Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Dr. in Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Pichelmayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer), in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Alois Autherith, LL.M., Mag. Rainer Samek, Mag. Michael Imre, Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits und Sozialgericht vom 26.6.2025, ** 42, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15.10.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14.8.2024 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeit ab, weil Sie die Wartezeit nicht erfüllen würde und eine Berufsunfähigkeit daher nicht vorliegen könne. Die Klägerin hat insgesamt 36 Beitragsmonate Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach ASVG erworben, davon 32 Beitragsmonate im Zeitraum von 2022 bis inklusive August 2024 als Lehrling.
Dagegen richtet sich die Klage der Klägerin mit dem wesentlichen Vorbringen, die Wartezeit gemäß § 236 ASVG sei dann erfüllt, wenn der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt zumindest sechs Versicherungsmonate erworben worden seien. Dies sei bei ihr der Fall. Im Hinblick auf ihre bestehenden Erkrankungen, insbesondere die rezidivierende depressive Störung, die Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp sowie die dissoziativen Krampfanfälle und epileptischen Anfälle sei sie nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte wandte ein, dass die Klägerin die Wartezeit nicht erfülle. Ebenso sei der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei ging es von den auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten sei, weil die Klägerin noch in der Lage sei, einer Tätigkeit als Leichtwarenverpackerin oder als Poststellenmitarbeiterin oder als Küchenhilfskraft nachzugehen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Wartezeit erfüllt sei oder nicht, weil auch bei der Annahme, die Wartezeit wäre erfüllt, der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Obwohl die Klägerin zugesteht, dass der Sachverständigen Dr. B* aufgrund der von ihr vorgelegten aktuellen Befunde eine Ergänzung vorgenommen habe, behauptet sie, die vom Erstgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten seien keinesfalls abschließend und vollständig. Sie habe in der Tagsatzung vom 26.6.2025 Fragen an den Sachverständigen Dr. B* gehabt, welche auch protokolliert worden seien. Der Sachverständige sei jedoch bei dieser Verhandlung nicht anwesend gewesen, wodurch eine Erörterung und Beantwortung nicht möglich gewesen sei. Dies wäre aber für eine abschließende Beurteilung jedenfalls erforderlich gewesen.
Das Erstgericht habe im Urteil vermeint, diese in der Tagsatzung gestellten Fragen seien vom Sachverständigen ohnedies im Ergänzungsgutachten bereits beantwortet worden. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Sachverständige sich auf die Auswirkungen des selbstständigen Wohnens der Klägerin im Vergleich zu ihren stationären Aufenthalten nicht gesondert geäußert habe. Auch auf die Auswirkungen der rezidivierenden depressiven Störung im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Gutachtens der Sachverständigen Mag. C* und auf die Fragen zum Vorliegen einer Anorexia Nervosa und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und das Leistungskalkül habe mangels Erscheinens des Sachverständigen zur Verhandlung nicht eingegangen werden können. Das Erstgericht habe argumentiert, es würde ein extremer Mangel an Sachverständigen für Psychiatrie bestehen, weshalb eine Erörterung nicht möglich gewesen sei. Warum eine Vertagung der Tagsatzung zur Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen nicht erfolgt sei, bleibe vom Erstgericht unbeantwortet.
2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Berufungsvortrag schon deshalb nicht gelingt, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil nicht angeführt wird, welche wesentlichen für die Klägerin günstigen Verfahrensergebnisse konkret zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wären (RS0043039). Ungeachtet davon ist aber auch sonst das Verfahren im Ergebnis nicht mangelhaft geblieben.
2.1 Gemäß § 357 Abs 2 ZPO sind Sachverständige verpflichtet, auf Verlangen über ihre schriftlich erstatteten Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder diese bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt zudem die Besonderheit, dass gemäß § 75 Abs 2 ASGG ein Sachverständiger von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens iSd § 357 ZPO zur mündlichen Streitverhandlung zu laden ist, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Sinn der Anordnung der Anwesenheit des Sachverständigen bei der Verhandlung nach § 75 ASGG ist es, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Erörterung des Gutachtens in allen Belangen zu bieten (10 ObS 370/02p; 10 ObS 349/91) und durch entsprechende Fragestellung die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu überprüfen (vgl OLG Innsbruck 23 Rs 40/24i; OLG Linz 12 Rs 78/24p ua).
Es führt aber nicht jedes Unterbleiben einer Gutachtenserörterung zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr ist in jedem Fall zu hinterfragen, welche weitere Klärung eine Gutachtenserörterung hätte bringen können, wobei eine Verpflichtung zur Ladung des Sachverständigen dann nicht besteht, wenn sich Fragen des Gerichts oder der Parteien an den Sachverständigen offensichtlich erübrigen ( Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 75 Rz 5).
Dem Sachverständigenbeweis kommt im sozialgerichtlichen Verfahren vorrangige Bedeutung zu ( Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 5). Eine offenkundige Notwendigkeit zur Gutachtenserörterung fehlt ausnahmsweise dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind. Wird von einer Partei vor oder in einer Verhandlung ein Erörterungsantrag gestellt, muss dem in aller Regel stattgegeben werden, weil dann schwerlich von „offenkundig nicht notwendig“ gesprochen werden kann. Es bedarf grundsätzlich keiner konkreter, tragfähiger Bedenken gegen die Richtigkeit des erstatteten Gutachtens, damit ein Sachverständiger geladen werden muss ( Neumayr aaO Rz 6 mwN).
