Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbH wegen §§ 9 ff MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 14 Abs 3 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO fallen dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein auf der Website der Antragsgegnerin am 1. August 2025 mit dem Titel „Haft ** Strafe für ** A* fix“ veröffentlichter Artikel ( **-und-** ), der sich wie Beilage ./2 zu ON 1 wie folgt gestaltete:
Aufgrund dieser Veröffentlichung begehrte der Vertreter des Antragstellers mit per e-mail an den Vertreter der Antragsgegnerin übermitteltem außergerichtlichem Aufforderungsschreiben vom 17. September 2025 (Beilage ./1 zu ON 1) die Veröffentlichung nachfolgender Gegendarstellung:
1. These : In Ihrem Artikel vom 01.08.2025 mit dem Titel: „Haft **Strafe für ** A* fix" ist die Behauptung enthalten, dass die Bestrafung von ** A* „fix" sei, also bereits endgültig feststehe und dass diese zwingend in einer Haftstrafe sowie in einem Politikverbot münde.
Antithese : Diese Darstellung ist unzutreffend. ** A* kann gemäß Art. 42a des Strafgesetzbuches von ** die Haftstrafe auf Antrag in eine Geldstrafe umwandeln lassen. Eine zwingende Haftstrafe ist daher nicht vorgesehen, weshalb er keine fixe Haftstrafe zu verbüßen hat.
2. These : Im Vorspann des Artikels wird behauptet, dass eine Berufung nicht möglich sei.
Antithese : Diese Behauptung ist unrichtig. Gegen das erstinstanzliche Urteil wurde rechtswirksam Berufung eingelegt. Die Berufungskammer des Staatsgerichts ** hat das Urteil in zweiter Instanz bestätigt.
3. These : Im ersten Satz des Fließtexts des Artikels ist die Behauptung angeführt, dass ++ A* eine einjährige Haftstrafe antreten muss.
Antithese : Dieser unrichtigen Aussage ist erneut entgegenzuhalten, dass ** A* nicht zum Antritt einer Haftstrafe gezwungen ist, also eben nicht „muss", sondern ihm vielmehr die Möglichkeit einer Umwandlung der Haftstrafe in eine Geldstrafe offensteht. (Art. 42a des Strafgesetzbuches von ++)
4. These : Im zweiten Absatz des Fließtexts finden sich die Behauptungen, ** A* habe die Entscheidungen des ** missachtet.
Antithese : Diese Behauptung ist insoweit unrichtig, als dass es sich beim zugrunde gelegten Tatbestand „Missachtung des Hohen Repräsentanten" um ein konstruiertes Delikt, das auf umstrittenen völkerrechtlichen Grundlagen beruht. Außerdem ist die Behauptung dahingehend falsch, als dass sich der ehemalige deutsche Bundeslandwirtschaftsminister C* die Befugnisse des Hohen Repräsentanten anmaßt und das angeführte Strafdelikt „Missachtung der Entscheidungen des Hohen Repräsentanten" konstruierte.
5. These : Im vorletzten Absatz des Zeitungsartikels ist behauptet worden, dass das UN-Amt der ehemalige deutsche Bundeslandwirtschaftsminister C* innehat.
Antithese : Diese Darstellung ist unzutreffend. Herr C* maßt sich die Befugnisse des Hohen Repräsentanten an, weshalb er das UN-Amt gerade eben nicht „inne" hat, da die Ernnenung nicht vom UN-Sicherheitsrat genehmigt wurde.
Mit Antwortschreiben per e-mail vom 20. September 2025 (Beilage ./3 zu ON 1) hielt der Antragsgegnervertreter fest, dass er derzeit keinen Auftrag seiner Mandantin habe, auf das Schreiben inhaltlich einzugehen.
