Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 1, 2 und 3 und Abs 4 erster Fall FPG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* und B* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. November 2024, GZ **-912, in der am 21. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M., sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Philipp Wolm, des Angeklagten B* und seines Verteidigers Mag. Milorad Erdelean, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein je in Rechtskraft erwachsenes Konfiskationserkenntnis hinsichtlich des Zweitangeklagten und Verfallserkenntnis hinsichtlich des Erstangeklagten enthaltenden Urteil wurden A* und B* jeweils mehrerer Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 1, 2 und 3 und Abs 4 erster Fall FPG (A) und eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt und je unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 114 Abs 4 FPG der Erstangeklagte A* zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren und der Zweitangeklagte B* zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt. Gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB wurde hinsichtlich beider Angeklagter ein Betrag von je 50.000 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben im Burgenland und andernorts
(A) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und (in Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein– oder Durchreise von jeweils mehr als drei Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Ungarn (teils über Tschechien) nach Österreich, jeweils durch Mitwirkung an einer Vielzahl solcher Schlepperfahrten mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Taten auf eine Art und Weise begangen wurden, wodurch die – jeweils über mehrere Stunden je mindestens zu zehnt im Laderaum eines Kleintransporters zusammengepfercht bei geringer Luftzufuhr beförderten (US 7 und 8) – Fremden längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, und zwar
(I) A* vom August 2021 bis zum 10. Mai 2022, indem er die von den Fahrern zur Durchführung der Schlepperfahrten zu verwendenden Fahrzeuge (1), darunter (im September 2021) einen Kleintransporter ** (2), ankaufte und deren Umbauten veranlasste, Fahrer anwarb, in Österreich unterbrachte und mit Mobiltelefonen und Bargeld ausstattete, „Teamleadern“ innerhalb der Organisation die einzelnen Fahrer und Fahrzeuge zuwies sowie Schlepperlöhne ausbezahlte und
(II) B* vom November 2021 bis zum 4. Mai 2022, indem er den Umbau von den Fahrern zur Durchführung der Schlepperfahrten zu verwendender Fahrzeuge veranlasste, Fahrer anwarb, mit Mobiltelefonen und Bargeld ausstattete sowie Drogen und Aufputschmittel für sie besorgte, Schlepperlöhne ausbezahlte sowie den Fahrern Standortdaten und sonstige Anweisungen zukommen ließ und deren Einhaltung überwachte, ferner
(B) A* und B* durch ihre vom jeweiligen Schuldspruch A umfassten Taten sich an einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB), und zwar der im angefochtenen Urteil näher beschriebenen „Schlepperorganisation“, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB).
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht bei beiden Angeklagten als erschwerend das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen, die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen, die hohe Anzahl an Geschleppten sowie die je führende Rolle innerhalb der Organisation, als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, das „volle“ Geständnis sowie die überlange Verfahrensdauer, die jeweils mit sechs Monaten Strafreduktion berücksichtigt wurde. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wertete das Schöffengericht weiters zum Nachteil des Zweitangeklagten die enorme Brutalität anlässlich seiner Tätigkeiten für die kriminelle Organisation.
Nach Zurückweisung der von den Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juli 2025, GZ 13 Os 58/25s-4, ist nunmehr über deren zu ON 927 und 928 ausgeführten Berufungen zu entscheiden, mit denen beide eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen sowie deren zumindest teilbedingte Nachsicht anstreben, der Zweitangeklagte zudem eine Aufhebung, hilfsweise Herabsetzung des Verfallserkenntnisses.
Zu den Berufungen wegen Strafe :
Zunächst sind die vom Erstgericht zu beiden Berufungswerbern angezogenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu konkretisieren, dass der Erschwerungsgrund der mehrfachen Tatqualifikation dadurch erfüllt ist, dass zusätzlich zum - den Strafrahmen bestimmenden - § 114 Abs 4 FPG alle Tatqualifikationen nach § 114 Abs 3 FPG verwirklicht wurden. Die hohe Anzahl der Geschleppten fällt neben dem Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen insofern erschwerend ins Gewicht, als die Qualifikation nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG jeweils mehrfach quantitativ überschritten wurde (vgl 12 Os 50/18x).
Wenn der Erstangeklagte eine führende Tätigkeit bestreitet, übergeht er die urteilsmäßigen Feststellungen, wonach er „Helfer“ – demnach den Strukturen der konkreten Organisation entsprechend direkt dem Kopf der kriminellen Organisation unterstellt - war (US 9).
