Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 20. August 2025, GZ 193 Bl 23/25x 2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen das Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt Sonnberg vom 3. Juni 2025, HNR ** - **, mit welchem der Genannte der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 7 StVG iVm § 44 Abs 1 StVG schuldig erkannt und gemäß §§ 109 Z 4, 113 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von 70 Euro bestraft wurde (ON 1.7), nicht Folge (Punkt 1. ON 2)
Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG aufgetragen, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14 Euro zu leisten (Punkt 2. in ON 2).
Begründend führte das Vollzugsgericht soweit relevant wortwörtlich aus wie folgt:
Gegenständlich verbüßt der Beschwerdeführer eine mit Urteil des LG Wr. Neustadt zu ** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 10.12.2031.
Am 26.05.2025 wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten. Dieser rückte jedoch nicht zur Arbeit aus.
Der Beschwerdeführer wusste von der Arbeitspflicht als Strafgefangener und er wusste und wollte dabei, dass er durch die Verweigerung der Arbeit eine Anordnung einer im Strafvollzug tätigen Person missachtete und dadurch die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Er hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, der allgemeinen Arbeitspflicht von Strafgefangenen gemäß § 44 StVG zuwiderzuhandeln.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen fußen auf die vorliegenden unbedenklichen Urkunden sowie die Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge. Insbesondere von Bedeutung sind der Bericht der JA Sonnberg (ON 1), die Meldung vom 26.05.2025, die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (siehe dazu Niederschriften ON 1.6 und ON 1.9) und das Straferkenntnis vom 10.06.2025.
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen konnten insbesondere aufgrund der Meldung vom 26.05.2025 und der zur Verweigerung der Arbeitsleistung geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers getroffen werden.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnten zwanglos aus dem äußeren Geschehen abgeleitet werden und ergaben sich zudem aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers. Allgemein bekannt ist zudem, dass die Befolgung von Anordnungen der Justizwache nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen abgelehnt werden darf und dass es eine allgemeine Arbeitspflicht für jeden Strafgefangenen gibt.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 116 Abs 1 StVG entscheidet über die Verhängung von Ordnungsstrafen, soweit sich die Ordnungswidrigkeit nicht gegen die Person des Anstaltsleiters richtet, die Vollzugsbehörde erster Instanz und somit die Leitung der Justizanstalt. Die Entscheidung ist, auch wenn sie im Rahmen des innerbehördlichen Mandats von einem anderen Strafvollzugsbediensteten getroffen wurde, immer dem Anstaltsleiter zuzurechnen ( Drexler/Weger , StVG 5 § 120 Rz 4). Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine solche der Leitung der Justizanstalt Sonnberg, sodass gemäß § 16 Abs 3 StVG das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde des A* berufen ist.
Gemäß § 107 Abs 1 StVG begeht (soweit hier von Bedeutung) ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet (Z 7 leg.cit.).
Gemäß § 26 Abs 1 StVG haben Strafgefangene den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Gemäß § 26 Abs 2 StVG haben Strafgefangene alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte.
Gemäß § 44 StVG ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten und die zugeordneten Arbeiten zu verrichten.
Fallaktuell widersetzte sich der Beschwerdeführer der ausdrücklichen Anordnung zur Arbeitsverrichtung und verletzt dergestalt die Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG sowie die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges.
A* verwirklichte daher durch seine Handlungsweise den Tatbestand des § 107 Abs 1 Z 7 StVG iVm § 26 Abs 1 und 2 StVG iVm § 44 StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen gemäß § 109 StVG nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht, und zwar der Verweis, die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen, die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld, Fernsehempfang, Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche, die Geldbuße und der Hausarrest.
Gemäß dem im erstbehördlichen Verfahren nach § 107 Abs 4 StVG und im vollzugsgerichtlichen Verfahren nach § 17 Abs 2 Z 2 StVG zur Strafbemessung zur Anwendung gelangenden § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung sind somit (abweichend von § 32 Abs 1 StGB und § 23 Abs 1 FinStrG) zunächst die objektiven Tatumstände zu berücksichtigen (§ 107 Abs 4 StVG iVm § 19 Abs 1 VStG). Bei der grundlegenden Berücksichtigung der von der Strafandrohung geschützten Interessen (§ 19 Abs 1 VStG) ist dabei nicht die Wertigkeit des jeweils tangierten Rechtsguts an sich bedeutsam, sondern der Grad seiner Beeinträchtigung durch das konkrete delinquente Verhalten (VwGH 5.11.1991, 91/04/0102).
Unter Abwägung der oben angeführten und zutreffenden Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die besonders hohe Geeignetheit von Arbeitsverweigerung die Zwecke des Strafvollzugs zu gefährden, erweist sich die verhängte Ordnungsstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 70,-- als tat- und täteradäquat, welche keiner Herabsetzung zugänglich ist.
Die Entscheidung der Leitung der Justizanstalt Sonnberg erging daher zu Recht.
Aufgrund der Erfolglosigkeit der Beschwerde ist gemäß §§ 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm 52 Abs 1 und 2 VwGVG ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe, festzusetzen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der dieser - zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass er von den Beamten in Sonnberg nicht wie ein Erwachsener, sondern wie ein Kind behandelt werde. Er sei seit 32 Tagen im Hungerstreik, da er sich dort nicht wohlfühle und einen neuen Prozess wolle. Die Arbeiten dort seien nichts für ihn. Er wolle eine Lösung finden, den Beamten sei das aber egal. Er habe Schmerzen und bekomme keine Medikamente. Die Beamten würden Arzt spielen, ihn provozieren und ihn zum Essen zwingen. Er werde diese Strafe nicht bezahlen und wolle in ein anderes Gefängnis verlegt werden. Sonnberg sei kein Gefängnis, sondern ein Kindergarten. Die Beamten würden ihn nicht ernst nehmen, deshalb werde er die Strafe nicht bezahlen. Er lasse sich nicht zu einer Arbeit zwingen, die er nicht machen wolle, es sei ihm schon alles egal. Man könne ihm so viele Geldstrafen geben wie man will, er werde nichts bezahlen. Das ganze System in Sonnberg sei nicht mit dem vereinbar wie man mit Gefangenen umgehe (ON 4).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Mit seinem - neben seinem Unmut über seine Vollzugssituation – ausschließlich seine fehlende Bereitschaft eine ihm nicht zusagende Arbeit auszuführen und jegliche über ihn verhängte Strafe zu zahlen zum Ausdruck bringenden Beschwerdevorbringen, vermag A* einen Mangel an der Entscheidung des Vollzugsgerichts nicht aufzuzeigen.
Die Feststellungen des Erstgerichts, das aus den vorliegenden Beweisergebnissen lebensnahe und nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat, sind ebensowenig zu beanstanden wie die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe. Auch den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Erstgericht zutreffend auf § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG gestützt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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