Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Pichelmayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 25.6.2025, ** 21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung (1.10.2009 bis 30.9.2024) lediglich neun Beitragsmonate (06/2022; 02/2023 bis 09/2023) aufgrund unselbstständiger Erwerbstätigkeit erworben. Er ist gesundheitlich noch in der Lage, körperlich leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten ganztägig zu den üblichen Arbeitszeiten mit bis zu halbzeitig besonderem Zeitdruck zu verrichten. Ausgeschlossen sind Überkopfarbeiten rechts, Arbeiten mit häufigem Bücken, Arbeiten in Hitze und Nässe, Arbeiten bei mehr als überwiegender Staubbelastung, mehr als fallweise Arbeiten unter Kälte und raschem Wechsel von Wärme und Kälte. Bei länger dauernden Arbeiten im Sitzen und Stehen sind Ausgleichsbewegungen der Beine im freien Rhythmus (ohne absolute Arbeitspausen) notwendig. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Es kann nicht festgestellt werden, dass es bei Einhaltung des Leistungskalküls zu leidensbedingten Krankenständen im Ausmaß von sieben oder mehr Wochen jährlich kommt. Eine kalkülsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit ist nicht zu erwarten. Kalkülsentsprechend ist noch die Ausübung der Berufstätigkeiten eines Portiers oder Museumsaufsehers möglich. Bei diesen Aufsichtstätigkeiten im Hilfskraftbereich handelt es sich um leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, wobei bei länger dauernden Arbeiten im Sitzen und Stehen Ausgleichsbewegungen der Beine im freien Rhythmus möglich sind. Auch die besonderen für den Kläger festgestellten Ausschlüsse kommen berufstypisch nicht vor. Die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers ist dem Kläger nicht mehr zumutbar.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.2024 sowie das Eventualbegehren auf Feststellung eines Anspruches auf Rehabilitationsgeld und Maßnahmen der gesetzlichen Rehabilitation ab 1.10.2024 abgewiesen. Den eingangs wiedergegebenen und im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahingehend, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine 90 Pflichtversicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben habe. Auch unter der Annahme einer erfolgten Anlernung der Qualifikation eines Berufskraftfahrers sowie unter Berücksichtigung eines erfolgten Lehrabschlusses des Klägers als Berufskraftfahrer am 17.12.2021 (Beilage ./3) seien die Voraussetzungen nach § 255 Abs 2 letzter Satz ASVG nicht erfüllt. Ausgehend von einer Verweisbarkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt und den festgestellten dem Kläger noch möglichen Berufstätigkeiten liege keine Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG vor. Die Anwendung der Härtefallklausel des § 255 Abs 3a und 3b ASVG komme nicht in Betracht, da schon das Tätigkeitsprofil des § 255 Abs 3b ASVG nicht erfüllt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Berufungswerber bringt zunächst vor, dass das Erstgericht seinen Lehrabschluss vom 17.12.2021 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Dies ist nicht richtig. Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass der Kläger selbst unter Berücksichtigung eines Lehrabschlusses als Berufskraftfahrer am 17.12.2021 die Voraussetzungen für einen Berufsschutz nicht erfülle. Auch bei einem nach § 255 Abs 2a ASVG privilegierten Erwerb einer Berufsqualifikation während des 15-jährigen Beobachtungszeitraumes vor dem Stichtag wäre für einen Berufsschutz die Ausübung des qualifizierten Berufes zumindest in der Hälfte der Kalendermonate im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Lehrberufes und dem Stichtag, jedenfalls aber in der Dauer von 12 Pflichtversicherungsmonaten, erforderlich (§ 255 Abs 2 ASVG). Im Zeitraum nach dem 17.12.2021 (bis zum Stichtag 1.10.2024) hat der Kläger jedoch nur neun Beitragsmonate aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erworben.
2. Der Berufungswerber führt weiters aus, dass sich nach § 255 Abs 2a ASVG (richtig: § 255 Abs 2 ASVG) der Rahmenzeitraum für die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate an qualifizierter Berufsausübung unter bestimmten Bedingungen, wie etwa dem Bezug von Übergangsgeld oder Umschulungsgeld um bis zu 60 Monate verlängere. Bei einer „detaillierten Prüfung dieser Zeiträume“ hätte sich ergeben, dass der Berufungswerber mit 60 zusätzlichen Pflichtversicherungsmonaten die erforderlichen 90 Beitragsmonate erreicht hätte.
Dieses Vorbringen ist offenkundig unschlüssig, würden doch selbst 60 zusätzlich zu berücksichtigende Pflichtversicherungsmonate insgesamt 69 und nicht 90 Beitragsmonate ergeben. Darüber hinaus fehlt auch jegliches Vorbringen, aufgrund welcher Anhaltspunkte welche konkrete Erstreckung des Beobachtungszeitraumes nach § 255 Abs 2 letzter Satz ASVG zu prüfen gewesen wäre.
3. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Erstgericht unter Anführung der berufstypischen Anforderungen festgestellt, welche konkreten Berufe dem Kläger noch zumutbar sind. Auch hat es ausdrücklich festgestellt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in diesen Berufen Arbeitsplätze „in ausreichender Anzahl“ vorhanden sind. Damit ist nach dem üblichen Verständnis der berufskundigen Sachverständigen die in der Rechtsprechung verlangte Mindestzahl von österreichweit 100 derartiger Arbeitsplätze zu verstehen (RS0084584, RS0084772).
4. Gemäß § 255 Abs 3b ASVG sind unter Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil im Sinne des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG leichte Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Die festgestellten Verweisungstätigkeiten sind ua im Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten. Es gibt also auch dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeiten, die über das geringste Anforderungsprofil (vorwiegend im Sitzen) hinausgehen.
Es trifft daher nicht zu, dass das Erstgericht das Tätigkeitsprofil des Klägers im Hinblick auf die sog Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG „lediglich oberflächlich gewürdigt“ hätte.
5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 2 lit b ASGG werden in der Berufung nicht vorgebracht und sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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