Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 12. Juni 2025, GZ 60 Bl 30/25k-11, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Salzburg vom 20. März 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. Juli 2024, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 1.2 S 47 ff), nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant - wörtlich wiedergegeben aus:
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
Die Strafregisterauskunft über A* (ON 3) weist insgesamt 9 Eintragungen auf. Erstmals wurde er im Jahr 2007 im Alter von 19 Jahren vom Landesgericht Salzburg wegen schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 10 Monate unbedingt, verurteilt. Gemäß Entschließung des Bundespräsidenten wurde er am 13.08.2007 aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils bedingt entlassen. Wenig später, am 13.02.2008 erfolgte die nächste Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg zu ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Nach raschem Rückfall (vgl das Datum der letzten Tat am 06.07.2008 bei Position 03) der Strafregisterauskunft) wurde die Probezeit anlässlich der Folgeverurteilung durch das Bezirksgericht Salzburg am 14.01.2009 (** - wiederum wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe) auf 5 Jahre verlängert. Innerhalb der nunmehr zwei offenen Probezeiten wurde der Beschwerdeführer erneut rückfällig und vom Landesgericht Salzburg am 14.10.2010 zu ** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Unter einem wurde auch die Probezeit der Erstverurteilung auf 5 Jahre verlängert. Der unbedingte Strafteil wurde in einem Strafblock mit der nachfolgend am 12.05.2016 zu ** des Landesgerichtes Salzburg wiederum wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bis zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unter Anordnung der Bewährungshilfe am 12.07.2017 vollzogen. Nach erneutem Rückfall im Jahr 2018 erging am 05.02.2019 eine
neuerliche Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg (**) wegen Sachbeschädigung, der Vergehen des Hausfriedensbruches nach den §§ 109 Abs 3 Z 1, 15 Abs 1 StGB und Körperverletzung zum Nachteil des Bruders seiner Ex-Lebensgefährtin B* zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Aus deren Vollzug wurde A* am 06.11.2019 unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Nach äußerst raschem Rückfall am 10.01.2020 (Datum der letzten Tat zu Position 07) der Strafregisterauskunft) kam es am 05.03.2020 zur Verhängung einer weiteren Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, Körperverletzung zum Nachteil von B* und Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB. Zugleich wurde die zuvor gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Der Vollzug erfolgte bis 10.11.2021. Dessen ungeachtet erging am 08.02.2023 eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg zu ** wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB zum Nachteil der B* sowie Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die bis 27.09.2023 vollzogen wurde.
Daraufhin kam es - wiederum nach relativ raschem Rückfall - am 10.07.2024 unter Anwendung der §§ 28 und 39 Abs 1a StGB zur nun vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg (**) wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten.
Nach dem Schuldspruch hat der Beschwerdeführer
I. am 11. Februar 2024 in ** zum Nachteil der B* dadurch, dass er B* zuerst auffordert ihm ihr Mobiltelefon zu übergeben, um etwaige Daten von mit ihr befreundeten Männern zu erhalten, wobei er sodann versuchte der B* das Mobiltelefon zu entreißen und ihr auch noch mit beiden Fäusten einen leichten Stoß gegen die Brust versetzte, sohin mit Gewalt, einen anderen zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe eines Mobiltelefons, genötigt, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
II. am 6. März 2024 in ** C* durch das Versetzen von Schlägen gegen den Körper in Form einer linken und rechten Ellenbogen sowie einer Wunde auf der Unterlippe am Körper verletzt;
III. am 4. April 2024 in **, im Zug von ** in Richtung **, D* und E* dadurch sexuell belästigt, dass er vor diesen onanierte, unter Umständen unter denen dies geeignet war berechtigtes Ärgernis zu erregen.
Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatbegehung gegen Angehörige erschwerend gewertet. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu ** des Landesgerichtes Salzburg vom 19.04.2017 gewährten bedingten Entlassung abgesehen (Protokolls- und Urteilsvermerk, AS 17-20 im eüH-Akt ON 1.2).
