Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13. August 2025, GZ 21 Bl 227/25b 3, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Innsbruck vom 21. Juni 2025, ** (ON 2.4 S 173 ff) keine Folge. Mit dem angesprochenen Bescheid war sein Antrag auf Vollzug einer achtmonatigen Freiheitsstrafe (unbedingter Teil einer mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. März 2024 zu AZ ** verhängten Freiheitsstrafe) in Form des eüH abgewiesen worden.
Begründend verwies das Erstgericht, das sich die Feststellungen des Bescheids zu eigen machte (BS 11), darauf, dass die Feststellungen, wonach A* am Tag des Parteiengehörs die erste Urinprobe mit Wasser verdünnt und die zweite Urinprobe ein illegal positives Ergebnis auf Kokain erbracht habe, aktenkonform getroffen worden seien. Diese Feststellungen seien vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen worden. Damit sei auch die Einschätzung der Anstaltsleiterin zum Vorliegen einer negativen Missbrauchsprognose zu bestätigen. Soweit mit der Beschwerde auf einen bereits vereinbarten Beratungstermin bei der Stiftung B* im Krankenhaus ** am 14. Juli 2025 Bezug genommen werde, sei allein daraus noch nicht auf eine relevante Änderung der Verhältnisse zu schließen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der - zusammengefasst wiedergegeben – ausführt, dass sich aus einem einmalig positiven Drogentest keine negative Missbrauchsprognose ableiten lasse. Er habe ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, sich einer Therapie zu unterziehen und seine Abstinenz durch überraschende Urin und Haartests überprüfen zu lassen. Diesen Verpflichtungen sei er auch nachgekommen und alle nachfolgenden Tests, sowohl im Rahmen des „C*“ als auch anlässlich einer spontanen Kontrolle bei der PI ** seien negativ verlaufen. Daraus sei abzuleiten, dass er dauerhaft abstinent leben wolle. Weiters dokumentiere dies ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft und Verantwortungsübernahme. Der im Zuge des Parteiengehörs festgestellte Rückfall sei als einmaliger Ausrutscher zu werten und in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation erfolgt, da er sich unter erheblichem Druck befunden habe, weil nicht nur seine persönliche Freiheit, sondern die wirtschaftliche Existenz seiner Familie unmittelbar betroffen gewesen sei. Vor und nach diesem Vorfall lägen ausschließlich negative Testergebnisse vor. Auch die vom Erstgericht herangezogenen Verstöße gegen Führerscheinauflagen seien im Lichte der diagnostizierten Suchterkrankung zu bewerten und nicht als Indiz für eine generelle Unzuverlässigkeit. Unter professioneller therapeutischer Betreuung sei vielmehr zu erwarten, dass es zu keinen weiteren derartigen Verfehlungen komme. Er sei erwerbstätig, verfüge über ein gesichertes Einkommen, sichere damit den Lebensunterhalt seiner Familie und leiste Ratenzahlungen im laufenden Schuldenregulierungsverfahren. Er habe eine stabile wirtschaftliche Basis geschaffen, die seine Abstinenzmotivation stärke und Rückfallgefahren reduziere. Er sei Vater von zwei Kleinkindern und stelle seine familiäre Verantwortung einen entscheidenden Faktor für die Stabilisierung seiner Lebensführung dar. Seine Ehefrau sei finanziell nicht in der Lage den Haushalt allein zu unterhalten, da Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe nicht einmal die Miete und Fixkosten abdecken würden. Es sei daher kein Missbrauch der Vollzugsform zu befürchten und keine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit gegeben. Weiters verkenne das Erstgericht die hohe Überwachungsmöglichkeiten eines eüH. Mit strikten Auflagen und der Einbindung der Bewährungshilfe gewährleiste dieser eine wirksame Kontrolle, insbesondere die Möglichkeit, Handlungen auch außerhalb der Wohnung lückenlos zu überwachen und bei Verstößen unverzüglich zu reagieren. Dies spreche gegen die Behauptung, dass der eüH nicht vergleichbar mit einer physischen Überwachung sei. Zentraler Zweck des Strafvollzugs sei sicherzustellen, dass keine