Inwieweit Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert gering sein sollen, lässt die Berufung angesichts der über einen Zeitraum von gut neun Monaten (I./1.) durchgeführten bzw organisierten Schleppungen von mehreren hundert Fremden (US 10) unter teils qualvollen Bedingungen für die Geschleppten (US 9 f: „ Während der mehrstündigen Fahrt konnte die Fremden weder essen noch trinken und durften auch ihre Notdurft nicht verrichten. Zudem waren die 47 Personen auf engstem Raum mit unzureichender Luftzufuhr zusammengedrängt. Für die transportierten Personen gestaltete sich die Beförderung im Schlepperfahrzeug äußerst qualvoll. “; vgl auch US 7: „ Die Schlepperorganisation forcierte eine stetig höhere Anzahl der geschleppten Personen mit möglichst wenigen Fahrzeugen ohne Rücksicht auf vitale Interessen der transportierten Menschen .“) aus bloßer Gewinnsucht (US 8) nicht erkennen, zumal Fördern iSd § 114 FPG geradezu typisch sonst sozialadäquate Handlungen erfasst (in etwa Autofahren, Reparieren von Fahrzeugen, Verpflegen [ Tipold in WK 2 FPG § 114 Rz 10]). Dass keine körperlichen Schäden der Geschleppten bekannt sind, fällt nicht als mildernd ins Gewicht, weil solche kein Tatbestandsmerkmal des § 114 FPG darstellen.
Zum Zweitangeklagten ist anzuführen, dass die von ihm reklamierten Milderungsgründe des bisher ordentlichen Lebenswandels und des Geständnisses vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt wurden. Insofern er durch den Verweis auf den ordentlichen Lebenswandel über einen langen Zeitraum seit den Straftaten den Milderungsgrund des längeren Wohlverhaltens iSd § 34 Abs 1 Z 18 StGB für sich beansprucht, ist er darauf zu verweisen, dass hievon nur gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum in etwa der Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren entspricht (RIS-Justiz RS0108563), was in concreto nicht annähernd der Fall ist.
Einer stärkeren Gewichtung des Geständnisses steht wiederum entgegen, dass dieses erst nach Auswertung sämtlicher Beweisergebnisse, so insbesondere der zahlreichen ihm zuzuordnenden und massiv belastenden Chatverläufe (vgl insb Abschlussbericht ON 840), zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgt ist (vgl zur geringen Bedeutung von Geständnissen unter dem Druck der Beweisergebnisse insb 11 Os 17/94; OLG Wien, 18 Bs 270/14h).
Auch beim Zweitangeklagten kann mit Blick auf die aus reinem Gewinnbestreben über rund sechs Monate durchgeführten organisierenden Tätigkeiten im Rahmen der kriminellen Organisation und der Schleppungen weder von einem geringen Erfolgs- noch einem geringen Handlungsunwert ausgegangen werden. Ganz im Gegenteil bedeutet allein die Organisation der – neben anderer im Einzelfall nicht exakt feststellbarer - konkret zuordenbaren 47 Schleppungen in Bezug auf 327 Fremde binnen gerade einmal zweier Monate (US 11) ein ungeheures Ausmaß an krimineller Energie.
Zum angesprochenen Verhältnis der ausgemessenen Strafen (vgl RIS-Justiz RS0090631) ist anzuführen, dass B*, nicht wie die Berufung vermeint, ab Jänner 2022 lediglich eine „höhere“ Rolle innerhalb der Organisation inne, sondern sich nach den Urteilsfeststellungen vielmehr binnen kürzester Zeit zum Führungsmitglied hochgearbeitet hatte und dem Erstangeklagten A* in der Rolle der „rechten Hand“ des Bandenkopfs C* folgte (US 11). Völlig zurecht berücksichtigte das Erstgericht weiters die enorme Brutalität des Zweitangeklagten, der auch vor Folter zur Umsetzung der Organisationsziele nicht zurückschreckte (US 11), zumal es sich entgegen den Berufungsausführungen nach den Urteilsfeststellungen nicht um eine einzige Aggressionshandlung handelte (vgl US 12, wo mehrere Angriffe gegen dasselbe Opfer [ON 840, 25 verso] lediglich beispielhalber hervorgehoben wurden).
