Das müsst ihr! Ihr alle, ihr müsst sterben! Ha, ha, ha, ha! Hoffentlich fühlt ihr euch jetzt schon wieder voll gefährlich bedroht, ihr vom Scheiß Verein F*. (…) Denn Frau Mag. C* muss sterben! Sie muss sterben! Sterben! Tot sein! Tot! Frau Dr. D* muss sterben! Sie muss sterben! Sterben! Tot sein! Tot! (…) Ihr müsst sowieso alle sterben!“.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB wurde zunächst in der Justizanstalt Asten vollzogen, seit 2. Dezember 2021 befindet sich der Untergebrachte in der Justizanstalt Wien-Favoriten. Daneben befindet er sich auch aufgrund oben dargelegten Widerrufsbeschlusses im Maßnahmenvollzug (zu alldem siehe OLG Wien, AZ 23 Bs 130/22v).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2024 beantragte A* erstmals „ab sofort eine dreißigtägige UDU bei meinen Angehörigen in **“ mit der wesentlichen Begründung, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei, keine einzige schwerwiegende, anhaltende psychische Störung, die bloß erfundene Gefährlichkeit unverändert nicht präsent und daher während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtliche strafbare Handlung zu erwarten sei. Die Unterbrechung sei zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, nämlich zur Stabilisierung des Selbstwertes bzw dazu notwendig und zweckmäßig, um sich „ungestört mit meinen vier Ehefrauen und ihren und meinen Sexsklav:innen“ treffen zu können, was sich denklogisch sehr positiv auf die psychische Gesundheit auswirke. Für die dreißig tägige Unterbrechung sei gemäß geltender Gesetze eine erpresste sogenannte Deliktseinsicht nicht notwendig. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 9. August 2024 zu AZ ** abgewiesen; seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien am 9. September 2024 zu AZ 23 Bs 279/24h nicht Folge gegeben.
Weitere Anträge auf Unterbrechung der Unterbringung in der Dauer von 30 Tagen gemäß § 166 Z 2 lit b StVG vom 20. Dezember 2024 und vom 15. Jänner 2025 wurden zu dg AZ ** am 13. Jänner 2025 ab- bzw zu dg AZ ** am 6. Februar 2025 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein neuerlicher Antrag vom 10. Februar 2025 auf Unterbrechung der Unterbringung in der Dauer von 30 Tagen „zum Zweck der Erholung vom Verbrechen der Folter“ wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht zu AZ K* wegen entschiedener Sache zurück, einer dagegen erhobenen Beschwerde des A* wurde mit hg Entscheidung vom 8. April 2025, AZ 23 Bs 96/25y, keine Folge gegeben. Auch ein neuerlicher Antrag vom 10. Februar 2025 wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu dg. AZ K* zurückgewiesen (ON 4).
Mit gegenständlichem Schreiben vom 15. September 2025 (ON 2) stellte A* einen weiteren Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung in der Dauer von dreißig Tagen, um seine Angehörigen unbeeinflusst und um erste Vorbereitungen dafür treffen zu können, „um diese sogenannten Richter:innen auf Schadenersatz und Schmerzengeld zu verklagen“, zumal „die zweifelsfrei und eindeutig nicht präsente Gefährlichkeit unverändert nicht präsent ist…“ und „...diese sogenannten Richter:innen das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt. …“ begehen. Auch beinhaltet dieses Schreiben abermals (vgl dazu schon 23 Bs 96/25y) unzählige Vorwürfe und Beschimpfungen gegenüber den Fachdiensten des FTZ Wien Favoriten sowie den Mitgliedern des Vollzugsgerichts.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht diesen Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des FTZ Wien Favoriten vom 1. Oktober 2025 (ON 12), zu welcher sich die Staatsanwaltschaft dahingehend äußerte, eine „bedingte Entlassung“ abzulehnen (ON 1.9), wegen entschiedener Rechtssache zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von A* (ON 14), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Bestimmungen (§ 166 Z 2 lit b StVG iVm § 165 Abs 2 StVG) und die Stellungnahme des FTZ Wien Favoriten (ON 12) zutreffend dar, weshalb diese Feststellungen durch ausdrücklichen Verweis darauf zum Bestandteil dieser Entscheidung gemacht werden (zur Zulässigkeit vgl RIS Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3] und RS0098936 [T15]).
Nach der aktuellen Stellungnahme des FTZ Wien Favoriten vom 1. Oktober 2025 (ON 12) haben sich im Behandlungs-/Vollzugsverlauf seit der letzten Stellungnahme keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, jedoch habe sich der psychische Zustand innerhalb des klar strukturierten Settings eines FTZ’s gewissermaßen stabilisiert und werde das im Rahmen der psychischen Störung immer noch vorhandene, nicht unerhebliche Aggressionspotential hauptsächlich durch Schreiben von Ansuchen und Beschwerden ausgelebt. Bisherige Schritte, die eine Entlassung aus dem hochstrukturierten Setting in greifbare Nähe gebracht hätten, haben zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes und zu Handlungen des Untergebrachten geführt, die geeignet waren, eine eventuelle Entlassung zu verhindern. Es sei nicht damit zu rechnen, dass in naher Zukunft eine wesentliche Verbesserung des Zustandsbildes eintreten werde. Mittlerweile sei die Teilnahme an Vollzugslockerungen im Sinne von begleitenden Gruppenausgängen schon als Erfolg zu sehen, eine Ausweitung der Vollzugslockerungen im Sinne einer längerdauernden Unterbrechung der Unterbringung sei in absehbarer Zukunft nicht realistisch.
Indem A* in seiner abermals von unzähligen Vorwürfen, Beschimpfungen und Diffamierungen enthaltenden Beschwerde wie schon in der Vergangenheit darauf hinweist, eine „hochbegabte, psychisch vollkommen gesunde und redliche Frau“ zu sein, an keiner einzigen psychischen Störung zu leiden und dass eine Gefährlichkeit unverändert nicht präsent sei, vermag er eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen zutreffend mit rechtskräftig entschiedener Sache argumentierenden Entscheidung nicht aufzuzeigen.
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