Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2025, GZ **-6, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung des B* mit 200 Euro bestimmt.
Begründung:
Das (neben weiteren Beschuldigten) gegen B* seit 18. August 2025 von der LPD C* PI D*, GZ: **, geführte und seit 19. September 2025 bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anhängige Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 29. September 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.2).
Der Ermittlungsakt des bis dahin nur etwas mehr als einen Monat dauernden Verfahrens bestand zu diesem Zeitpunkt aus drei Ordnungsnummern.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (ON 4), konkretisiert am 4. November 2025 (ON 5), beantragte A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses seines Verteidigers über eine Gesamtsumme von 1.339,10 Euro brutto (ON 5.2), die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO.
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete diesen Antrag unter Verzicht einer Stellungnahme an das Gericht weiter (ON 1.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Erstrichterin den Antrag hinsichtlich des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung des Genannten mit der Begründung ab, dass im gegenständlichen Verfahren eine Vollmachtsbekanntgabe des Verteidigers erst am 7. Oktober 2025 und sohin mehr als eine Woche nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, was auch aus dem vorgelegten Kostenverzeichnis (ON 5.2) hervorgehe und die schriftliche Stellungnahme offensichtlich vom Beschuldigten selbst verfasst worden sei, weil sich aus dieser kein Hinweis auf die Erstellung durch einen Rechtsanwalt entnehmen lasse (Briefpapier, Eingabe per ERV, Formulierung, etc), sohin sei der Verteidiger erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingeschritten (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 7/ON 8), mit der er unter Vorlage der Korrespondenz mit der Polizei (Beilagen ./1 bis ./4) den Zuspruch eines angemessenen Pauschalkostenbeitrags begehrt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder (hier:) § 190 StPO eingestellt, hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen, vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des Abs 2 leg cit - grundsätzlich den Betrag von 6.000 Euro (Stufe 1) nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 f mwN).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5) wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren der Stufe 1 eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz jedoch (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge nicht einzubeziehen sind. Auch nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§ 1 Abs 2 letzter Satz StPO) angefallene Vertretungskosten haben außer Betracht zu bleiben ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23).
Für Verfahren, die – wie das vorliegende – in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts deren im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der „Ausgangsbasis“ angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen erscheint (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbetrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Jene Leistungen, die der einschreitende Verteidiger bis zur Einstellung des Verfahrens demnach besorgte, können – sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren - sohin auch als solche anerkannt werden, während jene nach diesem Zeitpunkt (also nach Beendigung [vgl § 1 Abs 2 StPO] des Strafverfahrens und damit außerhalb dieses angefallene Vertretungskosten), wie etwa auch ein Antrag auf Zuspruch eines Verteidigungskostenbeitrages (vgl hiezu
Fallbezogen ist – wie das Erstgericht zutreffend ausführt - dem Ermittlungsakt keine Vollmachtsbekanntgabe vor Einstellung des Verfahrens angeschlossen, ungeachtet dessen berief sich der einschreitende Verteidiger des A* gegenüber der Polizei mit E-Mail vom 1. September 2025 (vgl ON 7.3; zu der damit verbundenen Wirkung siehe Soyer/Schumann, WK-StPO § 58 Rz 28f) auf die im erteilte Vollmacht, die gemäß § 58 Abs 2 StPO bzw § 8 Abs 1 RAO den urkundlichen Nachweis ersetzt.
Solcherart schritt der Verteidiger daher im gegenständlichen Ermittlungsverfahren wirksam für den Beschuldigten ein und erbrachte die aus der Beilage zum Kostenbestimmungsantrag (ON 5.2) zu entnehmenden Leistungen (siehe Beilage ./1 ON 7 – Übermittlung der Sachverhaltsdarstellung).
Gegenständlich kann die vom Rechtsanwalt übermittelte Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten und die in einem vorgenommene Vollmachtsbekanntgabe an die Polizei als Urkundenvorlage sowie die damit zusammenhängende Besprechung mit seinem Mandanten als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erbrachte Vertretungsleistung angesehen werden, ebenso der Antrag auf elektronische Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft. Die Anfrage an die Staatsanwaltschaft, ob ein Verfahren gegen den Beschuldigten anhängig ist, kann nicht als eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Vertretungsleistung angesehen werden, weil der einschreitende Rechtsanwalt bereits vom Ermittlungsverfahren wusste, nachdem er sich am 1. September 2025 als Verteidiger des Beschuldigten gegenüber der Polizei auswies und gleichzeitig zum genannten Verfahren die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten an die Ermittlungsbehörde übermittelte.
Unter Bedachtnahme auf den äußerst geringen Umfang der (nur kurzen) Ermittlungen, die geringe Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie die Notwendigkeit nur einfacher Vertretungstätigkeiten (eine Vollmachtsbekanntgabe, eine Urkundenvorlage mit zugehöriger Besprechung, einen Antrag auf Akteneinsicht) lag insgesamt lediglich ein äußerst leichter, hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibender Verteidigungsfall vor, weshalb ein Beitrag zu den Kosten des Verteidigers von 200 Euro angemessen erscheint.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden