Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2025, GZ **-16, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und es werden die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt.
B e g r ü n d u n g :
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 16. Oktober 2025 (ON 15) wurde A* – soweit hier von Interesse - des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt, nach § 28a Abs 1 SMG zu einer derzeit in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) bestimmte das Erstgericht im Rahmen der Endverfügung den vom Verurteilten zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit 300 Euro. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dieser beziehe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von ca 3.700 Euro, sei sorgepflichtig für ein Kind und verfüge „über einen Hälfteanteil einer Eigentumswohnung“ im Wert von 100.000 Euro. Die Höhe des Pauschalkostenbeitrags entspreche dem Verfahrensaufwand und der Belastung der im Strafverfahren tätig gewordenen Behörden und Dienststellen „(hier: Suchtgiftauswertung) […] sowie des Vermögens und [d]er wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des[…] Verurteilten unter Berücksichtigung der Sorgepflichten im Rahmen des § 381 Abs 3 StPO“.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 22), in welcher er darauf verweist, derzeit eine Freiheitsstrafe zu verbüßen sowie „ohne Einkommen und […] Familie in Österreich“ zu sein.
Diese erweist sich als berechtigt.
Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO). Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ist dieser mit einem Betrag von 150 Euro bis 3.000 Euro zu bemessen (Abs 3 Z 3 leg cit), wobei die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen sind (Abs 5 leg cit). Bei Verneinung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen darf diesem jedoch selbst bei außerordentlichem Aufwand seitens der Behörden und Dienststellen kein Kostenbeitrag auferlegt werden ( Öner, LiK-StPO² § 381 Rz 58 mwN; vgl auch Kirchbacher, StPO 15 § 391 Rz 3, wonach [anders als im Fall des § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO, siehe dazu RIS-Justiz RS0130103] ein Kostenbestimmungsbeschluss erst dann zu fassen ist, wenn die Voraussetzungen dafür, dass das Gericht die Kosten für uneinbringlich erklärt, nicht gegeben sind).
Fallbezogen gab der (nunmehr) Verurteilte im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 21. August 2025 an, „normalerweise […] in der Schweiz als Gerüstbauer“ zu arbeiten, derzeit jedoch kein Einkommen zu beziehen („Nettoeinkommen: 0,00“). Er „habe in ** eine Wohnung“, die er mit seiner Frau und seinem vierjährigen Kind bewohne (ON 2.2.5 S 2 f). Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23. August 2025 wurden sodann unter „Persönliche Verhältnisse“ eine „Eigentumswohnung in **“ und ein Nettoeinkommen von „3.500 Franken […] monatlich“ vermerkt (ON 2.7 S 1). Nähere Angaben dazu, bis zu welchem Zeitpunkt er Letzteres bezog, machte der Verurteilte nicht.
Vor dem Hintergrund, dass sich der – aufgrund seiner tristen Vermögensverhältnisse vormals durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertretene (vgl dazu ON 1.4 S 1 f und ON 2.9) - Beschwerdeführer seit 20. August 2025 in Haft befindet (ON 2.2.2 S 1), können seine Angaben vom 21. und 23. August 2025 nur dahin verstanden werden, dass er bis zu (einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor) seiner Inhaftierung ein Einkommen bezog, dies jedoch nunmehr nicht mehr der Fall ist. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass der „Hälfteanteil einer Eigentumswohnung“ der Befriedigung des Wohnbedürfnisses (auch) seines vierjährigen Kindes dienen dürfte, würde durch eine Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrags fallbezogen – auch wenn ein Bargeldbetrag von 200 Euro sichergestellt werden konnte (ON 2.2.14 S 2) – der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, gefährdet werden (§ 391 Abs 1 StPO).
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und es waren die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich zu erklären.
Bleibt anzumerken, dass das Beschwerdegericht zur Entscheidung über den (erkennbar) gestellten Antrag auf Ausfolgung des sichergestellten Geldbetrags (ON 22 S 1: „Wenn es möglich ist den Betrag […] auf mein Gefangenen-Konto überweis[…]en.“) nicht berufen ist.
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