Mit am 23.08.2024 eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer den Vollzug der Freiheitsstrafe im eüH (AS 1ff in ON 1.2). Eine zurückliegende Anhaltung im eüH im Jahr 2019 musste widerrufen werden, nachdem der Beschwerdeführer versucht hatte, den Harntest durch die Abgabe von Fremdharn zu verfälschen (Stellungnahme des Anstaltsleiters, ON 1.3).
Laut Erhebungsbericht des Vereins Neustart vom 31.01.2025 (AS 37-40 in ON 1.2) bewohnt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter F* eine ca 70 m² große Wohnung in ** (ZMR, ON 1.12). Die Unterkunft ist für den Vollzug der Freiheitsstrafe im Rahmen des eüH geeignet, die schriftliche Einwilligung der Mutter liegt vor (ON 1.7).
Zu Beginn der Erhebung hatte A* keine Beschäftigung und bezog eine Leistung des AMS. Nach dem Besuch der Pflichtschule begann er eine Lehre zum Elektriker, die er jedoch nicht abschloss. Nach dem Präsenzdienst konnte er beruflich nicht wieder Fuß fassen. Es gab kaum längere Beschäftigungsphasen. Während der Erhebungen machte sich der Beschwerdeführer auf die Suche nach einer geeigneten Tagesstruktur und bewarb sich bei der G*GmbH. Er erhielt eine Einstellungszusage für die sozialökonomischen Betriebe H*. Da er einen entsprechenden ärztlichen Befund seiner Psychiaterin Dr. I* vorlegte, wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden beschränkt. Mit 13.01.2025 konnte A* eine Beschäftigung im J* in ** G* **straße ** beginnen. Mit 29.01.2025 wurde das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber H* im Probemonat beendet. Als Begründung wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund vielfältiger Problemstellungen nicht für eine Integration in den Arbeitsmarkt bereit sei (Erhebungsbericht, AS 38f in ON 1.2).
Mit ärztlichem Befundbericht vom 12.02.2025 empfahl die behandelnde psychiatrische Fachärztin Dr. I* dem AMS eine Rehabilitation des Beschwerdeführers über ein Arbeitstrainingszentrum, da der Beschwerdeführer keine Arbeit halten könne (Befundbericht, AS 5 in ON 1.1).
Zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergaben die Erhebungen, dass dieser nach seinen Angaben monatlich einen Beitrag zu den Kosten der Mietwohnung seiner Mutter
leistet. Er ist außerdem sorgepflichtig für seine sechsjährige Tochter K*. Von seinem Arbeitslosengeld wurden monatlich EUR 30,-- als Unterhalt
einbehalten. Er habe einen Unterhaltsrückstand von etwa EUR 600,--, außerdem Schulden aus früheren Delikten, die mittlerweile etwa EUR 10.000,-- betragen würden. Für eine
Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 2000,-- habe er eine Ratenzahlung zu EUR 50,-- monatlich vereinbart (Erhebungsbericht, AS 38 in ON 1.2).
Im Rahmen der Erhebung wurde, da es bei den vier Verurteilungen seit 2019 zumindest teilweise um Gewalt gegen die ehemalige Partnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter, B*, ging, das Thema der häuslichen Gewalt ausführlich behandelt. Der Beschwerdeführer neigte dabei zur Verharmlosung der Delikte oder machte seine jeweils starke Alkoholisierung für seine Gewaltausbrüche verantwortlich (Erhebungsbericht, AS 39 in ON 1.2).
