Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. Mai 2025, GZ ** 17.3, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. und in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M., jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. November 2025 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt und hiefür nach § 129 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 14. Feber 2025 in ** fremde bewegliche Sachen, und zwar 285 Euro an Bargeld sowie sechs Lose im Gesamtwert von 12 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz der B* C* weggenommen, indem er durch Eintreten einer Glasscheibe der Eingangstür in das Innere des Geschäftslokals der Trafik C* gelangte und dort das Bargeld und die Lose an sich nahm, wobei er den Diebstahl beging, indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einbrach.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 17.2, 16) und nicht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung der Berufung nicht ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
Die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausreichender Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Glaubwürdigkeit versagte. Dabei konnte sie sich nicht zuletzt auf ihren in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und der Zeuginnen stützen.
Insbesondere wird der Angeklagte durch die Videos der Überwachungskameras (ON 15) belastet, wobei auf den Videoaufnahmen ON 15.12, ON 15.6 und ON 15.11 der gesamte Tathergang aufgezeichnet wurde. Dabei war insbesondere die exakte Übereinstimmung des vom Täter getragenen Rucksackes mit jenem, den der Angeklagte tags davor bei einem morgendlichen Einkauf in der Trafik benutzte (ON 15.7) und der auch in der vom Angeklagten benutzten Wohnung sichergestellt wurde (siehe ON 9.13 und 9.10), zu beachten. Weiters ergab eine Untersuchung der Spuren der vom Täter getragenen Schuhe mit den bei A* sichergestellten Schuhen eine Übereinstimmung in Form und Größe (ON 9.30, 2). Darüber hinaus folgt aus der Luftbildanalyse der Polizei, dass der Täter vom Tatort in Richtung des Wohnsitzes des Angeklagten geflohen war (ON 9.8). Nicht zuletzt war dem Angeklagten die Tatörtlichkeit bekannt und es war bei seinem Einkauf am Vortag offensichtlich zu Unstimmigkeiten mit dem Trafikpersonal gekommen (ON 15.2, 07:48:15).
All diesen massiv belastenden Umständen kann der Angeklagte nur die Beteuerung seiner Unschuld entgegensetzen. Wenn er am Ende des Beweisverfahrens vorbrachte, er hätte am rechten Handgelenk eine Tätowierung, die aber beim Überwachungsvideo nicht zu sehen gewesen sei (ON 17.2, 14), so ist dem entgegenzuhalten, dass auf den Überwachungsvideos nur die Rückseite des Handgelenks des Angeklagten, nicht aber die Innenseite zu sehen ist (auf der sich die Tätowierung aber befindet, siehe erneut ON 17.2, 14).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.
Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu präzisieren, dass nach neuerer Rechtsprechung ein Rückfall in offener Probezeit keinen besonderen Erschwerungsgrund bildet; allerdings ist ein solcher Rückfall bei der Bewertung der Schuld zu berücksichtigen (
In Anbetracht des Vorliegens gravierender Erschwerungsgründe, denen kein einziger Milderungsgrund entgegensteht, erscheint die vom Erstgericht gefundene Sanktion selbst bei Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Schadens in Anbetracht der Strafdrohung von bis zu viereinhalb Jahren (§§ 129 Abs 1, 39 Abs 1 StGB) durchaus tat und schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit entsprechend. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Strafe ist aufgrund des Vorlebens des Täters spezialpräventiv ausgeschlossen.
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