Trotz dieser Vorgaben ist eine Erörterung trotz entsprechenden Antrags dann offenkundig nicht notwendig, wenn die Fragen an den Sachverständigen (soweit sie relevant sind) – wie im konkreten Fall - bereits von diesem beantwortet wurden, wovon auch das Erstgericht ausgegangen ist.
2.2 Die Klägerin hat in der Tagsatzung vom 26.6.2025 (ON 37.2) folgende Fragen gestellt, die wie folgt (sinngemäß) protokolliert wurden:
2.3.1 In Bezug auf die erste Fragestellung ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Dr. B* ein Gutachten (ON 10) sowie zwei Ergänzungsgutachten (ON 28 und 32) erstattet hat, in denen er sämtliche von der Klägerin vorgelegten Befunde samt deren gesundheitlichen Phasen (Selbstverletzungen, Suizidversuche) berücksichtigt hat. Aus diesen geht unzweifelhaft hervor, dass es immer wieder zu Verschlechterungen ihres gesundheitlichen Zustandes gekommen ist; auch nach stationären Aufenthalten und/oder nach einem stabilisierenden Umfeld in Wohnungseinrichtungen.
Jedoch ist und war es primäre Aufgabe des Sachverständigen Dr. B*, aus seiner Fachsicht der Psychiatrie ein medizinisches Leistungskalkül der Klägerin zu erstellen, um das Ausmaß ihrer Arbeitsfähigkeit festzustellen, was er auch getan hat, wobei er sämtliche Befunde einbezogen hat. Das erstellte Leistungskalkül hat den psychiatrischen Gesundheitszustand der Klägerin, ihre Erkrankungen und ihren gesundheitlichen Krankheitsverlauf entsprechend berücksichtigt, zumindest wird das durch die Fragestellung der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Auf Basis der medizinischen Zusammenfassung der festgestellten medizinischen Ergebnisse hat der berufskundliche Sachverständige Verweisungstätigkeiten angeführt, die die Klägerin trotzdem noch kalkülskonform ausüben kann. Eine Einschränkung bezogen auf ein „selbständiges Wohnen“, das für diese Verweisungstätigkeiten notwendig wäre, kann hier nicht entnommen werden. Ein „selbständiges Wohnen“ ist vom Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeiten für eine kalkülskonforme Ausübung nicht umfasst.
2.3.2 In Bezug auf die Anorexia Nervosa hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten (ON 28) auf Seite 37 festgehalten, dass aus dem Entlassungsbericht der D* Privatklinik keine Symptome der typischen Anorexia Nervosa und der posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen seien. Dementsprechend gibt es hier keinen diesbezüglichen Befundstatus der annehmen ließe, dass die Klägerin unter einer Anorexia Nervosa tatsächlich leidet. Aus diesem Grund muss auch nicht geklärt werden, ob theoretisch eine derartige Erkrankung einen Einfluss auf ihr Leistungskalkül und somit ihre Arbeitsfähigkeit hätte.
2.3.3 Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Ausführungen, zuletzt auch im Ergänzungsgutachten dargelegt (vgl ON 32, S38 ff), von welchen psychiatrischen Krankheitsbildern er bei der Klägerin ausgeht; eine rezidivierende depressive Störung konnte er auch nach Vorlage des Entlassungsberichts der D* Privatklinik des Befundberichts von Dr. F* vom 16.6.2025 (Beilage ./H) nicht festmachen (ON 28, S. 37). Er wies darauf hin, dass sich aus diesem Befund aus fachärztlich psychiatrischer Sicht keine Veränderung des seelischen Zustandsbilds der Klägerin ergebe, die einen relevanten Einfluss auf ihr Leistungskalkül haben könnte.
Die Testwerte der arbeitspsychologischen Untersuchung durch Mag. C* hat der Sachverständige bei der Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt. Beim BDI 2 handelt es sich um ein Selbstbeurteilungsinstrument zur Erfassung der Schwere der depressiven Symptomatik, wobei Mag. C* den von der Klägerin dabei erzielten überdurchschnittlichen Wert mit den anderen Ergebnissen der durchgeführten Tests und ihrer Anamnese entsprechend in ein Leistungskalkül zusammengefasst hat. Warum der Klägerin nur ein durchschnittlicher Zeitdruck zumutbar ist, hat sie nachvollziehbar in ihrem Gutachten ON 7, 14 ff erklärt. Dieses Selbstbeurteilungsinstrument (BDI 2) ist jedoch kein Befund darüber, dass eine rezidivierende depressive Störung vorliegt; jedenfalls wurde vom Sachverständigen daraus - wie auch aus den anderen vorgelegten Befunden - kein derartiges Krankheitsbild abgeleitet.
2.4 In diesem Sinn sind die von der Klägerin in der Tagsatzung vom 26.6.2025 aufgeworfenen Fragestellungen für die Vollständigkeit der eingeholten Gutachten nicht relevant, weil sie tatsächlich schon beantwortet waren. Es ist daher auch im Lichte des § 75 Abs 2 ASGG keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben.
3. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben, sodass die rechtliche Beurteilung vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen war.
Damit ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
4. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Da keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Insbesondere kann eine versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573, RS0043480).
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