Zur psychischen Situation und etwaigen Suchtproblematiken wurde im Erhebungsbericht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer laufend in Behandlung bei der psychiatrischen Fachärztin Dr. I* befindet. Nach seinen Angaben leidet er unter depressiven Verstimmungen. Als Medikation wurde ihm das Benzodiazepin Anxiolit verschrieben. Darüber hinaus ist bei ihm vom Vorliegen einer Alkoholmissbrauchsproblematik auszugehen. Nach eigenen Angaben im Erhebungsgespräch mit dem zuständigen Sozialarbeiter habe er die bisherigen Delikte fast ausschließlich im Zustand starker Berauschung begangen. Dabei wurde auch besprochen, ob er so stark an Alkohol gewöhnt ist, dass eine im eüH jedenfalls erforderliche Abstinenz zu starken Entzugserscheinungen führen könnte. Dies verneinte der Beschwerdeführer und meinte, er habe schon öfter über längere Phasen abstinent gelebt. Eine ambulante Alkoholtherapie während des eüH wurde thematisiert und wäre nach Einschätzung des Sozialarbeiters als Unterstützungsmaßnahme anzudenken. Empfehlenswert wäre bei gesicherter Finanzierung auch die Wiederaufnahme einer Psychotherapie, zumal A* angab, bis vor kurzem eine Psychotherapie gemacht zu haben (Erhebungsbericht , AS 39 in ON 1.2).
Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers besteht nach seinen Angaben aus seiner Mutter und einem guten Freund. Eine Partnerin hat er derzeit nicht. Zu seiner sechsjährigen Tochter hat er Kontakt im Rahmen einer Besuchsbegleitung, die nach den Informationen des Beschwerdeführers im Frühjahr 2025 endet. Zu seiner Ex-Partnerin B* habe er keinen Kontakt. Es gebe ein Annäherungsverbot im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die im März 2025 auslaufe (Erhebungsbericht, AS 40 in ON 1.2).
An kriminogenen Faktoren in Bezug auf einen Missbrauch der Vollzugsform machte der zuständige Sachbearbeiter des Vereins Neustart die bestehende Alkoholmissbrauchsproblematik aus. Für die Zeit eines allfälligen eüH sollte jedenfalls ein absolutes Alkoholverbot verhängt und engmaschig kontrolliert werden. Andernfalls sei ein Missbrauch der Vollzugsform zu befürchten. Auch Harntests sollten – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein früherer eüH (2019) wegen eines positiven Harntests widerrufen worden sei - regelmäßig durchgeführt werden. Als weiteres Risiko wurde ein Konflikt mit B* etwa wegen des Kontaktrechts zur gemeinsamen Tochter angesehen. Im Bedarfsfall könnte ein Kontaktverbot als Auflage gesetzt und eine Schutzzone eingerichtet werden (Erhebungsbericht, AS 40 in ON 1.2)
Zur Mitwirkung des Beschwerdeführers im Erhebungsprozess hielt der Sozialarbeiter fest, A* sei während der Erhebung großteils zuverlässig gewesen und habe die vereinbarten Termine eingehalten. Er sei im Gespräch offen gewesen, habe sich aber teilweise schwer getan, die eigenen Anteile an Problemen zu erkennen. Abschließend gelangte der zuständige Sachbearbeiter des Vereins Neustart zu der Einschätzung, dass die Erhebungen aus sozialarbeiterischer Sicht im Zusammenhang mit der psychischen Instabilität und dem Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für die Annahme eines möglichen Missbrauchs der beantragten Vollzugsform ergeben haben. Durch die Unterstützungsmaßnahmen eines engmaschig kontrollierten absoluten Alkoholverbots, regelmäßiger Harntests und einer ambulanten Suchttherapie könne dieser jedoch trotzdem für den eüH geeignet sein. Derzeit sei allerdings keine geeignete Tagesstruktur/Beschäftigung gegeben, weshalb auch der Lebensunterhalt nicht gesichert sei (Erhebungsbericht, AS 40 in ON 1.2).
Mit am 22.05.2025 eingelangter Eingabe legte A* einen Dienstzettel über ein mit 19.05.2025 beginnendes Dienstverhältnis mit der L* GmbH Co KG in ** hinsichtlich einer unbefristeten Beschäftigung vornehmlich als Reinigungskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden zu einem Monatsbruttolohn von EUR 1.501,74 vor (ON 6). Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Beschäftigungsverhältnis noch aufrecht ist; ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer über eine sonstige Beschäftigung verfügen würde oder etwa an einem Kurs des Arbeitstrainingszentrums (ATZ) von M* teilnehmen würde (HVSV-Auszug ON 10).
