Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in der Strafsache A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 (je iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 28. April 2025, GZ **–48.7, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M.(WU) sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Dr. Silvia Dornhackl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. November 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein in Rechtskraft erwachsenes Verfallserkenntnis enthält - wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* (richtig:) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 (je iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO iVm § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* (zu ergänzen:) AG (Faktum II./B./) einen Betrag von 775 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte C* AG mit ihren Ansprüchen (Faktum I./A./C./) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) und mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar
I./ durch Einbruch in Wohnstätten, nämlich
A./ zwischen 4. und 12. November 2024 in **
1./ D* Schmuck im Wert von 1.950 Euro, ein E - Bike im Wert von 2.899 Euro und ein Paket beinhaltend Kleidung, indem er die Terrassentür zu ihrem Wohnhaus mit einer Heckenschere einschlug, in das Haus einstieg und aus diesem den Schmuck, sowie aus einer Scheune das E - Bike und aus dem Innenhof das Paket wegnahm,
2./ E*, indem er sich unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, den er im Wohnbereich von D* auffand, Zutritt zu ihrem Wohnbereich verschaffte, wobei es beim Versuch blieb, weil keine Gegenstände gestohlen wurden;
B./ in der Nacht von 10. auf 11. November 2024 in ** F* 20 Euro Bargeld, indem er mit einem Hammer ein Fenster zu ihrem Wohnhaus einschlug, in dieses einstieg, die Räumlichkeiten durchsuchte und das Bargeld wegnahm;
C./ von 13. bis 16. November 2024 in ** in das Wochenendhaus des G*, indem er mit einem Hammer das Badezimmerfenster einschlug, in das Gebäude einstieg und die Räumlichkeiten durchsuchte, wobei es beim Versuch blieb, weil keine Gegenstände gefunden wurden;
D./ zwischen 3. und 10. November 2024 in ** Mag. H* Likör und Kekse im Gesamtwert von ca 200 Euro, indem er die Verglasung der Terrassenschiebetür mit einem Stein einschlug, diese dann öffnete und so in das Haus eindrang;
II./ durch Einbruch in Gebäude, nämlich
A./ zwischen 13. und 17. November 2024 in ** in den Weinkeller des I*, indem er unter Verwendung eines Eisenhebels ein Dachfenster einschlug, Jalousien des Küchenfensters aufbrach und sodann das Küchenfenster einschlug und die Räumlichkeiten durchsuchte und Bargeld von zumindest 20 Euro wegnahm;
B/ zwischen 14. und 16. Dezember 2024 in ** Verfügungsberechtigten der J* GmbH 800 Euro Bargeld, indem er mit einem Stein ein Fenster des Bürogebäudes einschlug, einen Kasten durchwühlte und das Bargeld aus einer Handkassa entnahm;
C./ am 10. Dezember 2024 in ** nachfolgenden Verfügungsberechtigten dadurch, dass er Glasscheiben von deren Camper, Container oder Hütte mit Steinen eingeworfen hat und hierdurch eingestiegen ist, und zwar
1./ K* 30 Euro Münzgeld,
2./ der L* GmbH Gegenstände unbekannten Werts, wobei es beim Versuch geblieben ist,
3./ (zu ergänzen:) M* Bargeld geringen Werts;
III./ durch Einbruch in Transportmittel in **, nämlich
A./ zwischen 14. und 15. Dezember 2024
1./ N* sechs Packungen Zigaretten im Wert von rund 40 Euro, indem er die Seitenscheibe von dessen PKW einschlug und die Gegenstände wegnahm,
2./ O*, indem er die Seitenscheibe von dessen PKW einschlug, wobei es beim Versuch blieb, weil keine Gegenstände gestohlen wurden;
B./ am 16. Dezember 2024 P* einen Lederbeutel im Wert von 20 Euro und 40 Euro Bargeld, indem er die Seitenscheibe von dessen PKW einschlug und die Gegenstände wegnahm.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das umfassende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist mildernd, erschwerend hingegen den äußerst raschen Rückfall, die mehrfache Qualifikation der Diebstähle und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen.
Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober, GZ 11 Os 95/25t-4 (ON 67.3), ist nunmehr über die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 48.6, ON 48.6.1), zu ON 55.2 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten, die eine Herabsetzung und allenfalls (teil-)bedingte Nachsicht der verhängten Sanktion sowie die Verweisung der Privatbeteiligten B* AG mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg anstrebt, sowie die rechtzeitig angemeldete und zu ON 51 fristgerecht zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die im Übrigen vom Schöffensenat vollständig und zutreffend erfassten sowie auch angemessen gewichteten Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten aufgrund der mehrfachen Angriffe um den Erschwerungsgrund der (über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden) Tatwiederholung (RIS-Justiz RS0091375 [T6]) zu ergänzen, da diese nicht bereits die Strafdrohung bestimmen.
Soweit der Angeklagte – wie auch bereits in der Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO - behauptet, das Schöffengericht sei verfehlt von einem nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen, ist er diesbezüglich auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 11 Os 95/25t-3, zu verweisen (ON 67.3, 7).
Entgegen dem Berufungsstandpunkt durfte das Erstgericht auch den raschen Rückfall (nach Vollzug der [durch Übernahme der Strafvollstreckung durch die Slowakei] zu AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt und zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg verhängten Freiheitsstrafen am 29. Oktober 2024; siehe Nr. 4, 5 und 6 der ECRIS Auskunft ON 6.2) zusätzlich zur angewendeten Bestimmung des § 39 Abs 1 StGB erschwerend werten (vgl. Ebner in WK² § 33 Rz 11; Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 33 Rz 14b). Die unterschiedliche Beurteilung gründet darauf, dass ein rascher Rückfall im Regelfall nur wenige Monate nach einer Verurteilung bzw. einem Vollzug einer Unrechtsfolge vorliegt (vgl. Ebner aaO; Leukauf/Steininger/Tipold aaO), die Rückfallsverjährung des § 39 Abs 2 StGB hingegen mehr als fünf Jahre beträgt.
Bei Abwägung (§ 32 StGB) dieser geringfügig zum Nachteil des Angeklagten korrigierten, überwiegend gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungslage erweist sich die verhängte Sanktion bei einem (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB erweiterten) Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe in Anbetracht des gravierenden Schuld- und Unrechtsgehalts sowie des sozialen Störwerts der Tatangriffe (insbesondere zu den Fakten I./) wie auch der fremdes Vermögen völlig negierenden Täterpersönlichkeit des einschlägig massiv vorbestraften Angeklagten, der trotz des erst kürzlich verspürten langjährigen Haftübels innerhalb weniger Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (siehe Nr. 4, 5 und 6 der ECRIS Auskunft ON 6.2) wieder spezifisch einschlägig delinquierte sowie auch unter Berücksichtigung seines umfassenden reumütigen Geständnisses und des die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB nur geringfügig übersteigenden Schadens, als nicht korrekturbedürftig und wird damit – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - auch generalpräventiven Erwägungen, denen bei Einbruchsdiebstählen in Wohnungen und Wohnhäuser aufgrund der beträchtlich negativen Beeinflussung des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit besondere Bedeutung beizumessen ist - hinreichend Rechnung getragen.
Die vom Angeklagten reklamierte Anwendung der Bestimmungen der Rechtswohltat der (teil-)bedingten Strafnachsicht (§§ 43f StGB) scheitert in casu bereits an der über ihn verhängten – drei Jahre übersteigenden – Freiheitsstrafe.
Schließlich ist auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche der Privatbeteiligten B* AG (Faktum II./B./) in Höhe von 775 Euro, mit der deren Verweisung auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird, nicht im Recht, beruht dieser doch auf den vorgelegten unbedenklichen Versicherungsunterlagen (ON 41.2) sowie dem weitgehenden Anerkenntnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 8) und war daher nicht zu beanstanden.
Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
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