weiteren Straftaten begangen würden. Der Strafvollzug habe daher vor allem präventiv-erzieherischen Charakter. Somit sei stets jene Vollzugsform zu wählen, die den besten Beitrag zur Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft leiste und zugleich den Schutz der Allgemeinheit gewährleiste. Der Verlust des Arbeitsplatzes durch Inhaftierung würde die Gefahr der Desintegration erhöhen und sei daher im vorliegenden Fall die Verbüßung im Rahmen des eüH die sachgerechte Vollzugsform. Ein Vollzug in einer Justizanstalt würde hingegen die Gefahr bergen, die erreichten Fortschritte zu unterbrechen und die Rückfallgefahr zu steigern (ON 5.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte – keine erhebliche Rechtsfrage betrifft ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14/1).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Fallkonkret ist – wie bereits vom Erstgericht angesprochen (BS 10 f) – darüber hinaus zu beachten, dass bereits im Entscheidungszeitpunkt bekannte Widerrufsgründe Versagungsgründe für einen Vollzug im eüH darstellen ( Drexler/Weger , aaO Rz 24). Beim hier interessierenden Widerrufsgrund des § 156c Abs 2 Z 5 StVG kommt es nicht darauf an, ob eine während des eüH oder schon davor begangene strafbare Handlung vorliegt, sondern ob es sich um einen neu hervorgekommenen Verdacht handelt. Erfolgte die im Raum stehende mutmaßlich begangene Tat – wie fallkonkret - vor dem tatsächlichen Strafantritt (eüH) kommt es allerdings auf die Beantwortung der theoretischen Frage an, ob der eüH im Lichte der weiteren Tat nicht mehr bewilligt würde, weil eine günstige Prognose iSd § 156 Abs 1 Z 4 StVG nicht mehr erstellt werden könnte ( Drexler/Weger , aaO Rz 22).
Nachdem der vom Erstgericht angenommene dringende Tatverdacht (BS 2, 4 iVm 11) mit Blick auf die Einlassung des Beschwerdeführers, der den Konsum (und damit einhergehend den Besitz) von Kokain (§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG) ausdrücklich zugestand (ON 2.4 S 161 f) und die Feststellungen zu seinem Verhalten anlässlich des Parteiengehörs, sohin auch zur Fälschung eines Beweismittels (§ 293 Abs 1 StGB), auch in den erhobenen Rechtsmitteln gar nicht bestritt, nicht von der Hand zu weisen ist, liegt tatsächlich ein äußerst gewichtiger gegen die Verlässlichkeit und Paktfähigkeit des Beschwerdeführers sprechender Umstand vor. Dies zumal ihm zum Zeitpunkt der Testung bereits von der BH ** Harntestungen zum Nachweis der Substanzfreiheit zur Wiedererlangung seiner Lenkerberechtigung aufgetragen waren. Das Erstgericht hat seine negative Prognose daher nachvollziehbar auf aktenkundige Beweisergebnisse gestützt.
Eine Verletzung des dabei bestehenden Ermessensspielraum kann nicht festgestellt werden, zumal die Versuche des Beschwerdeführers sein Verhalten zu relativieren und als einmaligen – auf seine Suchtgifterkrankung zurückzuführenden – Ausrutscher darzustellen, völlig übergeht, dass er nicht nur Suchtgift konsumiert, sondern noch zusätzlich ein Beweismittel manipuliert hat. Dies darüber hinaus in einem Verwaltungsverfahren der Vollzugsbehörde erster Instanz, sohin der Behörde, die ihm – wie bereits ausgeführt - notwendigerweise einen Vertrauensvorschuss entgegenbringen müsste. Auch die weiteren Argumente (etwa: seine Ehegattin könne den Lebensunterhalt nicht allein bestreiten; alle sonstigen Testergebnisse seien negativ) vermögen die Einschätzung des Erstgerichts nicht zu erschüttern.
Die Argumentation, dass stets jene Vollzugsform zu wählen sei, die den besten Beitrag zur Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft leiste und zugleich den Schutz der Allgemeinheit gewährleiste, findet im Übrigen keine Deckung im Gesetz.
Dass im eüH auch aufgrund von Auflagen enge Überwachungsmöglichkeiten bestehen, vermag nichts daran zu ändern, dass ausreichende Paktfähigkeit Voraussetzung der Gewährung eines eüH ist und nicht etwa erst durch diesen herzustellen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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