Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. September 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Mai 2019, AZ **, wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verhängt wurde. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. April 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. Oktober 2023 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 20. Dezember 2025 verbüßt haben. Das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht lehnte am 1. August 2023 zu AZ ** die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag ab (ON 13).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobenen (ON 13.2, 3), unausgeführt gebliebenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellt im bekämpften Beschluss die vollzugsgegenständliche Verurteilung, die Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein (ON 2,2) und die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Laut der Stellungnahme des psychologischen Dienstes (ON 6) zeigt der Strafgefangene keine Bereitschaft, an – aus psychologischer Sicht indizierten – sucht- und deliktspezifischen Maßnahmen teilzunehmen. Zuletzt habe er im Juli 2025 erneut mitgeteilt, keine Therapie in Anspruch nehmen zu wollen und deren Wirksamkeit in Frage gestellt. Zuvor habe er mehrmals bestätigt, seine Strafe bis zum Ende verbüßen zu wollen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung mit den rückfallsrelevanten Risikofaktoren könne aus fachlicher Sicht keine bedingte Entlassung empfohlen werden.
In Übereinstimmung mit dieser Stellungnahme sprach sich auch der Anstaltsleiter der Justizanstalt Stein gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 2,2) und wies darauf hin, dass es bisher nicht gelungen sei, den Verurteilten in den Arbeitsprozess zu integrieren. Eine Überstellung in den vorzeitigen Entlassungsvollzug sei nicht verfügt worden und aufgrund des hohen Strafrests bislang keine Vollzugslockerungen in Aussicht gestellt worden.
Das Führungsverhalten des Verurteilten ist durch drei Ordnungsstrafen getrübt, darunter zwei Pflichtverletzungen wegen Substanzmissbrauch (je positiver Harntest einmal auf Benzodiazepine und einmal auf Pinaca [synthetisches Cannabinoid]) sowie eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen (ON 8 bis ON 10 iZm ON 6).
Vor diesem Hintergrund ist dem Erstgericht beizupflichten, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere aufgrund der fehlenden Deliktsaufarbeitung und der mangelnden Bearbeitung der langjährigen Drogensuchtproblematik, die sich auch in dem in der Haft fortgesetzten Drogenkonsum(vgl erneut ON 9 und 10) zeigt, abzulehnen ist. Insbesondere im Hinblick auf die Tatbegehung unter dem Einfluss der bei A* infolge seines Drogenkomsums bestehenden Polytoxikomanie (ON 12.2, 5) kann unter diesen Voraussetzungen keine positive Zukunftsprognose ergestellt werden. Darüber hinaus hat es in den vergangenen Jahren keinerlei Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitungen gegeben. Mangels Therapiebereitschaft sind auch keine Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB ersehbar, die den Verurteilten nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würden.
Es wird sohin am Beschwerdeführer liegen, sich dem für seine Person dringend erforderlichen Therapieprozess zu unterziehen und sich bei seiner Aufführung in der Justizanstalt zu bewähren, um im Falle einer entsprechenden Antragstellung auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe positive Voraussetzungen zu schaffen
Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach und Rechtslage, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben war.
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