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die in Klammern angeführten unbedenklichen Beweismittel sowie auf die Einsichtnahme in die angeführten Verfahren. Entscheidungsrelevante Widersprüche sind nicht gegeben, weshalb auch weitere Erhebungen nicht geboten waren. Die Negativfeststellung in Bezug auf ein aufrechtes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gründet sich auf den eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mit Stand vom 10.06.2025 (ON 10), wonach der Beschwerdeführer von der L* GmbH Co KG lediglich für den Zeitraum von 19.05.2025 bis 02.06.2025 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war. Ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis scheint nicht auf. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines solchen bzw einer allfälligen – nun doch statt eines regulären Dienstverhältnisses fixierten - Teilnahme an einem Kurs des ATZ vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
[...]
Im konkreten Fall ist nach Maßgabe dieser Grundsätze die negative Risikoeinschätzung des Anstaltsleiters nicht zu beanstanden. Zu bedenken ist dabei einerseits die durch zahlreiche einschlägige, teils gravierende Vorstrafen dokumentierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die ab der 5. Verurteilung nur noch die Verhängung gänzlich unbedingter Freiheitsstrafen nach sich zog und letztlich zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung unter den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB (und im übrigen auch nach Abs 1 leg cit) führte. Die Rechtswohltat der (teil-)bedingten Strafnachsicht bzw der bedingten Entlassung konnte der Beschwerdeführer bislang auch trotz zweimaliger Anordnung der Bewährungshilfe nicht nachhaltig für sich nutzen. Vielmehr wurde er mehrfach innerhalb offener Probezeiten, teils - wie bis zuletzt - auch rasch, wieder rückfällig, wobei ihn selbst der Vollzug unbedingter Freiheitsstrafe bislang nicht von neuerlichen strafbaren Handlungen abhalten konnte. Dabei fällt speziell die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ex-Partnerin B*, die mehrfach Opfer seiner Straftaten wurde, auf, konnte ihm doch auch die letzte Verurteilung wegen beharrlicher Verfolgung nicht nachhaltig vor Augen führen, dass er deren Entscheidung, die Beziehung mit ihm zu beenden, zu akzeptieren hat. Stattdessen versuchte er nur rund viereinhalb Monate nach Vollzug der letzten Freiheitsstrafe, sie zur Übergabe ihres Mobiltelefons zu nötigen, um an etwaige Daten von mit ihr befreundeten Männern zu gelangen. Dabei zeigte sich bei der Behandlung des Themas häuslicher Gewalt im Rahmen des Neustart-Erhebungsgesprächs, dass eine ausreichende Distanzierung von den Taten noch nicht erfolgt ist, neigte A* doch zur Verharmlosung der Delikte oder machte seine jeweils starke Alkoholisierung für seine Gewaltausbrüche verantwortlich.
Hinzu kommen weitere Risikofaktoren, wie die psychische Instabilität des Beschwerdeführers und die bei ihm vorliegende Alkoholmissbrauchsproblematik. Was die psychische Situation betrifft, fällt grundsätzlich positiv ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer laufend einer psychiatrischen Behandlung unterzieht. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dadurch bereits eine ausreichende Stabilisierung eingetreten wäre. Denn nach eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer unter depressiven Verstimmungen, das dagegen verordnete Medikament (Anxiolit) hat er jedoch nach dem Beschwerdevorbingen abgesetzt. Ein Arbeitsversuch bei einem sozialökonomischen Betrieb, beschränkt auf 30 Wochenstunden, im Jänner 2025 schlug nach rund 14 Tagen fehl, weil der Beschwerdeführer aufgrund vielfältiger Problemstellungen nicht für eine Integration in den Arbeitsmarkt bereit erschien. Dies wird auch durch den ärztlichen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. I* vom 12.02.2025 insofern bestätigt, als diese den Beschwerdeführer für die
Rehabilitation über ein Arbeitstrainingszentrum empfahl, weil er keine Arbeit halten könne. Auch die bestehende Suchtproblematik im Zusammenhang mit fortwährendem Alkoholmissbrauch, der auch nach Einschätzung des Beschwerdeführers maßgebliche Ursache seiner Delinquenz war, erhöht das Risiko eines Missbrauchs der Vollzugsform. Wenngleich nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer seine Beteuerung im Erhebungsgespräch, wonach er schon öfter über längere Phasen abstinent gelebt habe, bzw sein Beschwerdevorbringen, er trinke schon seit 2 Monaten nichts mehr, durch Vorlage eines Laborbefundes vom 18.03.2025 mit unbedenklichen Leberwerten (AS 3 in ON 1.1) untermauerte, erscheint doch gerade unter Berücksichtigung der psychischen Komponente bei zunehmender Belastung des Beschwerdeführers im Rahmen einer regelmäßigen regulären Beschäftigung zumindest fraglich, dass es ihm – ohne eine bereits seit längerem etablierte Behandlung - gelingen sollte, die Bedingung der strikten Alkoholabstinenz einzuhalten. Dagegen spricht jedenfalls das Fehlverhalten im Rahmen der zurückliegenden Anhaltung im eüH im Jahr 2019.
Insgesamt muss – ohne das Bemühen des Beschwerdeführers um Stabilisierung und Erlangung einer Tagesstruktur zu übersehen - vor dem Hintergrund der angeführten Umstände festgehalten werden, dass ausreichende deliktsrelevante Änderungen, denen eine prognostisch günstige Wirkung zukommen würde, noch nicht ersichtlich sind. Dabei erscheint die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der auferlegten Bedingungen aufgrund des Fehlverhaltens im letzten eüH zweifelhaft, zumal sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht mit seiner risikobehafteten Alkoholmissbrauchsproblematik auseinandergesetzt hat.
Insofern hat daher der Anstaltsleiter zurecht Missbrauchsgefahr angenommen, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben musste. Zusätzlich fehlt es auch am Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses bzw einer entsprechenden Tagesstruktur.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 25. Juli 2025, in welcher dieser zusammengefasst ausführt, dass er nicht rückfällig geworden sei und seit April 2024 keine neuen Straftaten mehr begangen habe. Sei Dienstverhältnis bei L* habe er beenden müssen, weil intern über seine Vergangenheit gesprochen worden sei und es ihm unangenehm gewesen sei, unter diesen Bedingungen zu arbeiten. Er könne aber innerhalb weniger Wochen wieder eine reguläre Beschäftigung aufnehmen, sollte über seinen Antrag positiv entschieden werden. Im ursprünglichen Beschluss sei zu wenig beachtet worden, dass er aktuell stabil, ohne Rückfälle oder Delikte, mit klarer Struktur, sauberem Lebensstil und starker Eigenverantwortung lebe. Er sei auch nicht gewalttätig oder gefährlich (ON 13).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Bewilligung eines Vollzugs im eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg. cit. keine Rechtswidrigkeit, insbesondere, weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welcher den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.
Wesentliches Element des eüH ist gemäß § 156b Abs 1 Z 2 lit b StVG das Ausüben einer geeigneten Beschäftigung, wobei diese Tätigkeit der Resozialisierung zu dienen hat ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 10 f mwN). Zum Begriff geeigneter Beschäftigung zählt ua, dass der Strafgefangene mit einer festen Arbeitsstruktur konfrontiert ist. Weiters soll ihm durch verpflichtende Einhaltung bestimmter arbeitsmäßiger Zeitvorgaben ermöglicht werden, seine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess zu fördern (vgl Drexler/Weger , aaO Rz 10/3).
