Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und eine weitere Angeklagte wegen § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 2025, GZ **–38.3 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M., sowie in Anwesenheit der Angeklagten B* und deren Verteidigers Prof. Dr. Georg Zanger, M. B. L. HSG durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene philippinische Staatsangehörige B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B und C), je als Beitragstäterin (§ 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 41 Abs 1 (Z 4) StGB nach § 28a Abs 4 SMG „(§ 41 Abs 1 Z 4 StGB)“ zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* dazu beigetragen, dass A* im Zeitraum von 12. Juni bis 12. August 2023 in ** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 75,83%) in einer die Grenzmenge (§ 28b) um das 25-fache übersteigenden Menge, nach Österreich einführte, indem er in zwei Angriffen im August 2023 und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor August 2023 jeweils 250 Gramm von Italien nach Österreich brachte und diese Menge Suchtgift in mehreren Angriffen an die abgesondert verfolgten C*, D*, E*, F* und weitere unbekannte Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf überließ, indem sie
A./ Bus- und Flugtickets für A* buchte, damit dieser den Suchtgifttransport durchführen kann;
B./ A* beim Abfüllen und Abwiegen des Kokains in zum Verkauf portionierte Säckchen half;
C./ die Übergabe zumindest einer Kokain-Lieferung an F* am 22. Juli 2024 durchführte und den Kaufpreis in der Höhe von 400 Euro an A* übergab.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die mehreren Tatangriffe, als mildernd wurden hingegen die bisherige „Unbescholtenheit“ (gemeint: der bisher ordentliche Lebenswandel), die Sicherstellung eines kleinen Teils des Suchtgiftes, das reumütige und überschießende Geständnis sowie der untergeordnete Tatbeitrag berücksichtigt.
Nach Zurückweisung der von der Angeklagten rechtzeitig angemeldeten (ON 39) jedoch unausgeführt gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, 12 Os 103/25a-4, ist nunmehr über deren angemeldete, erst anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführte Berufung „wegen Strafe“ zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig erfasst und auch gewichtet. Der Angeklagten gelingt es nicht zusätzlich als mildernd zu berücksichtigende Umstände aufzuzeigen.
In Anbetracht der solcherart unverändert gebliebenen Strafzumessungslage hat das Schöffengericht eine tat und schuldangemessene Sanktion gefunden.
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