Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien- Simmering unmittelbar aufeinanderfolgend fünf Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 64 Monaten bei errechnetem Strafende am 30. Mai 2028. Zunächst stand eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2022, AZ ** (ON 6), wegen des (richtig:) Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 21 Monaten in Vollzug. Sodann verbüßte A* bis 31. August 2025 aufgrund Widerrufs bedingter Strafnachsicht eine mit Urteil des selben Gerichtshofs vom 10. Jänner 2018, AZ ** (ON 7), wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über ihn verhängte (ursprünglich gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Derzeit wird eine ebenso zunächst bedingt nachgesehene, in Folge jedoch widerrufene Freiheitsstrafe von acht Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2019, AZ ** (ON 8), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB verhängt wurde, vollzogen. Darüber hinaus vollzugsgegenständlich sind einerseits eine mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 1. Juli 2021, AZ ** (ON 9), wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über ihn verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe sowie andererseits eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2025, AZ ** (ON 5), wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber , WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 30. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. August 2026 gegeben sein.
Nach ursprünglichem (bevor auch die zuletzt angeführte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten in Vollzug gesetzt wurde) Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. September 2023, AZ 23 Bs 257/23x, vom weiteren Vollzug der über A* verhängten (damals vier) Freiheitsstrafen gemäß § 133a Abs 1 StVG wegen Aufenthaltsverbotes vorläufig abgesehen und der Genannte am 20. September 2023 enthaftet worden. Er kehrte sodann aber nicht nur während der Dauer des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück (weswegen er sich seit seiner neuerlichen Festnahme am 22. Dezember 2024 wiederum in Haft [§ 133a Abs 5 letzter Satz StVG] befindet), sondern beging im November und Dezember 2024 überdies gewerbsmäßig Diebstähle, weswegen er nunmehr auch eine weitere - durch das Landesgerichts für Strafsachen Wien am 23. Juli 2025, AZ ** (ON 5), verhängte - Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht einen abermaligen (siehe neben AZ 23 Bs 257/23x auch AZ 23 Bs 114/25w des Oberlandesgerichts Wien) Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4 = ON 1.5) - ab (ON 12).
Dagegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hinsichtlich A* besteht (weiterhin) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (ON 10.7), er erklärte sich durch seine Antragstellung (ON 2) auch erkennbar dazu bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen. Jedoch reiste er - wie bereits dargestellt - ungeachtet des bestehenden Aufenthaltsverbotes und des bereits erfolgten Absehens vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 133a Abs 1 StVG (AZ 23 Bs 257/23x des Oberlandesgerichts Wien) vor nicht einmal einem Jahr abermals ins Bundesgebiet ein.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Strafgefangenen bereits einmal die Rechtswohltat des § 133a StVG gewährt worden ist und er ungeachtet des Einreiseverbotes wieder eingereist ist ( Pieber, WK² StVG § 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist gleichfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 2 mwN).
Vor dem Hintergrund des vor nicht einmal einem Jahr erfolgten Verstoßes gegen das bestehende Aufenthaltsverbot trotz der bereits gewährten Rechtswohltat des § 133a StVG ist der seitens des Strafgefangenen dennoch beteuerte Ausreisewille (vgl seine Ausführungen in ON 2) nicht glaubhaft; jedenfalls aber ist fallbezogen in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird.
Weshalb es sich dabei um keine „aktuelle, individuelle Prognose“ handeln sollte, erklärt die Beschwerde nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig legt sie aber dar, weshalb „flankierende[…] Maßnahmen, die eine geordnete und kontrollierte Ausreise absichern könnten“, daran etwas ändern sollten.
Aus den vorangeführten Gründen liegt die (unabdingbare) Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vor, weshalb sich ein Eingehen auf die seitens des Erstgerichts und des Beschwerdeführers weiters thematisierten generalpräventiven Aspekte erübrigt und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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