Was die überlange Verfahrensdauer betrifft, ist festzuhalten, dass das Verfahren zunächst ohne relevante Verzögerungen geführt wurde. Nach Verhaftung der beiden Angeklagten, womit sie gleichzeitig über das gegen sie geführte Verfahren in Kenntnis gesetzt wurden (vgl Riffel in WK² StGB § 34 Rz 43) am 4. (ON 595) bzw 10. (ON 624) Mai 2022, begann die Kriminalpolizei von sich aus die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone (zum Zweitangeklagten: ON 593, 13 und 115). Mit Note vom 13. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei um neuerliche Vernehmung der beiden Beschuldigten unter Vorhalt von Lichtbildern (ON 1.166, 63 ff). Mit Bericht vom 5. Oktober 2022 teilte die Kriminalpolizei mit, dass die Vernehmungstermine mit beiden Beschuldigten für 11. und 12. Oktober avisiert seien, wobei angesichts der bislang erfolgten Aussageverweigerung für eine sinnvolle Vernehmung zunächst eine zumindest teilweise Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone erforderlich war. Die Auswertung von noch weiteren ca 2000 Chats, Videos etc würde noch andauern (ON 810).
Am 19. November 2022 erfolgte sodann der Abschlussbericht zum Beschuldigten A* mit seiner ergänzenden Beschuldigtenvernehmung und ihn belastenden Chatprotokollen, die die Auswertung des Mobiltelefons des bereits zuvor festgenommenen Mittäters D* ergeben hatte (ON 814). Nach zwischenzeitig erfolgter Enthaftung beider Beschuldigter langte sodann am 28. Jänner 2023 der – mehrere hundert Seiten ausgewerteter Chats und Videos enthaltende – Abschlussbericht zum Beschuldigten B* ein (ON 840). Angesichts der Fülle des je zunächst zu übersetzenden und anschließend auszuwertenden Datenmaterials kann die Dauer des Ermittlungsverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt nicht kritisiert werden. Auch, dass keine Verfahrenstrennung zum Erstangeklagten erfolgte, ist aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und der zwischenzeitig erfolgten Enthaftung nicht zu beanstanden.
Zuzugestehen ist dem Zweitangeklagten, dass es sodann bis zur Anklageerhebung am 31. Juli 2024 (ON 872) praktisch zu einem Verfahrensstillstand gekommen ist. Diesem Umstand hat das Erstgericht durch eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafen um je sechs Monate bereits angemessen Rechnung getragen. Eine weitere Berücksichtigung hatte im Hinblick auf Komplexität und Umfang der Verfahrens („Kistenakt“) nicht zu erfolgen, zumal auch der Staatsanwaltschaft eine angemessene Zeit zur Sichtung und Einordnung des Beweismaterials zuzugestehen ist.
Nach Einlangen der Anklageschrift bei Gericht am 12. August 2024 (ON 872, 1), die auch die Mittäterin E* erfasste, fand bereits am 26. November 2024 die Hauptverhandlung statt, wobei auch ein Zeuge aus dem Ausland zu laden war (ON 1.166, 169). Durch Ausscheidung des Verfahrens gegen die nur teilweise geständige Drittangeklagte vermied das Kollegialgericht eine weitere Verzögerung. Mag sodann die Abfertigung des schriftlich ausgefertigten Urteils erst rund vier Monate nach dessen Verkündung erfolgt sein, womit die gesetzlich vorgesehene Dauer der Ausfertigungsfrist um drei Monate überschritten wurde, ist darin angesichts des bis dahin straff durchgeführten Hauptverfahrens mit Blick auf den enormen Aktenumfang (das Urteil trägt die ON 932) und die Fülle an Beweismaterial, mit dem sich das Erstgericht trotz formal geständiger Verantwortung der Angeklagten in concreto auseinanderzusetzen hatte, sowie dem nunmehr insgesamt etwas mehr als sechs Monate andauernden Rechtsmittelverfahrens eine zusätzliche mittels Strafreduktion zu berücksichtigende Verfahrensverzögerung nicht auszumachen.
