Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Mai 2025, GZ **-23.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner und der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M.(WU) sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Raphael Liensberger sowie der Erwachsenenvertreterin RiAA Lara Wendlinger, LL.M., BSc für Mag. Christoff Beck durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 22. Dezember 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie, B* in Form einer Schädelprellung und einer Schwellung im Bereich der linken Wange am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeizuführen versucht hat, indem er dem Genannten mit beiden Fäusten Schläge ins Gesicht versetzte, eine Hundeleine in dessen Richtung schleuderte, ihn umstieß und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, ihm mehrere Fußtritte im Bereich des Gesichts versetzte,
und somit eine Tat begangen hat, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist; und
weil nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass A* sonst in absehbarer Zukunft, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (zu entfallen: und zwar eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung,) begehen werde.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, GZ 12 Os 88/25w-4, ist nunmehr über dessen Berufung (ON 25) zu entscheiden, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 21 Abs 1 StGB setzt die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum neben der Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinn des Abs 3 leg cit unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine ungünstige Prognose dahingehend voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Da die Anlasstat – wie hier der Fall – mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, kommt jede mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat in Betracht ( Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 21 Rz 31)
Eine rechtsrichtig vorgenommene Gefährlichkeitsprognose hat zwingend auf allen genannten Sachverhaltskriterien zu basieren ( Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 21 Rz 23 f). Als relevante in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Motive für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Das Krankheitsbild und die Krankheitseinsicht des Betroffenen sind aktuell zum Urteilszeitpunkt zu beurteilen. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind ( Haslwanter aaO § 21 Rz 25 und 27; RIS-Justiz RS0108487).
Gegenstand der Berufung in einem Verfahren zur Unterbringung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB ist nur die Entscheidung über die Gefährlichkeitsprognose (vgl Kirchbacher, StPO 15 Vor §§ 429-434g Rz 24; RIS-Justiz RS0090341 [T1] und RS0113980).
Gegenständlich leitete das Erstgericht das Vorliegen der Gefährlichkeitsprognose zutreffend aus dem schlüssigen forensisch-psychiatrischen Aktengutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C* (ON 6.2, dies unter Berücksichtigung der beigebrachten Krankengeschichte der Klinik ** [Psychiatrie]), das dieser in der Hauptverhandlung – nachdem er sich auch einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen konnte – vollinhaltlich aufrecht hielt und ergänzte (ON 23.3, 14ff), dem fachärztlichen Befundbericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung ** der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 5. Mai 2025 (ON 23.2), dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnenen und die Fachmeinung(en) bekräftigenden persönlichen Eindruck und der brutal ausgeführten Anlasstat aus nichtigem Anlass ab (US 6) und stützte auch seine Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nachvollziehbar auf die sachverständige Expertise (US 8).
Nicht nur aufgrund des sich aus dem Tatgeschehen erschließenden hohen Gefahrenpotenzials des Betroffenen, sondern gerade mit Blick auf die nicht vorhandene Delikts-, Krankheits- und Behandlungseinsicht, die mangelnde Compliance, seine völlige soziale Desintegration, den fehlenden sozialen Empfangsraum und die mangelnde Arbeitsperspektive angesichts des Krankheitsbildes und die sachverständige Prognose (ON 6.2, 13f, 27), dass beim Betroffenen in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen mit schweren Folgen – wie schwere und absichtliche schwere Körperverletzungen – zu befürchten sind, ist die vom Schöffensenat erstellte ungünstige Prognose nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Sachverständigen und die darauf beruhende Prognoseentscheidung des Erstgerichts findet nämlich auch im aktuellen Bericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung ** der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 21. November 2025 Stütze. Aus diesem ergibt sich ebenfalls, dass bis dato beim Betroffenen weder Krankheits- noch Delikteinsicht vorliegt, keine Therapiebereitschaft besteht und bislang mangels Compliance bezüglich einer pharmakologischen Medikation keine antipsychotische Depotmedikation etabliert werden konnte (ON 9 im Bs-Akt).
