Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2025, GZ 133 Bl 48/25g 7, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Gegen Punkt 2. dieser Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B* (ON 8).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt - hat das Gericht demjenigen, dessen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurück oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Aufgrund der Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung wurde der Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrags verpflichtet.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider waren bei dieser Entscheidung dem klaren Gesetzeswortlaut folgend weder Erwägungen zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers, noch zu seiner psychischen Verfassung oder den Beweggründen für die Antragstellung anzustellen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Soweit die Beschwerde (auch) als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, kommt die Entscheidung hierüber dem Landesgericht analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt des Vorsitzenden zu (13 Os 113/19w).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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