Stellt man die hohe Frequenz der durchgeführten Schleppungen (US 8 und 10: täglich mehrere Schleppungen durch die Organisation), die bereits angeführte beispiellose Anzahl der geschleppten Fremden, die enormen erzielten Umsätze (US 11: nachweislich Übernahme von 677.925 Euro Bargeld im Zeitraum von knapp einem halben Jahr allein durch den Zweitangeklagten), den hohen Organisationsgrad (zB US 5 f: zur-Verfügung-Stellen von Schlepperwohnungen und Arbeitshandys, strikt hierarchische Strukturen, Betrieb von vier eigenen KFZ-Werkstätten zur Durchführung von Umbauarbeiten und Reparaturen an den Schlepperautos; US 8: Fuhrpark von zumindest 14 bis 25 Autos gleichzeitig; allein dem Zweitangeklagten zurechenbare Organisation von 269 Fahrzeuge) sowie die besondere Rücksichtslosigkeit insbesondere gegenüber den Fremden, aber hinsichtlich des Zweitangeklagten auch organisationsintern in Rechnung, erweist sich der Unrechtsgehalt der abgeurteilten Tat als massiv und zweifelsohne dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnend. Des Weiteren ist nicht außer Acht zu lassen, dass sich die beiden Angeklagten nur um des persönlichen Vorteils willen führend an einer kriminellen Organisation beteiligten und als deren Mitglied eine Vielzahl von aus Kriegs- und Krisengebieten stammende Personen unter qualvollen Bedingungen schleppten bzw schleppen ließen, was nichts anderes als ein massives Charakterdefizit und eine geringe Hemmschwelle, sich auf Kosten der sozial Schwächsten zu bereichern, offenbart.
Nicht zuletzt mit Blick auf den sozialen Störwert dieser Kriminalitätsform (vgl 14 Os 134/97) verlangen generalpräventive Erwägungen eine strenge, schuldadäquate Sanktionierung, um das auf bloße Gewinnmaximierung zum Nachteil ohnehin bereits traumatisierter Flüchtlinge ausgerichtete Schlepperunwesen und potentielle Nachahmungstäter von derartigen verpönten Straftaten gesichert abzuhalten. Zur einigermaßen aussichtsreichen Eindämmung dieser Verbrechensform bedarf es daher konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten, von denen der Strafübelswirkung ganz wesentliche Bedeutung zukommt.
Davon ausgehend erweist sich die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ungeachtet der - den Normfall darstellenden - Rückkehr in legale Beschäftigungsverhältnisse seit der Enthaftung durch beide Angeklagte als dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten gerade entsprechend.
Angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist ein Vorgehen nach §§ 43, 43a StGB (auch in Verbindung mit § 41 Abs 3 StGB) rechtlich nicht möglich.
Hinsichtlich des Verfallserkenntnisses ist vorauszuschicken, dass nur der dem tatsächlichen Empfänger zugekommene Betrag mittels Verfall abgenommen werden darf. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, so ist für jeden Empfänger der jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangte Vermögenswert herauszurechnen (RIS-Justiz RS0129964).
Diesen Voraussetzungen wird das erstgerichtliche Erkenntnis gerecht. Wenngleich den Erwägungen in der Berufungsausführung des Zweitangeklagten insoweit zuzustimmen ist, als das Erstgericht die Entlohnung von Fahrern, Teamleadern und – den darüber stehenden – Angeklagten zu vermengen scheint, stellt es nach ziffernmäßiger Anführung der den Erstgenannten zufließenden Beträge doch unmissverständlich fest, dass beide Angeklagten aufgrund ihrer führenden Positionen eine „weit höhere“ Entlohnung bekamen, sohin beide jeweils mindestens 50.000 Euro für sich selbst (US 12). Diese Annahmen konnte es bedenkenlos auf die Aussagen des Zeugen AI F* (ON 811, 11) und des Mittäters D* (ON 531, 33) stützen, die übereinstimmend den Lohn der Fahrer mit 150 Euro pro Geschleppten schilderten. Schon unter Zugrundelegung dieser – den Fahrern als unterster Hierarchiestufe der gegenständlichen Organisation – zukommenden Beträge pro Geschlepptem und der dem Zweitangeklagten nachweislich zurechenbaren Anzahl an Geschleppten von 327 Personen, würde sich ein den ausgesprochenen Verfallsbetrag erreichender Betrag errechnen, wobei das Erstgericht eine höhere Entlohnung des in der Hierarchie deutlich darüber stehenden Zweitangeklagten B* plausibel darlegen konnte (US 12). Es bestehen daher keine Zweifel an den erstgerichtlichen Annahmen eines beiden Angeklagten durch die strafbaren Handlungen zugekommenen Vermögenswerts in Höhe von jedenfalls je 50.000 Euro, sodass der Verfallsausspruch Bestand hat.
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