Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* C* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. September 2025, GZ 15 Bl 31/25g 8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts Wiener Neustadt einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1.) und trug dem als Antragsteller bezeichneten B* C* gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 3.).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die – unter Vorlage einer von B* C* unterzeichneten und mit dem Datum der Beschwerde versehenen Vollmacht – bei unklarem Postaufgabedatum am 20. Oktober 2025 beim Erstgericht eingelangte Eingabe des D* C*, die inhaltlich als Beschwerde gegen Punkt 1. der Entscheidung aufzufassen ist (ON 9).
Die Beschwerde erweist sich - unabhängig vom allfälligen Bestehen eines Zustellmangels (vgl § 83 Abs 3 StPO) und der damit in Zusammenhang stehenden Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels - als jedenfalls unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO gegen Entscheidungen über Anträge auf Fortführung ein Rechtsmittel nicht zusteht (vgl dazu auch die damit in Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung in Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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