Fallkonkret ging das Erstgericht davon aus, dass keine geeignete Beschäftigung vorliegt (BS 8). Eine geeignete Beschäftigung muss (längstens) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts für den Zeitpunkt des Haftantritts vorliegen ( Walser , Recht und Wirklichkeit des eüH, S 140; OLG Wien AZ 32 Bs 265/24s, 32 Bs 81/25h, 32 Bs 168/25b uva), was dem Umstand geschuldet ist, dass das Erstgericht Neuerungen zu berücksichtigen hat. Nachdem der Verurteilte in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts am 12. Juni 2025 einer geeigneten Beschäftigung nachgegangen zu sein, oder, dass das Erstgericht zu seiner Beschäftigungssituation von unrichtigen Annahmen ausgegangen sei, sondern vielmehr selbst einräumt, die dem Erstgericht im Beschwerdeverfahren zunächst nachgewiesene Beschäftigung wieder aufgegeben zu haben, begegnen die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts, das seine Deduktion aus aktenkundigen Umständen ableitete, keinen Bedenken. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zum relevanten Beurteilungszeitpunkt vermögen auch die – angesichts seines bisherigen Beschäftigungsverlaufs optimistischen - Beteuerungen des Beschwerdeführers, er könne innerhalb weniger Wochen wieder eine Beschäftigung aufnehmen, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Das Verfahren zur Erlangung eines eüH hat im Übrigen nicht den Zweck, die dafür nötigen Voraussetzungen herzustellen, sondern diese nachzuweisen.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH weiters nur dann zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , aaO Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit und/oder Frustrationstoleranz zeigt (vgl Drexler/Weger , aaO Rz 15/1 mwN).
Auch mit seinen diesbezüglichen Ausführungen wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt – die Annahme mangelnder Verlässlichkeit eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer entsprechenden Missbrauchsgefahr dar.
Diese Prognose stützte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf das durch anhaltende – mehrfach auch im raschen Rückfall erfolgte – Delinquenz und insbesondere durch Gewaltdelikte geprägte massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, dessen wiederholtes Bewährungsversagen, seinen verharmlosenden Umgang mit seinen Tathandlungen und insbesondere mit dem Thema häusliche Gewalt, seine psychische Instabilität im Zusammenhalt mit der vorliegenden Alkoholmissbrauchsproblematik, mit welcher er sich bislang nicht auseinandergesetzt habe, sowie den Umstand, dass bereits in der Vergangenheit ein dem Beschwerdeführer gewährter Vollzug im eüH widerrufen wurde, nachdem er versucht hatte, den Harntest durch die Abgabe von Fremdharn zu verfälschen (vgl BS 9 ff). Bei seiner Gesamtabwägung berücksichtigte das Erstgericht auch die laufende psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers sowie dessen Bemühen um Stabilisierung und Erlangung einer Tagesstruktur als positive Faktoren, wobei es diesen angesichts der aufgezeigten negativen Faktoren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts keine ausreichende prognostisch günstige Wirkung beimaß (BS 11).
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, nicht gewalttätig oder gefährlich zu sein, ist er auf sein durch wiederholte Gewalthandlungen massiv getrübtes Vorleben zu verweisen. Im Übrigen vermag er keinen Fehler der Ermessungsentscheidung des Erstgerichts aufzuzeigen. Dass es seit April 2024 zu keinen weiteren Straftaten gekommen sei, ist irrelevant, weil das Erstgericht ohnehin nicht von derartigen, weiteren Straftaten ausgegangen ist. Das Gleiche hat für die Bemühungen des Beschwerdeführers um Abstinenz, Stabilität und Struktur zu gelten.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Salzburg („ursprüngliche Beschluss“) Bezug nimmt, ist anzumerken, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien – soweit hier interessierend - nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien 32 Bs 190/25p, 32 Bs 270/24a für viele andere).
Die insgesamt keinen wesentlichen Parameter übergehenden, sorgfältigen Überlegungen des Erstgerichts begegnen daher keinen Bedenken und werden zudem durch den – die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers untermauernden - Umstand bekräftigt, dass dieser es im laufenden Beschwerdeverfahren unterlassen hat, dem Erstgericht mitzuteilen, dass er seine für die Bewilligung des Vollzugs im eüH wesentliche – auch erst im laufenden Beschwerdeverfahren nachgewiesene (ON 6) – Beschäftigung wieder aufgegeben hat.
Da die in § 156b und § 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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