Dazu ist an dieser Stelle auszuführen, dass der Antragsteller wegen desselben Artikels und derselben „Tatsachenbehauptungen“ bereits zwei Mal beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Anordnung einer Gegendarstellung begehrt hatte, und zwar:
1) zu **, mit Schriftsatz vom 18. August 2025, aufgrund eines Aufforderungsschreibens vom 4. August 2025 (abgelehnt von der Antragsgegnerin am 6. August 2025), welche – nach entsprechendem Hinweis des Erstrichters, dass eine Zurückweisung aus rechtlichen Gründen geplant sei, weil die Gegendarstellung nicht verbesserungsfähige Mängel, nämlich keine Thesen/Antithesen enthalte – zurückgezogen und das Verfahren am 25. August 2025 eingestellt wurde;
2) zu **, mit Schriftsatz vom 29. August 2025, aufgrund eines Aufforderungsschreibens vom 20. August 2025 (abgelehnt von der Antragsgegnerin am 20. August 2025), welche – ebenso nach entsprechendem Hinweis des Erstrichters, dass eine Zurückweisung aus rechtlichen Gründen geplant sei, weil die Gegendarstellung (nach wie vor) nicht verbesserungsfähige Mängel, nämlich keine Thesen/Antithesen enthalte – zurückgezogen und das Verfahren am 16. September 2025 eingestellt wurde.
Infolge nicht erfolgter freiwilliger Veröffentlichung der am 17. September 2025 außergerichtlich begehrten Gegendarstellung beantragte der Antragsteller schließlich mit Schriftsatz vom 25. September 2025 erneut die gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) wies das Erstgericht, nachdem die Antragsgegnerin nicht fristgerecht Einwendungen erhoben hatte, das Gegendarstellungsbegehren nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (ON 13) gemäß § 15 Abs 1 MedienG ab und verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten.
Als Begründung führte das Erstgericht - zusammengefasst – neben Feststellungen zum jeweiligen Bedeutungsinhalt der Thesen und Antithesen - aus, dass das Gegendarstellungsrecht durch obdargestellte Verfahren verbraucht sei, zumal Modifikationen eines Aufforderungsschreibens nur solange zulässig seien, als sich der Medieninhaber damit inhaltlich noch nicht befasst habe.
Gegen diesen Beschluss, der im Rahmen der Verhandlung mündlich verkündet (ON 13, 5) und sodann in ON 15 schriftlich ausgefertigt wurde, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 17), der keine Berechtigung zukommt.
In seiner Beschwerde behauptet der Antragsteller, es sei ihm im Rahmen der beiden Vorverfahren von den Erstrichtern nahegelegt worden, das Aufforderungsschreiben zu präzisieren und das Veröffentlichungsbegehren – bei Ablehnung durch die Antragsgegnerin – neu einzubringen. Die Annahme eines Rechtsverlusts stehe im Widerspruch zu § 11 MedienG, der Literatur und auch der Rechtsprechung des EGMR (wonach Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbehelf nicht übermäßig formalistisch sein dürfen). Dazu zitiert er unnachvollziehbar unvollständig den „OGH“, „Höhne; Brandstetter/Schmid; Hanusch; Rami“ etc und bringt zusammengefasst vor, die vom Erstgericht genannte Rechtsprechung verlange ein tatsächliches Eingehen auf das Gegendarstellungsbegehren, ansonsten keine Schikane vorliegen könne.
Gemäß § 9 Abs 1 MedienG hat jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene, natürliche oder juristische Person Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, dass die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.
Gemäß § 12 Abs 1 MedienG ist ein Begehren auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zunächst schriftlich an den Medieninhaber oder die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Als Frist hiefür ist in § 11 Abs 1 Z 10 MedienG eine Zeitspanne von zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht worden ist, festgelegt.
Nach § 14 Abs 1 MedienG kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung stellen, wenn die Gegendarstellung nicht oder nicht gehörig (vgl dazu auch die Frist in § 13 Abs 1 MedienG) veröffentlicht wird. Die mit dem Antrag durchzusetzende Veröffentlichung hat mit jener identisch zu sein, die der Antragsteller zuvor schriftlich von Medieninhaber bzw der Redaktion gefordert hat. Dieser Identität steht bereits eine auch nur sprachliche Modifizierung entgegen (Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 § 14 Rz 10).
