Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 4. August 2025, GZ ** 60.3, sowie zur Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 53 Abs 1 und 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M, der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Thomas Hofmann, LL.M durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch einen rechtskräftigen Freispruch und Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden, Urteil wurde die am ** geborene syrischeStaatsangehörige A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Vergehens des Hausfriedensbruch nach § 109 Abs 1, Abs 3 Z 1 StGB (I./A./), des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./B./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./A./), des Vergehens der gefährlichen Drohung § 107 Abs 1 StGB (II./B./) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem fasste das Schöffengericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. April 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* I./ am 16. März 2025
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin (§ 12 StGB) mit der bereits zu hg ** rechtskräftig verurteilten B* den Eintritt in die Wohnstätte von C* mit Gewalt erzwungen, indem sie gegen deren Wohnungstüre schlugen und daran zogen, wodurch diese letztlich zur Gänze aufsprang und sie sich auf diese Weise Zutritt zur Wohnung verschafften, wobei sie in eine Wohnstätte eindrangen und dabei beabsichtigten, gegen die Genannte sowie gegen deren Sachen Gewalt zu üben;
B./ im Anschluss an die unter Punkt I./A./ beschriebene strafbare Handlung C* vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 9 cm wuchtig in den linken Unterarm der Genannten stach, wodurch diese eine vollständige Durchtrennung des Mittelarmnervs und eine Teildurchtrennung des langen Daumenstreckers erlitt und dadurch der Genannten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zufügte;
II./ am 2. Jänner 2025 D*
A./ am Körper verletzt, indem sie sie mit ihren Fingern am Hals kratzte und ihr mit einem Mobiltelefon auf die Stirn schlug, wodurch D* eine Kratzwunde am Hals sowie ein Hämatom an der Stirn erlitt;
B./ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihr im Anschluss an die unter Punkt II./A./ beschriebene Handlung Drohnachrichten mit den Worten „Komm - Morgen – Treffen - Ich hab dich heute geschlagen - Morgen werd ich dich anstechen“ via Snapchat übermittelte;
III./ am 15. Jänner 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der bereits außer Verfolgung gesetzten E* als Mittäterin (§ 12 StGB) Gewahrsamsträgern des Unternehmens F* AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zwei Dosen ** im Wert von 2,58 Euro in den Rucksack packte und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers (I. B.) erschwerend, hingegen mildernd die überwiegende geständige Verantwortung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 61), in der Folge fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 71), die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht anstrebt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsparameter sind zunächst dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (RIS Justiz RS0090597, RS0090954), aber bei der Gewichtung der persönlichen Schuld als aggravierend zu veranschlagen ist (§ 32 StGB), weil dadurch deren wertwidrige Einstellung zum Ausdruck gebracht wird (RIS Justiz RS0090954).
Zutreffend reklamiert die Staatsanwaltschaft den Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls (RIS-Justiz RS0091041), weil die Berufungswerberin innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Verurteilung (ON 53) erneut straffällig wurde (RIS-Justiz RS0090981; Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 33 Rz 3; Riffel , WK 2 StGB § 33 Rz 11), welcher neben der einschlägigen Vorstrafe ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend zu werten ist (vgl Leukauf/Steininger/ Tipold , StGB 4 § 33 Rz 14b, RIS-Justiz RS0091749, RS0091041).
Ebenso erschwerend ist die Mehrfachqualifikation des § 84 Abs 1 StGB, weil die an sich schweren Verletzungen des Opfers (I.B.) mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen verbunden waren (SV-Gutachten ON 14.48.2,11; RIS Justiz RS0119312 (T3]), deren Wertung - entgegen den Ausführungen der Angeklagten - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 erster Satz StPO verstößt (RIS-Justiz RS0132896; Ratz , WK StPO § 281 Rz 711; vgl RIS-Justiz RS0130193).
Auch wirkt die Tatbegehung der Angeklagten während des anhängigen Strafverfahrens (siehe BV zu Faktum II./ ON 11.2.19.5) im Rahmen der Schuld nach § 32 Abs 2 und 3 StGB zu ihrem Nachteil (RIS-Justiz RS0119271; 13 Os 114/19t).
Wenngleich - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die gesamte Tathandlung zum Urteilstenor I./, welche zudem von der Angeklagten mitgefilmt wurde, aus nichtigem Anlass in der Wohnung des Opfers erfolgte und dadurch ein besonderer Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck gebracht wird und der im ansteigen befindlichen kriminellen Energie, erweist sich trotz der gravierend zu Buche schlagenden Erschwerungsgründe sowie unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Tat(en) stehen muss (RIS Justiz RS0090854), die vom Schöffengericht - bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu fünf Jahren - ausgemittelte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von der ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, gerade bei einer zu den Tatzeitpunkten 16 Jahre jungen Angeklagten, die erstmals das Haftübel verspürt, spezialpräventiv mit Blick auf den positiven Bericht der Bewährungshilfe (ON 45) ausreichend und nicht korrekturbedürftig.
Angesichts des erstmal von der Angeklagten verspürten Haftübels bedarf es spezialpräventiv auch nicht des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht aus der Vorverurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. April 2024, AZ **, um A* künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vielmehr erscheint es unter Berücksichtigung der Jugenderhebungen (ON 47.2) und des positiven Berichts der Bewährungshilfe (ON 45) zweckmäßiger, den Beobachtungszeitraum auf fünf Jahre zu verlängern, um im unerwünschten Fall der Beibehaltung ihres rechtlich geschützte Werte missachtenden Lebenswandels längerfristig eine Handhabe für den allenfalls angezeigten Widerruf zu haben.
Sowohl der Berufung als auch der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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