Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Desiree Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei B* KG , FN **, **, wegen EUR 16.020 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.7.2025, ** 4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens (Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Klage vom 2.7.2025, verbessert mit Schriftsatz vom 16.7.2025, begehrte die Klägerin von der Beklagten die jeweils am 14.11.2024 geschlossenen Kaufverträge mit den Auftragsbestätigungsnummern 2638 und 2639 aufzuheben, diese zu wandeln und die hierfür bezahlten Kaufpreise – wobei EUR 5.460 auf den Kaufvertrag zu Nummer 2639 und EUR 10.060 auf den Kaufvertrag zu Nummer 2638 entfielen - zurückzuzahlen, in eventu diese Summe aus dem Titel „Schadenersatz statt Gewährleistung“ zu zahlen. Darüber hinaus begehrte sie weitere EUR 500 aus dem Titel des Schadenersatzes.
Dazu führte sie – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz - aus, sie habe bei der Beklagten als spezialisierte Unternehmerin für Fenster, Balkonverbauten und Wintergärten am 14.11.2024 fünf Stück Balkontüren mit den Maßen 170 x 240 cm, zwei Stück Fenster mit den Maßen 120 x 85 cm, zwei Stück Fenster mit den Maßen 50 x 85 cm sowie neun Stück Fenstergriffe mit Schloss und Schlüssel zu einem Kaufpreis von EUR 15.600 erworben. Ebenso am 14.11.2024 habe sie bei der Beklagten fünf Stück Lamellenbehang mit den Maßen 170 x 240 cm, fünf Stück ** sowie einen 5 Kanalsender und Steuerung zu einem Kaufpreis von EUR 6.696 bestellt. Die Klägerin habe auf einen Kaufvertrag bereits eine Teilzahlung von EUR 5.460 und auf den anderen Kaufvertrag bereits Teilzahlungen von EUR 7.760 und EUR 2.300 geleistet.
Die Beklagte habe falsche Maße der Ware bestellt und sich somit vermessen, weil die Fensterlöcher wesentlich größer als die von ihr eingesetzten Fensterrahmen seien. Der Fenstereinbau sei jedenfalls mangelhaft. Ebensowenig hätten die Rollladenkästen von der Beklagten ordnungsgemäß eingebaut werden können, was einen Baustopp veranlasst habe. Das Angebot der Beklagten sei nicht durchführbar gewesen.
Weitere Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts enthielt die Klage nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs zurück und führte rechtlich aus, eine Zusammenrechnung im Sinne des § 55 Abs 1 JN habe nicht stattzufinden, weil nach dem Klagsvorbringen den Forderungen zwei verschiedene Kaufverträge zugrunde lägen, weshalb unterschiedliche Prozessergebnisse nicht auszuschließen seien. Vorbringen zu einem allfälligen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang sei nicht erstattet worden, weswegen auch aus diesem Grund wegen der Zweifelsregel eine Zusammenrechnung zu unterbleiben habe.
Dagegen wendet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu überweisen. Anzumerken ist, dass zur Entscheidung über diesen Antrag nicht das Rekursgericht, sondern das Erstgericht funktionell zuständig wäre (2 Ob 12/21k; 6 Ob 16/20a; Mayr in Fasching/Konecny 3 § 230a ZPO).
Der Rekurs ist im Sinne des in seinem Abänderungsantrag eingeschlossenen Aufhebungsantrags (RS0041774 [T1]) berechtigt .
1. Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beanstandet die Klägerin im Wesentlichen, das Erstgericht habe über die Unzuständigkeit entschieden, ohne ihr die Möglichkeit eingeräumt zu haben darzutun, dass die beiden Kaufverträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die bestellten Waren für sich alleine für die Klägerin wertlos seien.
2.1 Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096). § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen, sodass eine Zusammenrechnung im Zweifel ausscheidet (RS0122950; vgl ua 7 Ob 202/24t).
2.2 Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Der Beurteilung sind ausschließlich die Klagsbehauptungen zugrunde zu legen (§ 41 Abs 2 JN; RS0106759; RS0046236).
In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn die einzelnen Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft oder Rechtsgrund entstammen (RS0037648; RS0037899; Gitschthaler in Fasching/Konecny ³ § 55 JN Rz 15 ff, 20 ff; Mayr in Rechberger/Klicka 5 § 55 JN Rz 3 f, je mwN).
3.1 Wenn die Zuständigkeitsbehauptungen in der Klage unklar sind und die Klagsangaben für die amtswegige Zuständigkeitsprüfung nicht ausreichen, die Zuständigkeit also zwar nicht bejaht, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, ist vor einer Zurückweisung der Klage ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Von einer Verbesserung kann nur dann abgesehen werden, wenn in der Klage Angaben zur Zuständigkeit entweder zur Gänze fehlen oder bereits ausreichen, um die (Un )Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beurteilen ( Kodek in Fasching/Konecny ³ § 85 ZPO Rz 149 f; Scheuer in Fasching/Konecny³ § 41 JN Rz 7; Mayr in Rechberger/Klicka 5 § 41 JN Rz 2, je mwN).
3.2 Entgegen der Begründung des Erstgerichts enthielt die Klage hier – wenn auch unklares - Vorbringen, zu einem allfälligen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Zum einen wurden die Größen sowohl der bestellten fünf Balkontüren als auch jene der fünf am selben Tag bestellten Lamellenbehänge mit den identen Maßen 170 x 240 cm angegeben, sodass ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann. Zum anderen wurde ausgeführt, dass die Beklagte falsche Maße der Ware bestellt und sich somit vermessen habe. Es wird nicht übersehen, dass sich diese Formulierung nur auf Fenster bezieht, doch wird im nächsten Absatz ausgeführt
4. Das Erstgericht wäre daher gemäß § 84 Abs 3 ZPO gehalten gewesen, neben dem bereits erfolgten Verbesserungsauftrag zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens auch zu diesem Umstand ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, um die Unklarheiten, die keine verlässliche Beantwortung der Zuständigkeitsfrage zugelassen haben, auszuräumen. Die Unterlassung dieses Verfahrensschrittes führt zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Ein Eingehen auf die Beweisrüge erübrigt sich damit.
Dem auf diesen Rechtsmittelgrund gestützten Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens (Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) aufzutragen.
Eine neuerliche Entscheidung war nicht aufzutragen, weil eine solche nur dann notwendig sein wird, wenn auch nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens von einer Unzuständigkeit des Erstgerichts auszugehen ist.
5. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung in bürgerlichen Streitsachen von den Angaben in der Klage auszugehen ist (§ 41 Abs 1, 2 JN). Im streitigen Verfahren hat das Gericht nur eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit unter Annahme der Richtigkeit der Klageangaben vorzunehmen (RS0115860 [T4]), soweit sie ihm nicht bereits als unrichtig bekannt sind (RS0046200 [T2]; RS0046204 [T5]). Ob die zuständigkeitsbegründenden Angaben tatsächlich zutreffen, ist dagegen im a limine Verfahrensstadium nicht zu prüfen (RS0046236 [T5]).
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren nach einer a limine erfolgten Zurückweisung der Klage ist kein Zwischenstreit ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322).
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