Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Oktober 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der 40-jährige tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine – mit rechtsirrig ergangenem Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Juni 2025, AZ **, (ON 11) gemäß § 31 Abs 1 StGB herabgesetzte (dies, obwohl § 31 StGB die Rechtskraft des früheren Urteils voraussetzt (ÖJZ-LSK 1975/182) – Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten, die wegen der Verbrechen des schweren Raubes als Bestimmungstäter nach § 12, zweiter Fall, 142, 143 Abs 1, 15 StGB über ihn verhängt worden war (ON 10). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 23. Juli 2027, die Hälfte der Strafzeit wird er am 24. Oktober 2025, zwei Drittel am 24. Mai 2026 verbüßt haben (ON 5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 14) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, und wenn 1.) gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, 2.) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und 3.) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen von Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg. cit.). Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS Justiz RS0091863), der durch den Handlungs und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben (Pieber in WK² StVG § 133a Rz 18, Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung an sich bzw. an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts zu beachten ist (vgl. Jerabek/Ropper aaO § 43 Rz 18).
Mag auch laut Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein rechtskräftiges 10-jähriges Aufenthaltsverbot gegen A* vorliegen (ON 8), sich der Strafgefangene zur unverzüglichen Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet haben (ON 4), mögen auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen werde, sowie, dass der Ausreise tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden, ist dem Vollzugsgericht jedoch zuzustimmen, dass ein Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG an generalpräventiven Hemmnissen scheitert.
Der Strafgefangene wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Jänner 2025, AZ ** (ON 10), rechtskräftig am 17. Jänner 2025, schuldig erkannt, durch die Aufforderung an B*, Raubüberfälle zu verüben und dadurch, dass er die notwendigen Tatmittel, die Schreckschusspistole sowie den Rucksack besorgte und zur Verfügung stellte, sowie als Lenker des Fluchtfahrzeuges fungierte, B* zu den nachfolgend angeführten strafbaren Handlungen bestimmt bzw dazu beigetragen zu haben, dass B* am 18. September 2023 Nachgenannten fremde bewegliche Sachen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1.) weggenommen bzw abgenötigt hat, und zwar am 18. September 2023 in ** C* in dessen Juweliergeschäft "D*", indem er das Geschäftslokal mit einer dunklen Jacke und einer dunklen Hose bekleidet, wobei er die Kapuze der Jacke über den Kopf gezogen hatte, sohin teilmaskiert, betrat, sich zum Verkaufspult begab, eine silberne Schreckschusspistole gegen C* richtete, ihm seinen mitgeführten Rucksack übergab, die Pistole repetierte und ihn durch eindeutige Gesten und die Worte "Tresor" und "Kassa" zur Herausgabe von Schmuck im Wert von rund 4.269,40 Euro aus der Verkaufsvitrine sowie Bargeld im Wert von 670 Euro aus der Registrierkassa;
2.) wegzunehmen bzw abzunötigen versucht hat (§ 15 StGB), und zwar in ** Verfügungsberechtigten der E* GmbH (F*) in deren Filiale, indem er die Räumlichkeiten mit einer dunklen Jacke und einer dunklen Hose bekleidet, wobei er eine Kappe trug und die Kapuze der Jacke über den Kopf gezogen hatte, sohin teilmaskiert betrat, sich zum Schalter begab, gegen die dortige Angestellte G* eine silberne Schreckschusspistole richtete und sie durch eindeutige Gesten und Worte zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, woraufhin diese aufsprang, in das angrenzende Büro flüchtete und den Alarmknopf betätigte, sodass B* ohne Raubbeute flüchtete, wodurch es beim Versuch blieb.
