Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) , als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2025, GZ ** 13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Schwarzau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 27 Monaten und zwar die über sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, rechtskräftig am 14. November 2024 (Oberlandesgerichts Wien, AZ 23 Bs 312/24m), wegen des Verbrechens nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten sowie den Strafteil von sieben Monaten aufgrund des unter einem gefassten Beschlusses auf Widerruf der ihr mit Urteil des Landesgerichts für Strafaschen Wien, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht.
Das Strafende fällt auf den 14. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit liegen seit 29. Juni 2025 vor, jene nach zwei Dritteln sind seit 13. November 2025 erfüllt.
Die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Mai 2025, AZ **-9, abgelehnt und zwar nach Anhörung der Strafgefangenen gemäß § 152a Abs 1 StVG (vgl ON 5 im verketteten Beiakt).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung der Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 4,3) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 14), unausgeführt gebliebene Beschwerde der Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellt im bekämpften Beschluss die vollzugsgegenständliche Verurteilung, die Vorstrafenbelastung, die Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt Schwarzau (ON 4,2) und die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld der Verurteilten, ihre Vorleben und ihre Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll somit der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Die wiederholte, spezifisch einschlägige Straffälligkeit trotz bereits mehrfach gewährter Resozialisierungshilfen (teilbedingte Strafnachsicht und Probezeitverlängerung [Punkt 1 der Strafregisterauskunft], vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots [Punkt 2 der Strafregisterauskunft iVm ON 9.1]) und die Wirkungslosigkeit bisher verspürter Haftübel im Gesamtausmaß von etwas mehr als einem Jahr (bis zu ihrer infolge § 133a StVG erfolgten Entlassung am 13. Dezember 2023; vgl Punkt 1 und 2 der Strafregisterauskunft im Verein mit dem Protokolls- und Urteilsvermerk ON 8 und dem Entlassungsbericht ON 9.2) begründet just jenes evidente Rückfallsrisiko ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17), dass der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung - selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegensteht. Dabei war nicht außer Acht zu lassen, dass sie trotz aufrechten gegen sie am 10. August 2023 erlassenen (zehnjährigen) Aufenthalsverbots gleich zwei mal ins Bundesgebiet zurückkehrte, womit sie anschaulich (wiederholt) dokumentierte, dass sie nicht gewillt ist, sich an behördliche Auflagen zu halten (vgl den Beschluss auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG vom 29. September 2023 [ON 9.1 samt ihrer am
Für eine positive Verhaltensprognose sprechende Umstände sind nicht zu ersehen. Die Beteuerungen einer fortan rechtstreuen Lebensführung und die ins Treffen geführte Notwendigkeit ihrer Rückkehr in die Slowakei, um ihre Kinder betreuen zu können (ON 6) sind nicht geeignet, das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül zu entkräften.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
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