Die Frist für die Antragstellung nach § 14 Abs 1 erster Satz MedienG bei nicht oder nicht gehörig erfolgter Veröffentlichung einer Gegendarstellung setzt mit Blick auf die dort genannten fristauslösenden Ereignisse logisch voraus, dass ein entsprechendes Gegendarstellungsbegehren (§ 12 Abs 1 MedienG) beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens tatsächlich eingelangt ist, denn nur unter dieser Prämisse kann der Medieninhaber die Veröffentlichung einer bestimmten Gegendarstellung schriftlich verweigern (vgl § 13 Abs 8 MedienG), die begehrte Gegendarstellung nicht gehörig veröffentlichen (vgl § 13 Abs 2 bis 7 MedienG) oder jenen Zeitpunkt versäumen, an dem die Gegendarstellung spätestens veröffentlicht hätte werden sollen (vgl § 13 Abs 1 MedienG). Unter Beachtung dieser Rechtslage ist § 12 Abs 1 MedienG zu interpretieren, wonach das Veröffentlichungsbegehren schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten ist. Während das Schriftlichkeitsgebot bezweckt, dass der behauptete Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung eingehend (insbesondere gemäß § 9 und § 11 MedienG) geprüft werden kann, soll die gesetzlich vorgesehene Adressierung des Veröffentlichungsbegehrens an den Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) oder an die Redaktion des Medienunternehmens (§ 1 Abs 1 Z 6 MedienG) gewährleisten, dass (nur) die für die inhaltliche Gestaltung des Mediums verantwortliche (natürliche oder juristische) Person mit dem Begehren befasst wird.
Das Veröffentlichungsbegehren darf nur solange verändert oder durch ein anderes ersetzt werden, solange der Medieninhaber sich mit dem ursprünglichen Begehren noch nicht inhaltlich befasst hat bzw jedenfalls nur solange bis er seine Befassung mit dem ursprünglichen Begehren abgeschlossen hat. Durch ein formell § 12 Abs 1 MedienG entsprechendes Begehren (damit ist Schriftlichkeit gemeint) wird das Gegendarstellungsrecht verbraucht; ein weiteres, sich auf dieselbe Veröffentlichung beziehendes und inhaltlich verändertes Begehren würde gegen das Schikaneverbot verstoßen. Wenn ein Antragsteller der Antragsgegnerin zwei verschiedene Aufforderungsschreiben übermittelt, und dabei inhaltliche Änderungen des ursprünglichen Gegendarstellungsbegehrens vorliegen, ist eine solche Modifikation des Aufforderungsschreibens nur solange zulässig, als sich der Medieninhaber damit inhaltlich noch nicht befasst hat.
Wie das Erstgericht zutreffend festhält ist somit eine Änderung des Veröffentlichungsbegehrens nach gesicherter Rechtsprechung nur zulässig, solange der Medieninhaber seine Befassung mit dem ursprünglichen Veröffentlichungsbegehren noch nicht abgeschlossen hat (OLG Wien 27 Bs 62/83 = MR 1991, 99 [Weis]; 27 Bs 241/91 = MR 1991, 192; 17 Bs 312/04 = MR 2005, 12; 18 Bs 45/08m; 17 Bs 96/14p; Frohner/Haller, Mediengesetz 6 § 12 Rz 7; Röggla in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht – MedienG, § 12 Rz 1f mwN). Eine solche Befassung hat hier aber, wie die Ablehnung der Antragsgegnerin vom 6. und vom 20. August 2025 zeigt, bereits stattgefunden.
Für diese Auslegung streitet auch, dass die gerichtliche Geltendmachung des Gegendarstellungsbegehrens im Hinblick auf die vor dem gegenständlichen Verfahren abgeführten, rechtskräftig beendeten Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien dem Verbot wiederholter Verfolgung iSd § 14 Abs 3 MedienG iVm § 17 Abs 1 StPO widerspricht.
Der Beschwerde war schon deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Vollständigkeit halber ist dem Erstgericht und der Antragsgegnerin (in der Gegenausführung ON 20) auch beizupflichten, dass die Gegendarstellung – die auch mehrere Schreib- und Grammatikfehler aufweist - nicht kontradiktorisch ist, gegen das Knappheitsgebot verstößt, keinen Tatsachenmitteilungen erwidert und in Gegendarstellungsrechte Dritter eingreift.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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