Hervorzuheben ist, dass der tschechische Staatsangehörige A*, der in seinem Heimatland bereits mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde (ECRIS-Auskunft in ON 26, AZ ** des LG Korneuburg) und zu Österreich keinerlei Bezugspunkte hat (vgl. BV in ON 79.1), mit den beiden anderen, ebenfalls einschlägig vorbestraften Tätern B* und H* am 18. September 2023 ersichtlich nur zur Begehung von strafbaren Handlungen nach Österreich einreiste, um hier in Grenznähe und ** schwere Raubüberfälle zu begehen, wobei dem Akteninhalt zufolge beide Opfer unmittelbar mit der Pistole bedroht wurden und aufgrund der Tatsache, dass die Waffe echt wirkte, Todesangst und einen Schock erlitten (vgl. etwa ON 3.3, 5 AZ ** des LG Korneuburg). Mit Blick darauf, dass A* – über eine reine Bestimmungstäterschaft hinausgehend - die Idee zu den Raubüberfällen hatte, den suchtmittelabhängigen B* nicht nur anwarb und ihm für die Tatbegehung Drogen versprach, sondern auch die jeweilige Vorgehensweise bestimmte, die Waffe sowie den bei den Taten verwendeten Rucksack besorgte, den unmittelbaren Täter anwies, dunkle Kleidung zu tragen, er das Fluchtfahrzeug lenkte, darin in der Nähe der Tatorte wartete und die Beute an sich nahm (vgl. das in die Hauptverhandlung eingeflossene Protokoll der Beschuldigtenvernehmung des B* in ON 21.4), ist entgegen dem Beschwerdevorbringen die Einschätzung des Erstgerichts, wonach dem Strafgefangenen – über der reinen Erweckung des Tatentschlusses hinaus – innerhalb der Dreiergruppe eine führende Rolle zukam, nicht zu beanstanden. Nachdem weder ein quantitativer noch ein qualitativer Exzess des zur Ausführung der strafbaren Handlungen Bestimmten vorlag (vgl. Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 13 Rz 6f), muss sich der Strafgefangene, der die Waffe sogar besorgte und dem B* zur Verfügung stellte, dessen Vorgehensweise (Stichwort: „Repetieren einer nicht als unecht erkennbaren Faustfeuerwaffe zur Unterstreichung der Drohung“) zurechnen lassen, auch wenn er – wie in der Beschwerde betont – während des Tatgeschehens im Fluchtfahrzeug wartete. Dass das Repetieren der Waffe aus geringer Entfernung zur Verstärkung der Drohung, um beim Opfer den Eindruck zu erwecken, sein Leben sei tatsächlich bedroht, für die Deliktsqualifikation nicht nötig ist, jedoch die Tatschuld erhöht, versteht sich von selbst (vgl. etwa OLG Linz, 10 Bs 203/18a). Das weitere Beschwerdevorbringen des A*, wonach ihn die Raubopfer nicht einmal zu Gesicht bekommen haben, ist irrelevant, begeht doch nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern „auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, die strafbare Handlung auszuführen, oder der sonst zur Ausführung der strafbaren Handlung beiträgt“. Indem der Gesetzgeber sowohl den unmittelbaren Täter als auch den Bestimmungstäter und den Beitragstäter ein und derselben gesetzlichen Strafdrohung unterwirft, setzt er generell den Unwert all dieser Täterformen der strafbaren Handlung gleich hoch an. Demgemäß ist jeder der in § 12 genannten Beteiligten Täter; er verantwortet eigenes Unrecht und eigene Schuld (vgl. Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 12 Rz 4).
Bringt der Gesetzgeber schon durch die allgemeine Strafdrohung für die Verübung eines schweren Raubs unter Verwendung einer Waffe von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe einen hohen sozialen Störwert der Tat zum Ausdruck, manifestiert sich fallkonkret der auffällig hohe Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert zudem im arbeitsteiligen Vorgehen, in der führenden Rolle des Verurteilten und im Umstand, dass die Tatbeteiligten extra aus dem Ausland zur zweifachen Tatbegehung innerhalb kurzer Zeit einreisten. Die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Delinquenz ist daher als Straftat einzustufen, durch die der Rechtsfriede erheblich gestört wurde und die eine Fortsetzung des Strafvollzugs daher ausnahmsweise aufgrund der Schwere der Tat erforderlich macht, um potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen erwartetem Gewinn aus der Straftat und dem strafrechtlichen Risiko im Falle der Betretung aufzuzeigen und sie von der Begehung derartiger grenzüberschreitender vermögensdeliktischer Umtriebe gesichert abzuhalten. Dazu bedarf es nicht nur des Ausspruchs strenger, schuldadäquater Sanktionen, sondern auch deren Vollzugs.
Zur geäußerten Urteilskritik, der sowohl im Antrag als auch in der Beschwerde breiter Raum gewidmet ist, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand der Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG und das Verfahren darüber in keine Richtung ein Korrektiv für die zu vollziehende rechtskräftige gerichtliche Strafe sein kann.
Das weitere Vorbringen (ON 2.1), wonach von seiner Lebensgefährtin unterstützt werde und nach der Haftentlassung eine Stelle in Aussicht habe, betreffen individualpräventive Aspekte, die bei einer Entscheidung nach § 133a StVG nicht ausschlaggebend sind, zumal die Maßnahme nach § 133a StVG ohnehin nicht aus spezialpräventiven Erwägungen verweigert wird bzw verweigert werden kann (12 Os 131/08v).
Da – wie dargelegt – ein Ausnahmefall im Sinn des § 133a Abs 2 StVG vorliegt, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage und war der unbegründeten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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