Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3. Juli 2025, GZ 21 Bl 196/25v-3, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht eine mit 23. Juni 2025 datierte Beschwerde des in Untersuchungshaft befindlichen A* gegen die Entscheidung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 5. Juni 2025 (betreffend den Antrag des A* auf Tischbesuch vom 4. Juni 2025) als verspätet zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant, wortwörtlich wiedergegeben aus:
Aus den Beilagen zur Beschwerde geht hervor, dass das - hier ausschließlich gegenständliche - Ansuchen um Tischbesuch vom 04.06.2025 am selben Tag bei der Justizanstalt einlangte und über dieses am darauffolgenden Tag, nämlich den 05.06.2025, entschieden wurde.
Zwar ist nicht zu entnehmen, wann genau die Entscheidung dem Untersuchungsgefangenen verkündet wurde, zumal dazu nichts festgehalten, sondern lediglich angemerkt wurde wie folgt: „ Beschwerde folgt! Unterschrift verweigertˮ.
Angesichts der dargelegten, unzweifelhaften Ausführungen in der Beschwerde selbst ist aber von einer Verkündung am 05.06.2025 auszugehen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer wendet sich offenkundig (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 120 Rz 7 f) gegen die Entscheidungen der Anstaltsleiterin über seine Ansuchen auf Tischbesuch, wobei vorliegend ausschließlich über die Entscheidung der Anstaltsleiterin vom 05.06.2025 zu entscheiden war.
Bei Beschwerden gegen Entscheidungen beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage ab Verkündung oder Zustellung einer Entscheidung (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 120 Rz 15; Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 120 Rz 5).
Beschwerden sind grundsätzlich bei der Behörde einzubringen, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet ( Drexler/Weger aaO Rz 16, § 121a Rz 6 mwN; Pieber aaO § 121a Rz 3). Es ist jedoch auch zulässig, die gegen die Vollzugsbehörde gerichtete Beschwerde beim zur Entscheidung darüber zuständigen Gericht innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen; diesfalls ist sie von Amts wegen gemäß § 121a Abs 2 zweiter Halbsatz StVG an jene Behörde weiterzuleiten, bei der sie richtigerweise einzubringen gewesen wäre; dadurch soll zB der Anstaltsleiter in die Lage versetzt werden, Abhilfe zu schaffen oder zur behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen; macht der Anstaltsleiter von der Möglichkeit Abhilfe zu schaffen keinen Gebrauch, hat er die Beschwerde mit einem entsprechenden Bericht wieder vorzulegen ( Drexler/Weger aaO § 121a Rz 7; Pieber aaO § 121a Rz 4).
Der Beschwerdeführer ist auf die 14-tägige Beschwerdefrist des § 120 Abs 2 StVG zu verweisen. Seine erst am 25.06.2025 zur Post gegebene und beim Beschwerdegericht am 26.06.2025 eingelangte Beschwerde ist betreffend die (einschränkend stattgegeben) Ausgangsentscheidung vom 05.06.2025 (verkündet am selben Tag), verfristet und insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit welcher dieser – neben dem Verweis auf weitere anhängige Beschwerdeverfahren - zusammengefasst vorbringt, dass sich seine Beschwerde – entgegen den Ausführungen des Landesgerichts Innsbruck – nicht speziell gegen das Ansuchen vom 4. Juni 2025, sondern gegen das allgemeine Vorgehen gerichtet habe „ und wenn dann wäre es gegen die Belehrung vom 16. Juni 2025 “, weshalb die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei (ON 8.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber, aaO Rz 11/6).
Vorauszuschicken ist, dass eine Beschwerde gemäß § 120 StVG definitiv als solche erkennbar sein muss. Sie muss den Gegenstand, dh die angefochtene Entscheidung, Anordnung bzw Verhalten auf jede Verwechslung ausschließende Wiese bezeichnen und die Gründe für die Erhebung, sofern sie nicht offenkundig sind, darlegen. An eine Offenkundigkeit nicht vorgebrachter Beschwerdegründe ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sie ist nur anzunehmen, wenn kein vernünftiger Zweifel an ihnen bestehen kann, was zB beim bloßen Begehren, die Sache noch einmal zu prüfen, nicht der Fall ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 13; Pieber in WK 2 StVG § 120 Rz 3).
Davon ausgehend hat das Erstgericht die – im erstgerichtlichen Beschluss umfassend wiedergegebenen – verfahrenseinleitenden Beschwerdeausführungen, welche sich inhaltlich offenkundig gegen die nicht für den vom Beschwerdeführer begehrten Zeitpunkt erfolgte bzw in Aussicht gestellte Genehmigung eines Tischbesuchs richten, zutreffend als gegen die Entscheidung der Anstaltsleiterin vom 5. Juni 2025 über den entsprechenden Antrag des A* vom 4. Juni 2025 (jeweils ON 2.3 S 1) gerichtete Beschwerde gewertet.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, seine Beschwerde habe sich nicht gegen diese Entscheidung vom 5. Juni 2025, sondern nur allgemein gegen das Vorgehen der Anstaltsleiterin und „
Gemäß § 120 Abs 2 StVG kann – soweit hier interessierend - gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag Beschwerde erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist ( Pieber, aaO § 120 Rz 5).
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 erster Satz StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Gemäß zweiter Satz leg cit gilt eine Beschwerde auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht eingebracht wird.
Den vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen erstgerichtlichen Feststellungen folgend wurde ihm die angeführte Entscheidung der Anstaltsleiterin am 5. Juni 2025 verkündet (BS 5). Die mit 23. Juni 2025 datierte, am 26. Juni 2025 beim Landesgericht Innsbruck eingelangte (ON 2.1) und daher jedenfalls nach Ablauf der am 19. Juni 2025 endenden Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde wurde daher vom Erstgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, seine das Vorgehen in der Justizanstalt im Allgemeinen betreffenden Beanstandungen an die Bundesministerin für Justiz zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes heranzutragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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