Die Kritik des Berufungswerbers, es liege sinngemäß wegen mangelhafter Beweiswürdigung keine geeignete Anlasstat vor, geht bereits fehl, weil im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB - wie oben ausgeführt - ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung ist (RIS-Justiz RS0113980 [T1], RS0090341). An das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0090341 [T12] und [T14]).
Mit dem Einwand, der Sachverständige habe (wohlgemerkt aufgrund der Weigerung des Betroffenen zur Mitwirkung) lediglich ein Aktengutachten ohne persönliche Untersuchung erstellt, übersieht der Betroffene, dass in dieses Gutachten sehr wohl auch weitere Beurteilungskriterien, insbesondere die Angaben des Betroffenen anlässlich seiner polizeilichen und gerichtlichen Einvernahme (ON 2.5, ON 12), der fachärztliche Befundbericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung ** der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 5. Mai 2025 (ON 23.2) sowie nicht zuletzt auch der persönliche Eindruck vom Betroffenen und dessen auffälliges Verhalten in der Hauptverhandlung (ON 23.3, 14f) eingeflossen sind. Wenngleich die Hauptverhandlung – aufgrund des störenden und (zumindest) unpassenden Verhaltens des Betroffenen großteils in dessen Abwesenheit durchgeführt wurde, konnte sich der Sachverständige – wie dieser auch festhielt (ON 23.3, 15) – ein noch genaueres Bild von dem Betroffenen und seinem offenbar durch das (diagnostizierte) Krankheitsbild gezeichneten Verhalten („dänischer Stachel“: lautstarke Eskalation des Betroffenen bei Vorwurf seines eigenen Verhaltens aufgrund der Getriebenheit bzw der Spannung der Psychose) machen.
Vielmehr führte der Sachverständige schlüssig nachvollziehbar aus, dass aus seiner Sicht eine weitere persönliche Untersuchung gerade nicht notwendig sei und sich daraus keine wesentliche Befunderweiterung für die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose ergeben würde (ON 23.3, 16), verwies hierbei auf die profunde Krankengeschichte der Klinik **, die Festhaltungen der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung ** der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 5. Mai 2025 sowie insbesondere seine persönliche Wahrnehmung einer ausgeprägten Affektstörung mit aggressiver Eskalationstendenz und offensichtlich auch völliger Empathiebefreitheit im Umgang mit den Opfern oder anderen Zeugen in der Hauptverhandlung (ON 23.3, 16). Bleibt anzumerken, dass es dem Betroffenen freigestanden wäre, durch sein Erscheinen an den ihm mehrfach vom Sachverständigen angebotenen Begutachtungsterminen und seine Kooperation zur weiteren Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage beizutragen (ON 6.2, 5).
Das Erstgericht hat auch vollkommen zurecht von einem vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung Abstand genommen. Ein solches setzt gemäß § 434g Abs 1 StPO iVm § 157a Abs 1 StVG voraus, dass der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeit und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen.
Ausgehend von dem vorliegenden Sachverständigengutachten und der Erörterung der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen durch den Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C* in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 (ON 23.3, 15), der zum Schluss kam, dass eine Substituierbarkeit durch begleitende Maßnahmen aufgrund des Zustandsbildes des Betroffenen, der an einer völlig unbehandelten, zur Gewaltdelinquenz führenden, schweren und nachhaltigen Geisteskrankheit in Form einer Schizophrenie leidet, der mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht (keine Einnahme von Medikamenten in der vorläufigen Unterbringung), der schlechten Compliance, fehlender etablierten und funktionierenden therapeutischen Schienen und nicht zuletzt mangels eines etablierten sozialen Empfangsraums nicht möglich ist, hat das Erstgericht rechtsrichtig vom vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung Abstand genommen. Der schon oben zitierte aktuelle Bericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung ** der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 21. November 2025 ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern, bestätigt er doch die Expertise des Sachverständigen, sodass die Frage des nach wie vor nicht vorhandenen adäquaten Empfangsraums derzeit nicht entscheidungswesentlich ist.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
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